Ausgabe 
19.1.1842
 
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b d. K. ö.

Intelligenzblatt

für die

Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, Kreiſe Friedberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

WG. Mittwoch, den 19. Januar 1842.

Amtlicher Theil. Die großherzoglich heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Friedberg und Hungen an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Buͤrgermeiſter des Kreiſes Friedberg, ſowie an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solmſiſche Buͤrgermeiſter des Kreiſes Hungen.

Betreffend: Portodefraudationen durch Mißbrauch dienſtlicher Contraſignatur.

Das nachſtehende höchſte Reſcript theilen wir Ihnen zur Nachricht und Nachachtung mit. Friedberg und Hungen den 31. Dezember 1841. Küchler. Follenius.

Das Großherzoglich Heſſiſche Miniſterium des Innern und der Juſtiz an Großh. Provinzial⸗ Commiſſariate dahier und zu Gießen und ſaͤmmtliche Großh. Kreisraͤthe.

Es ſind in neuerer Zeit mehrfach Fälle vorgekommen, wo Beamte oder deren Subalternenperſonal, zum Nachtheile der Poſt Briefe oder Paquete, deren Inhalt lediglich Privatangelegenheiten betreffen, mit der AufſchriftHerrſchaftlich oderDienſtſache bezeichnet und mit dem ihnen zu Gebot ſtehenden Dienſt ſiegel verſchloſſen, auch Privatbriefe herrſchaftlichen Briefen oder Paqueten beigeſchloſſen, oder herrſchaftliche Correspondenzen auf die eine oder die andere Weiſe zu Privatmittheilungen benutzt haben.

Wir glauben zwar vorausſetzen zu können, daß jene Fälle lediglich auf Verſehen oder auf Irrthum uͤber die Ausdehnung des mit dem öffentlichen Dienſte verbundenen Porto-Freithums beruhen, ſehen uns jedoch dadurch gleichwohl veranlaßt, Sie, wie hiermit geſchieht, anzuweiſen, eines Theils ſelbſt ſorgfältig darauf zu achten, daß ſolche Fälle, wodurch die Poſt beeinträchtigt wird, bei Ihnen und reſp. Ihrem Subalternenperſonal nicht vorkommen, anderntheils die Ihnen untergeordneten Beamten, zur Vermeidung künftiger derartiger Falle, wie die erwähnten, dahin gemeſſenſt zu inſtruiren, daß Briefe oder Paquete, deren Inhalt lediglich Privatangelegenheiten betreffe, niemals mit der AufſchriftHerrſchaftlich oder Dienſtſache bezeichnet und reſp. mit dem Dienſtſiegel verſchloſſen, herrſchaftlichen Briefen oder Paqueten niemals Privatbriefe beigeſchloſſen und ebenſowenig herrſchaftliche Correspondenzen in irgend einer Weiſe jemals zu Privatmittheilungen benutzt werden dürften.

Darmſtadt den 17. Dezember 1841. du Thil. v. Rieffel.

Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Hungen an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solmſiſche Buͤrgermeiſter des Kreiſes Hungen.

Betreffend: Die Ausfertigung der patente für die Bauhandwerker, insbeſondere deren Prüfung durch die Gr. Kreisbaumeiſter.

Zur Beſeitigung der erhobenen Zweifel, ob ſich die in Nr. 35 des diesjährigen Regierungsblatts publicirte Allerhöchſte Verordnung vom 14. September d. J., das Gewerbe der Bauhandwerker und Pflaͤſterer betreffend, blos auf diejenigen Bau handwerker, welche ihre Geſchäfte neu beginnen oder auch