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Intelligenzblatt
für die Provinz Oberbeſſen im Allgemeinen, die Kreiſe Friedberg und Hungen und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. M 54. Sonnabend, den 9. Juli 1842.
Amtlicher Theil.
Die großherzoglich heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Friedberg und Hungen n ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Burgermeiſter des Kreiſes Friedberg, ſowie an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solmſiſche Bürgermeiſter des Kreiſes Hungen. Betreffend: Die Preisvertheilungen im Jahr 1842.
Indem wir Ihnen die nachſtehende Bekanntmachung zur Veröffentlichung mittheilen, empfehlen wir Hnen, ſich möglichſt zu bemühen, daß an den Preisvertheilungsfeſten recht vielſeitige Theilnahme Statt findet. Friedberg und Hungen am 5. Juli 1842. Küchler. Follenius.
Bekanntmachung der Preisvertheilungen in der Provinz Oberheſſen im Jahr 1842.
Die Preisvertheilungen des landwirthſchaftlichen Provinzialvereins von Oberheſſen werden in dieſem hre ſtattfinden: 1) zu Büdingen, den 25. Juli, 2) zu Butzbach, den 28. Juli, 3) zu Lich, den D. Juli, 4) zu Gladenbach, den 3. Auguſt, 5) zu Vöhl, d. 5. Auguſt, 6) zu Schlitz, d. 10. Auguſt.
Die zur Beförderung der Viehzucht ausgeſetzten Preiſe ſind auf jeder der sub 1—4 und 6 genann⸗ a Stationen:
a) Für die beßten Zuchtbullen von Gemeinden oder ſolchen Privaten, welche ſie nicht zur aus⸗ schließlich eigenen Zucht benutzen, 50 fl. zu Preiſen von 6—15 fl.
b) Für junge Bullen, zum Verkauf an Gemeinden tauglich, mindeſtens 1¼ Jahr alt, und ſeit Jahr Eigenthum des Beſitzers, 30 fl. zu Preiſen von 5—10 fl.
c) Für ſelbſtgezogene Rinder von 2 bis 3 Jahren, die entweder ſichtbar trächtig ſind, oder alt kürzlich das erſte Mal gekalbt haben, 92 fl. zu Preiſen von 5—12 fl.
Für den Bezirk Vöhl ſind im Verhältniß ſeiner Ausdehnung jene Beträge ermäßigt.
Solchen, denen wegen ſtarker Concurrenz keine Preiſe mehr zuerkannt werden konnten, wird, wenn zwei Stunden und weiter hergekommen ſind, eine Wegentſchädigung zugeſichert, beſtehend fr ältere dullen in 24 Kreuzern, und für junge Bullen und Rinder in 12 Kreuzern für jede Stunde der Entfer⸗ nung, jedoch mit der ausdrücklichen Bedingung, daß das betreffende Stück jedenfalls hätte preiswuͤrdig ſin müſſen.— Die ſonſtigen Beſtimmungen ſind:
10 Die Muſterung des Viehes beginnt jedesmal um 8 Uhr Morgens und es haben die Preisbewerber geſcheinigungen ihres Ortsvorſtandes(auf ſtempelfreiem Papier) beizubringen, worin bezüglich der Zucht⸗ bellen bezeugt iſt, daß ſolche zur Zucht verwendet werden, ſich hierbei brauchbar erwieſen und in früheren Ahren noch keine Prämien erhalten haben, in Bezug auf die jungen Bullen, daß ſie ſeit J/, Jahr dem Leſitzer eigenthümlich gehören, und in Bezug auf die Rinder, daß ſie vom Eigenthümer ſelbſt gezogen korden ſind. Wer die Bedingungen bezüglich des Beibringens nach obiger Vorſchrift abgefaßter Beſchei⸗ gungen, wäre er auch aus dem Orte der Preisvertheilung ſelbſt, nicht erfüllt, kann, ohne Anſehen der derſon, zur Preisconcurrenz nicht zugelaſſen werden.
2 Gemeinden, welche in früheren Jahren ſchon Preiſe fur ihre Faſelochſen bekamen, erhalten nur dunn Prämien, wenn ſie im vorigen Jahre keine erhielten, oder wenn der neu vorgeführte Bullen in eine Mere Klaſſe geſetzt werden kann, als der des vorigen Jahres.


