Ausgabe 
8.10.1842
 
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* 352.

von Perſonen beſtimmte Fuhrwerk auf 1000 Klafter Entfernung fuͤr jedes angeſpannte Pferd zu ein und ein viertel Kreuzer ganz allgemein feſtgeſetzt iſt, und ausdrücklich ohne Unterſchied, ob das Fuhrwerk beſetzt, oder leer iſt. Sowie es nun Obliegenheit der Chauſſeegelderheber iſt, dieſen Satz jedesmal ganz anzuwenden, ſo bleibt dem Chauſſeegeldpflichtigen in dieſer Beziehung blos ſein Intereſſe dahin zu wahren, daß ihm von beſetztem leichten Fuhrwerk der dermalige höhere Satz vom 1. October an nicht mehr angefordert werden darf. f 1 Durch die zweite Abänderung wird die im§. 3 des Finanzgeſetzes vom 26. Juni 1836 bewilligte ausgedehnte Befreiung der Ortseinwohner von theilweiſer Entrichtung des Chauſſeegeldes wieder aufge⸗ hoben, und es tritt rückſichtlich dieſer Befreiung vom 1. October d. J. an wieder dasſelbe Verhältniß ein, wie ſolches nach Art. 2 des Geſetzes vom 6. März 1824 in den Jahren 1824 bis 1836 beſtanden hat d. h. es ſind ſämmtliche Einwohner eines Orts, mit ihrem eigenen Fuhrwerk, bis in die Orte, wo ſich auf die Erhebungsſtätte, welcher ihr Wohnort zugetheilt iſt, die nächſten Erhebungsſtätten befinden, ſo wie von da wieder zurück bis in ihren Wohnort von der Entrichtung des Chauſſeegeldes nur alsdann befreit, wenn ſie die Chauſſeen nicht weiter, als bis zu dieſen nächſten Erhebungsſtätten gebrauchen, und haben im andern Falle, wenn ſie die Chauſſeen noch weiter benutzen, das ſchuldige

Chauſſeegeld für die ganzen von ihnen benutzten Chauſſeeſtrecken zu entrichten.

Zur Erfüllung dieſer Verbindlichkeit ſind alle Chauſſeegeldpflichtige verbunden, am Ort der Abfahrt, wenn ſich daſelbſt eine Erhebungsſtatte befindet, ſonſt an der erſten erreichten Erhebungsſtätte, dem Chauſſeegeld-Einnehmer über ihren vorhabenden Gebrauch der Chauſſeen der Wahrheit getreue Erklärung abzugeben, und dieſer gemäß das ſchuldige Chauſſeegeld an denſelben zu entrichten.

Darmſtadt am 17. September 1842.

Großh. Heſſ. Oberfinanz-Kammer I. Section Vat. Heß.

Eingeſendet.

In der vor Kurzem zu Stuttgart ſtattgefundenen Verſammlung deutſcher Land- und Forſtwirthe wurde die Benutzung des Laubs zur Fütterung anempfohlen. Jusbeſondere wurden von bewährten Männern dar- über folgende Bemerkungen gemacht: Vorſtand, Director Pabſt: Ich empfehle insbeſondere die Be nutzung des Laubs der verſchiedenen Baumarten, die irgend zu Gebot ſtehen können, wie namentlich von Eichen, Erlen, Pappeln ꝛc. Daſſelbe muß ſo bald wie moglich durch Abhauen der be aubten Zweige gewonnen und in Büſcheln zur Winterfütterung ge trocknet werden. Man kann es aber auch abſtreifen und mit andern Futtergegenſtaͤnden einſalzen. Prof. Knaus aus Tübingen: Ich erlaube mir auf die vielen canadenſiſchen Pappelpflanzungen, welche ſich da und dort finden, aufmerkſam zu machen, und zu bitten, das ſchöne, kräftige Laub derſelben nicht unangewendet zu laſſen. Menzel: Man weiß, wie namentlich in Schleſien ein hoher Werth auf die Laubfütterung gelegt wird; dort iſt es Regel, daß ganze Schläge von Weiden, Pappeln und an dern Laubarten getrocknet und dann im Winter ver⸗ füttert werden. Ich erlaube mir, auf die Wichtig keit der Laubfütterung dringend aufmerkſam zu ma chen. Pfarrer Haſenauer aus Aichſchieß: Nur weil es bisher von keinem Mitgliede geſchehen, er greife ich das Wort, um noch auf ein weiteres Fut terſurrogat aufmerkſam zu machen, das bei der ſtar ken Obſtbaumzucht Würtembergs von höchſter Be deutung iſt; ich meine das abgefallene und dürre Laub der Obſtbäume, während bisher immer nur von Fütterung des grünen Laubes wilder Bäume die Rede war. Bei uns im Remsthale wird dieſes Laub ſeit Jahrzehnten, und zwar auch in futterreichen Jahren mit der größten Sorgfalt geſammelt und im Winter mit Stroh geſchnitten verfüttert; es iſt ein

wahres Heuſurrogat und wird mir immer gut be zahlt. Unſere Obſtbäume werden wir nicht grün ablauben, aber ihr abgefallenes Laub iſt leicht zu ſammeln. Auf die Anfrage, ob das Laub aller Obſtbäume nutzbar ſey, erwiedert der Redner, daß zwar das Laub der Aepfel- und Pflaumenbäume den Vorzug verdiene, aber auch das der Birnbäume gerne gefreſſen werde. Geh. Rath v. Ellrichs⸗ hauſen von Maiſenhälden: Der Hr. Präſident hat auf die Wichtigkeit der Fütterung grünen Laubes aufmerkſam gemacht; in dieſem Jahre habe ich ſchon im Juni anfangen laſſen, grünes Laub zu füttern und dieß bis jetzt fortgeſetzt. Anfangs fraßen die Schafe alles Laub, ſpater wurden ſie aber heikler, und in neueſter Zeit freſſen ſie nur noch das Laub von Erlen und Rebſtöcken. Solches Futter ließ ich in Menge herbeiſchaffen, und werde dieß auch im nächſten Jahre thun.

Wir halten dieſe Bemerkungen bei dem drohen den Futtermangel dieſes Jahrs für ſehr beherzigungs werth und glauben die Landwirthe der Wetterau beſonders darauf aufmerkſam machen zu müſſen.

Friedberg den 2. October 1842.

Bekanntmachungen von Behoͤrden.

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Af for der un g. (1242) Die Wittwe des Kaspar Bechtel von Stein⸗ bach und deren Tochter Katharina, Ehefrau des Joh. Filmer in Friedberg, haben die nachbenannten in der Gemarkung Steinbach gelegenen Guͤterſtücke

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86 29 Ruthen ſtößt auf den Praunheimer Weg, verkauft, ohne Eigenthumsurkunde davon vorlegen zu können Deßhalb werden alle, welche Rechtsan⸗ ſprüͤche aus irgend einem Grund an dieſe Stucke

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