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Intelligenzblatt
für die
Provinz Oberbeſſen im Allgemeinen, die Kreiſe Friedberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
M 30. Sonnabend, den 8. Oktober 1842.
Amtlicher Theil.
Die großherzoglich heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Hungen und Friedberg an ſaͤmmtliche Lokalpolizeibehoͤrden der Kreiſe Hungen und Friedberg.
Betreffend: Die gegen das die öffentliche Sicherheit gefährdende Umberziehen von Zigeunerbanden und anderem dergleichen Geſindel zu ergreifenden Maasregeln.
Von nachſtehendem höchſtem Erlaſſe geben wir Ihnen zu Ihrem Bemeſſen Kenntniß. Hungen und Friedberg am 28. September 1842.. Follenius. Krach, Kr.⸗Skr.
Das Großhzl. Heſſiche Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Großhzl. Provinzial Com- miſſariate dahier und zu Gießen und ſaͤmmtliche Gr. Kreisraͤthe
Nach erhaltenen Anzeigen wird in neuerer Zeit die öffentliche Sicherheit im Großherzogthum durch vagirende ausländiſche Zigeunerbanden und Betteljuden gefährdet. Wir finden uns hierdurch veranlaßt, Sie aufzufordern, nicht nur ſelbſt Ihre beſondere Aufmerkſamkeit auf dieſe Vaganten zu richten, ſondern auch die Ihnen untergebenen reſp. Bezirks- und Lokalpolizeibehörden dazu anzuweiſen. Es ſind diefe Vaganten in den Grenzorten ſogleich zurückzuweiſen, und wenn ſie ſich dennoch in das Land einſchleichen, auf dem kürzeſten Weg nach ihrer Heimath zu über die Gränze bringen zu laſſen. Im Wiederbetretungs⸗ falle, oder nach Befund auch ſchon bei dem erſten Betreten, ſind ſie an die einſchlägige Gerichtsbehörde zu dem Behufe abzugeben, daß letztere nach Titel 28 des neuen Strafgeſetzbuchs für das Großherzogthum Heſſen die geeignete Strafe gegen ſie erkenne. Die Locaſpolizeibehörden haben die im Inland betretenen Vaganten zu dieſem Zweck an den betreffenden Gr. Kreis- oder reſp. Landrath abzuliefern.
Sie werden ſich hiernach achten und die Ihnen untergebenen Polizeibehörden danach inſtruiren.
Darmſtadt am 7. September 1842. du Thil. Schott.
Dieſelben an dieſelben.
Betreffend: Den Nachtrag zu dem Geſetz vom 6. März 1824 über die Erhebung des Chauſſeegeldes.
Die nachſtehende Bekanntmachung Gr. Ober⸗Finanz⸗Kammer 1. Section haben Sie in Ihren unter⸗ habenden Gemeinden zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Hungen und Friedberg am 20. September 1842. 8 1
Follenius. Krach, Kr.⸗Skr. Bekanntmachung, 5 die mit dem 1. October d. J. eintretende Veränderungen in der Erhebung des Chauſſeegeldes beir.
Durch das Geſetz vom 16. Juli d. J. werden zwei weſentliche ſeither beſtandene Beſtimmungen in der Erhebung des Chauſſeegeldes abgeändert, und da dieſe Aenderung mit dem 1. October d. J. zum Vollzug kommen, ſo wird es ſachgemäß erſcheinen, die Chauſſeegeldpflichtigen darauf noch beſonders auf⸗ merkſam zu machen.
Die erſte Abänderung iſt die, daß der Satz des Chauſſeegeldes für das leichte zum Fortſchaffen
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