Ausgabe 
19.1.1842
 
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24.

auf diejenigen,

welche bereits fruͤher Patente erhalten haben, bezieht, hat Hoͤchſtpreißliches Miniſterium

verfügt, daß die erwähnte Verordnung, nicht auf diejenigen der in derſelben angeführten Handwerker, welche bereits conceſſionirt und etablirt, deren Gewerbspatente mithin blos zu erneuern ſind, ſondern nur auf ſolche Anwendung findet, welche bis jetzt noch keine Gewerbsconceſſion durch Ausfertigung eines Patentes erhalten und das betreffende Gewerbe noch nicht ausgeübt haben, demnach erſt neu conceſſionirt

werden ſollen.

Ich ſetze Sie daher hiervon zu Ihrem Bemeſſen in Kenntniß.

Hungen den 31. Dezember 1841.

Follenius.

Das Fallbeil.

Die in Nro. 34 des Regierungsblattes von 1841 erſchienene Allerhöchſte Verordnung beſagt,daß die Enthauptung der in Gemäßheit des(Art. 8 des neuen) Strafgeſetzbuches zur Todesſtrafe verurtheil ten Verbrecher mittelſt des Fallbeils vollzogen werden ſoll.

Unſern Leſern wird nicht unbekanut ſeyn, daß dieſes Fallbeil daſſelbe iſt, was unter dem Namen Guillotine nicht allein im jetzigen Frankreich, ſon⸗ dern auch in andern Ländern, in welchen das fran zöſiſche Geſetzbuch gilt, und ſomit auch in der Pro vinz Rheinheſſen, bei Hinrichtungen angewendet wird. Eben ſo können wir als bekannt vorausſetzen, daß dieſe Guillotine von einem ausgezeichneten Arzte, Namens Guillotin, der vor nicht gar langer Zeit erſt geſtor ben iſt, ihren Namen trägt, und keinen andern Zweck haben konnte, als den menſchenfreundlichen, die Zeit der Hinrichtung ſo ſehr als möglich abzukürzen, und zu verhindern, daß, was bei Hinrichtungen mit dem Schwerdte ſo leicht möglich iſt, keine Fehlhiebe ge ſchehen. Dieſe Abſicht ließ ſich auch von einem Manne vorausſetzen, der, wie Guillotin, allgemein im Ru fe eines menſchenfreundlichen Mannes ſtand. Nur das mochte wohl bisher in den meiſten deutſchen Ländern der Einführung entgegenſtehen, daß die Erfindung derſelben gerade in die ſchrecklichſte Zeit der franzö ſiſchen Revolution fällt, wo mit Menſchenleben faſt nur geſpielt wurde. Dieſer zufällige Umſtand nimmt aber der Sache ſelbſt ihren Werth nicht.

Weniger bekannt möchte es ſein, daß Guillotin gar nicht der eigentliche Erfinder dieſer Maſchine, ſondern nur der Vervollkommner derſelben iſt, und zwar darin, daß er vorſchlug, die Schneide des Fallbeils ſchief zu verfertigen, ſo daß alſo ein eigentliches Abſchneiden des Halſes erfolgt, nicht ein Abſtoßen. Wir wollen hier nicht erwähnen, daß einige ältere Schriftſteller anführen, jener unglück liche Conradin, der letzte Hohenſtaufe, ſey zu Neapel nicht mit dem Schwerdte, ſondern mit einer ſolchen Maſchine hingerichtet worden. Auch iſt es ſehr unwahrſcheinlich, daß die Guillotine eine perſiſche Erfindung ſey, wie Manche behaupten. Sie iſt vielmehr(wie Dr. G. W. Böhmer im IX. Bande der Curioſitäten nachweiſ't) altdeutſchen Urſprunges, und erſcheint ſchon im dreizehnten Jahr hundert unter der Benennung Planke, nachher Diel(Winbrechen Diel). Später findet man auch Spuren dieſer Maſchine in andern Ländern,

unter Andern in Italien, wo ſie den Namen Ma n⸗ na ja führt. Daß ſie auch in England nicht un⸗ gewöhnlich war, leidet keinen Zweifel. Volkmann erzählt im IV. Bande ſeinerReiſen durch England (Seite 79), den Dieben, welche des Nachts den Wollfabrikanten die Tücher aus den Rahmen weg holten, hätte man die Köpfe mit einer beſonderen Maſchine abgeſchlagen, an der man das Beil mit einer Winde hinanzog und oben mit einem Nagel befeſtigte. Sobald der Nagel herausgezogen wurde, wäre das Beil herunter gefallen und hatte den darun⸗ ter liegenden Kopf abgeſchlagen. Dieſe Art der Strafe wäre unter Jakob J. abgeſchafft worden; das Beil ſehe man aber noch im Stadtgefängniſſe. Nicht minder finden ſich Spuren einer ſolchen Maſchine in Schottland ums Jahr 1581, wo ſie Jungfer(Maiden) genannt wurde. In Frank⸗ reich ſelbſt kommt in der Geſchichte eine ähnliche Maſchine vor, welche man Schneidbeil ODoloire) nannte. Als der tapfere und liebenswürdige Her zog Heinrich II. von Montmorenci, der es wagte, dem allgewaltigen Miniſter Richelieu ent gegen zu treten, in der unglücklichen Schlacht bei Caſtelnaudary 1632 gefangen genommen und zum Tode verurtheilt wurde, milderte der König Ludwig XIII. das Todes⸗Urtheil dahin, daß er den Befehl gab, ihn in dem Rathhauſe zu Toulouſe mit dieſer Maſchine hinzurichten.

Aus allen dieſen Nachrichten geht unzweifelhaft hervor, daß der Gebrauch einer Maſchiue bei Hin⸗ richtungen ein ſehr alter iſt, der aber in ſpaͤteren Zeiten nach und nach abgekommen war.

Bekanntmachungen von Behoͤrden.

NN

Verſteigerung der 1842er Straßen-Unter⸗ haltungsarbeiten im Baubezirk Nidda. (53) Die zur Unterhaltung der Staats- und Pro⸗ vinzialſtraßen im Baubezirk Nidda nöthige Handar⸗ beit, das Steinbrechen, Steinfahren, Steinſetzen und Steinſchlagen, ſoll für die unten verzeichneten Straßen in den beigeſetzten Terminen öffentlich an die We⸗

nigſtnehmenden in Accord gegeben werden:

1) Für die Provinzialſtraße von Laubach nach Schotten und für die Provinzialſtraße von Schotten nach Nidda, Bauaufſehersbe⸗ zirk 3, Montag den 24. Januar, Vormit⸗

5 Fit d Hoze Jan. Müll

6) Fur Ran, mitlag ſta di.

7) Für di Selle mittag

Die gr. Folge gegel die borſtehe öffentlichen

Nidda

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