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Intelligenzblatt

für die

Provinz Oberbeſſen im Allgemeinen, die Kreiſe Friedberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

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*. Mittwoch, den 14. September 1842.

Amtlicher Theil.

Polizeiverfuͤgung.

In Gefolge der bei den Schafen und dem Rindvieh hie und da ſich zeigenden Manl- und Klauen Seuche ſind, nach Einholung des Urtheils der Techniker, folgende Anordnungen getroffen worden.

19 Alle von der gedachten Seuche befallenen Schafe oder Rindviehſtücke ſollen von den geſunden iſolirt, D in den Stallungen bis zur vollkommenen Geneſung, alſo wenigſtens drei Wochen lang einbehalten, und weder unter die Heerde, noch auf die Weide, oder an die Tränke, noch auch auf die Straße,

oder ſonſt ins Freie gebracht werden. a

3) Kein an jener Seuche krankes Vieh darf verkauft werden. 4) Contraventionen gegen die gegenwärtige Verfügung ſollen für jedes betreffende Stück Vieh mit

1 10 fl. beſtraft werden.

Die Polizeibehörden des Kreiſes werden hiervon mit der Aufforderung in Kenntniß geſetzt, das Po⸗ (izeiaufſichtsperſonal hiernach zu inſtruiren und die Befolgung obiger Vorſchriften zu überwachen. Contra dentionen hiergegen ſind alsbald zur Beſtrafung anzuzeigen.

Friedberg den 9. September 1842. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg

Küſch ler.

Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Hungen an ſaͤmmiliche Großh. Heſſ. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solms. Bürgermeiſter dieſes Kreiſes. Betreffend: Den Ausbruch der Klauenſeuche unter den Schafen zu Wiſſelsheim, Kreiſes Friedberg.

Nach erhaltener Benachrichtigung iſt in einigen angrenzenden Gemeinden des Vogelsberges, ſowie n den Gemeinden Steinfurt und Wiſſelsheim im Kreiſe Friedberg die Klauenſeuche unter den Schafen, um Theil auch unter dem Rindvieh ausgebrochen. Indem ich Sie hiervon in Kenntniß ſetze, beauftrage ch Sie, die nöthige Bekanntmachung zu erlaſſen und darüber möglichſt zu wachen, daß dieſe Seuche nicht ingeſchleppt wird, eintretenden Falls aber ſogleich Anzeige zu machen.

Hungen den 9. September 1842. Follenius.

Oeffentliche Aufforderung.

Da nach gefaßtem Beſchluſſe ſämmtliche Einlagen in das Mathildenſtift auf einen und denſelben Zinsfuß, und zwar zu 3 ¾% geſtellt werden ſollen, ſo werden ſämmtliche Einleger hiermit aufgefordert ſch alsbald bei den Caſſirern darüber zu erklaren, ob ſie die Einlagen fernerhin zu 3 ¼% ſtehen laſſen ider zurückbezahlt haben wollen.

Friedberg den 12. September 1842. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg

als Präſident des Mathildenſtifts Keüſch ler.