Ausgabe 
12.10.1842
 
Einzelbild herunterladen

Intelligenzblatt

Provinz Oberbeſſen in Allgemeinen, die Kreiſe Friedberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

M 31. Mittwoch, den 12. Oktober 1842. Amtlicher Theil. 5

Die großherzoglich heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Hungen und Friedberg an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Fuͤrſtl und Graͤfl. Solmſiſche Buͤrgermeiſter des Kreiſes Hungen, ſowie an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Buͤrgermeiſter des Kreiſes Friedberg.

Betreffend: Die von dem Grhzl. Geheimen Oberforſtrath Zaminer in Darmſtadt im Winter 18 ¼ beabſichtigten Vor leſungen über Flächenaufnahme, Abwägen, Wieſen- und Wegbau.

Den Inhalt nachſtehenden höchſten Erlaſſes haben Sie, ſoweit nöthig, zu veröffentlichen. Wenn auf Gemeindekoſten junge Leute zur Anhörung des Unterrichtes unterſtützt werden ſollen, ſo werden Sie das Gemeinderathsprotokoll mit Bericht vorlegen.

Hungen und Friedberg am 28. September 1842. Follenius. Küchler. Das Großbzl. Heſſiche Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Großhzl. Provinzial⸗CEom

miſſariate dahier und zu Gießen und ſaͤmmtliche Gr. Kreisraͤthe

Der Gr. Geheime Oberforſtrath Zaminer beabſichtigt, auch im bevorſtehenden Winter den bereits im Winter 18%ĩ und 18 ¼ mit gutem Erfolge veranſtalteten Unterricht über Flächenaufnahmen, Wieſen und Wegbau ꝛc. dahier zu ertheilen.

Wir hegen auch jetzt den Wunſch, daß an dieſem Unterrichte wieder eine Anzahl junger Leute aus den verſchiedenen Kreiſen und Bezirken des Landes Theil nehmen und beauftragen Sie, die Ortsvorſtände der Gemeinden Ihrer Verwaltungsbezirke auf den erwähnten Unterricht aufmerſam zu machen und von den deßfalls bei Ihnen erfolgenden Anmeldungen den Gr Geheimen Oberforſtrath Zaminer in Kenntniß zu ſetzen, auch denſelben dabei zu benachrichtigen, ob die ſich anmeldenden jungen Leute die Koſten des Unterrichts, welche ſich, wie im Winter 18%% auf 1 fl. 30 kr. monatlich, mithin vom 1. December d. J. an, wo der Unterricht beginnt, bis April nächſten Jahrs, wo er endigt, im Ganzen auf etwa 7 fl. belaufen; ſowie ferner die Koſten fur den Unterhalt, aus ihren eignen Mitteln beſtreiten, oder ob ſolche aus den Gemeindekaſſen, auf welche ſie nach Antrag der zu vernehmenden Gemeinderäthen decretirt werden können, beſtritten werden ſollen.

Darmſtadt am 19. September 1842. du Thil. Prinz.

Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Hungen an ſaͤmmtliche Ortspolizeibehoͤrden des Kreiſes. Betreffend: Abverdienſt der Feldrugeſtrafen durch Arbeit.

Indem ich Sie zu Vollzugsbeamten hinſichtlich der in Ihren Gemeinden durch Arbeit abzuverdienenden Feldſtrafen hiermit ernenne, eröffne ich Ihnen:

19 Sie haben ſich mit den Beſtimmungen der Allerhöchſten Verordnung über Verbüßung der Feld ſtrafen durch Arbeit vom 13. Mai 1842 Regbl. Nr. 20 Seite 266 genau bekannt zu machen und die darin ertheilten Vorſchriften auf das Pünktlichſte einzuhalten.. 5

2) Zu Arbeitsaufſehern werden Sie, wenn Sie dieſes Geſchäft nicht ſelbſt ubernehmen wollen, ſich der Wegbauaufſeher, die ſich ebenfalls mit obiger Verordnung vertraut zu machen haben, bedienen.