IJntelligenzblatt
für die
, Provinz Oberbeſſen in Allgemeinen, — Kreiſe Friedberg und Hungen
ind frti und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
Seniller N* a e, 56. Sonnabend, den 16. Juli 1842. *— 81 . Gai.
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Polizey-Verfuͤgung. 1 denſchuh 7 K 7 wein f Zur Aufrechthaltung und Beförderung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei Gelegenheit des deggapft auf: em 17. d. M. dahier veranſtalteten Sängerfeſtes wird im Einverſtändniſſe mit der Lokalpolizeybehörde 4 Eig. achſtehende polizeyliche Verordnung erlaſſen: 10 Aller Bauſchutt und alle Baumaterialien müſſen bis längſtens Samſtag den 16. d. M. Mittags von aus dem hie fe den Straßen und freien Plätzen entfernt werden, und iſt überhaupt das Polizeyreglement über die . Straßenreinigung genau zu befolgen. 2) Die Benutzung der Straßen und freien Plätze zum Gewerbsbetrieb iſt vom Samſtag Nachmittag
dtt Kirchenrecht an gänzlich unterſagt, und dürfen von der Zeit an auch keinerlei Gewerbsgeräthſchaften und Uten⸗
Jäger. ſilien 1c. auf der Straße ſich befinden. 2s Lagerbier 3) Sonntag den 17. d. durfen keine Chaiſen, Wagen oder anderes Fuhrwerk weder vor den Gaſthäuſern nſpere er. noch den Privathäuſern ſtehen gelaſſen werden, vielmehr ſind dieſelben, in ſo weit ſie nicht in die
Hofräume eingebracht werden, ſogleich nach der Ankunft auf den freien Plätzen von dem Factor Heppiſchen Haus an bis gegen den ſ. g. Blötzenbrunnen hin und wenn dieſer Raum nicht ausreicht, * an die von der Polizeybehörde weiter zu bezeichnenden Orte reihenweiſe aufzuſtellen.
W 3) Eben ſo iſt die Fütterung von Vieh, gleich wie das Anbinden deſſelben auf der Straße an dieſem Tage gänzlich unterſagt.
5) Das Fahren und Reiten von der Stadt Friedberg aus nach der Seewieſe iſt verboten.
60 Schulkindern iſt der Aufenthalt auf der Straße während des Einzugs und des Feſtzugs ohne Be— gleitung von Erwachſenen nicht verſtattet.
7) Während der Probe und des Concertes in der Stadtkirche iſt jedes Lärmen und jede Störung in den der letzteren naheliegenden Straßen verboten.
80 Desgleichen das Betreten des mit Barriere verſehenen Kirchenplatzes und der Halle unter und zwiſchen
en Auer den Thürmen für Alle, welche nicht mit einer Einlaßkarte in das Concert verſehen ſind. Endlich nich hierde 00 Iſt das Eindringen in das Feſtzelt oder ſeine Umfriedigung für Alle, die nicht dienſtlich darin 2 beſchäftigt oder mit Einlaßkarten verſehen ſind, unterſagt.
Stelnhauß 10) Wer gegen dieſe Vorſchriften reſp. Verbote handelt, verfällt in eine Polizeyſtrafe von 1—5 fl. Die 1 7 Wirthe ſind hinſichtlich der Einhaltung der Beſtimmungen 3 und 4 für das Fuhrwerk ꝛc. ihrer Gäſte gethrlen ur und Eltern im Falle 6 für ihre Kinder verantwortlich und haftbar. len. dn Die Polizeyofſtzianten, Gensdarmen und die Sicherheitswache, letztere an einer reth und weißen wird in e Sinde um den linken Arm erkenntlich, ſind angewieſen, die Befolgung dieſer Vorſchriften ſtrenge zu über⸗ ſenit ich K wachen, und ſowohl in dieſer wie in jeder anderen Beziehung die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu
kandhaben. Wer ſich ihren desfallſigen Aufforderungen widerſetzt, hat deshalb geeignetenfalls Verhaftnahme 0 und Beſtraſung nach den Beſtimmungen des Strafgeſetzbuches zu gewärtigen. 4, Ge Friedberg den 13. Juli 1842. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg ee Küchler.


