Ausgabe 
9.3.1842
 
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daß ic Apezierer Gönner, in gute Juſpruch. . Schuh,

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Intelligenzblatt

für die

Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, Kreiſe Friedberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

M20. Mittwoch, den 9. Maͤrz 1842. Amtlicher Theil.

Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an die großh. Bürgermeiſter des Kreiſes. Betreffend: Die Unterſtützung und Beaufſichtigung der aus den Gr. Landes- und Provinzial⸗Strafanſtalten Entlaſſenen.

Der Präſident des zu obigem Zwecke gebildeten Vereins ladet in Nro. 45 der Großh. Heſſ. Zeitung vom 14. v. M., in Gemäßheit des§. 22. der Statuten zur erſten Generalverſammlung, zur Wahl des Vereinsausſchuſſes, Vernehmung der bis jetzt ſich gezeigten Theilnahme an dem Vereine, und zur Anhörung von Vorſchlagen im Intereſſe des Vereins ꝛc., auf Montag den 14. März, Vormittags 9 Uhr, zur Verſammlung in dem Saale des ſtädtiſchen Rathhauſes zu Darmſtadt ein. Ich beauftrage Sie daher, die Jutereſſenten hiervon in Kenntniß zu ſetzen. 3.

Friedberg den 21. Februar 1842. Krach, Kr.⸗Sekr.

Derſelbe an dieſelben und die Polizeikommiſſaͤre zu Engelthal und Wickſtadt.

Betreffend: Die Muſterung und Conſcription für 1842.

Sie haben alsbald in Ihren Gemeinden zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß vom 8. d. M. an ein Exemplar der Hauptbezirksliſte auf dem kreisräthlichen Büreau dahier und ein Exemplar auf dem Bürean des gr. Bürgermeiſters zu Großkarben 14 Tage lang zu jedermanns Einſicht offen liegt.

Friedberg den 6. März 1842. 22 Krach, Kr.⸗Sekr.

Die großherzoglich heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Friedberg und Hungen an die Großh. Heſſ. Bürgermeiſter des Kreiſes Friedberg, die Polizeikomiſſaͤre zu Engelthal und Wickſtadt, ſowie an die Großh. Heſſ. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solmſiſchen Bürgermeiſter des Kreiſes Hungen.

Betreffend: Die Sanitätspolizei, ins deſondere die ſich ereignenden tragiſchen Falle.

Es iſt ſchon oft der Fall vorgekommen, daß die Lokalpolizeibehörden den§§. 80 und folgenden der Medicinalordnung vom 14. Auguſt 1822 nicht nachleben. Wir laſſen daher dieſelben nachfolgend im Ab⸗ druck folgen und ſpreche die Erwartung aus, daß Sie ſich für die Folge ſtrenge darnach bemeſſen.

§. 80. Wenn in einem Orte mehrere Menſchen gleichzeitig von einer Krankheit befallen werden, oder die Menſchenblattern auch nur bei einem Einzigen erſcheinen, ſo iſt es Pflicht des Bürgermeiſters, den zunaͤchſt wohnenden authoriſirten Arzt zur Unterſuchung des Leidens rufen zu laſſen, und der zunächſt vorgeſetzten Negierungs⸗Behörde ungeſäumt davon ſchriftliche Anzeige zu machen.