Ausgabe 
20.7.1842
 
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unſpergen für die

Provinz Oberbeſſen im Allgemeinen, ce Kreiſe Friedberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

erz: 57. Mittwoch, den 20. Juli 1842.

Her 3 5

U Amtlicher Theil.

4

im 1. gull Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg

0 45 an die großh. Buͤrgermeiſter und Polizei-Behoͤrden des Kreiſes.

5 2 Betreffend: Die Feſtſtellung und Erhaltung der inneren Grenzen des Großherzogthums.

Die Großh. Oberfinanzkammer hat darauf aufmerkſam gemacht, daß die Feldgeſchwornen ganz gen den§. 13 ihrer Inſtruction ſehr oft Verſetzungen oder Wiederherſtellungen von Dreiecks-, Ge tarkungs⸗, Flur⸗ und Gewann-Grenzſteinen ohne Zuziehung eines Geometers ür Claſſe vornehmen und dedurch die Vermeſſungsreſultate auf eine ſehr empfindliche Weiſe verwirren. Eben ſo ſei, obgleich nach 12 gedachter Inſtruction alle Ausſteinungen Behufs des Kataſters,(mithin auch die der Eigenthums 1 benzen, ſobald die Vermeſſung einer Gemarkung begonnen hat,) nicht ohne Vorwiſſen des betreffenden 413 fataſtergeometers erfolgen dürfen, und obgleich die Ortsvorſtände und Feldgeſchwornen jedesmal ſpeziell * herauf aufmerkſam gemacht würden, faſt keine einzige Gemarkung kataſtrirt worden, in welcher nicht 1 tährend dieſer Operation Ueberſchreitungen der fraglichen Anordnung vorgekemmen, wodurch gleich von 4 15 dern herein die Identität der Vermeſſung d. h. deren Uebereinſtimmung mit der Ausſteinung nicht

118. ſten in Zweifel geſtellt worden ſei. Ich beauftrage Sie daher, den Feldgeſchwornen alsbald die ge

teſſenſte Weiſung zu ertheilen, daß ſie, bei Vermeidung angemeſſener Disciplinarſtrafe, von dem Moment an, wo die Vermeſſung einer Gemarkung begonnen hat, keinerlei Ausſteinung ohne Vorwiſſen des dieſe 1 Lermeſſung beſorgenden Kataſtergeometers bewerkſtelligen und nach dem Abſchluß derſelben ihre Functionen n bzüglich der Ausſteinung der Dreieckspuukte, Gemarkungs-, Flur- und Gewann-Grenzen nur im Beiſein 415 dis committirten Geometers ausüben dürfen. 5 Zugleich empfehle ich Ihnen, auf das Strengſte darüber zu wachen, daß die Feldgeſchornen den in 7 cer Inſtruction gegebenen Vorſchriften(S. 105-112 des Reg.-Bl. v. 1833) pünktlich nachkommen, die unſelben zur Laſt fallenden Nachläſſigkeiten und Ordnungswidrigkeiten aber zur Beſtrafung anzuzeigen. Friedberg den 24. Juni 1842. Küchler.

4 Der Großh. Steuercommiſſaͤr Hirſch an ſaͤmmtliche Herrn Buͤrgermeiſter des Steuerbezirks. 16. Betreffend: Den Gewerbsbetrieb der Ausländer im Inlande und der Inländer in den Zoll-Vereins-Staaten.

5 Zur Beſeitigung allfalſiger Anſtände in rubricirtem Betreff mache ich Sie hiermit auf nachſtehend⸗

1 uſetzliche Beſtimmungen aufmerkſam:

41 19 Nach Art. 23. des Geſetzes vom 16. Juni 1827 werden Ausländer, welche Gewerbsanlagen . ud Niederlaſſungen im Inlande beſitzen, in Beziehung des Gewerbsbetriebs und der Gewerbſteuer, wie

1 zrländer behandelt; nach§. 38 der Verordnung vom 1. Dezember 1827 iſt zur Errichtung ſolcher Ge

44 perbsanlagen von Ausländern, zuvor die Erlaubniß der höheren Adminiſtrativbehörde einzuholen.