Ausgabe 
5.2.1842
 
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Wir wollen Ihnen zwar hier die Vorausſetzungen nicht ſpeciell angeben, unter welchen ein Erlaß oder eine Geſtattung einer Zahlungsfriſt bei gemeinheitlichen Ruͤckſtänden eintreten kann und die ſomit auch von den Ortsvorſtänden bei Begutachtung ſolcher Geſuche zu beachten ſeyn würden. Um indeſſen in letzterer Beziehung ein gleichförmiges Verfahren herbeizuführen und den Ortsvorſtänden einen Leitfaden zu geben, ſind die Bürgermeiſter anzuweiſen, daß von den Ortsvorſtänden namentlich folgende Fragen bei Geſuchen der fraglichen Art zu begutachten wären: 5

1) ob den Schuldner bei augenblicklicher Beitreibung ein bedeutender Vermögensnachtheil treffen, oder deſſen Nahrungsſtand gefährdet würde; beſonders werden in dieſer Beziehung ſolche Schuldner Rückſicht verdienen, welche durch ſie betroffene Unglücksfälle, z. B. Verluſt ihrer Erndte, gefallenes Vieh, Krankheiten u. ſ. w., in ihren Vermögensverhältniſſen zurückgekommen und dadurch außer Stand geſetzt

worden ſind, augenblickliche Zahlung zu leiſten;

2) ob die Vermögens verhältniſſe der Schuldner von der Art ſind, daß für die Gemeinde nicht der Verluſt des Rückſtandes bei Verzögerung der Beitreibung zu befuͤrchten ſteht, oder wie, etwa durch Stellung eines Bürgen, die Gemeindekaſſe geſichert werden kann;

20 ob durch dergleichen Friſtgeſtattungen die budgetmaͤßig vorgeſehenen gemeinheitlichen Ausgaben

nicht gefährdet erſcheinen. Endlich iſt

4) von den Ortsvorſtänden bei Geſuchen um Friſtgeſtattungen immer zu begutachten, auf wi⸗

lange eine Zahlungsfriſt zu bewilligen wäre. 1 Darmſtadt am 26. Junius 1833.

du Thil. Trygophorus.

Derſelbe an dieſelben.

Betreffend:

Das Matdhildenſtift.

Da ich mehrfach die Wahrnehmung gemacht habe, daß in einzelnen Gemeinden oft ſehr bedeutende Kaſſenvorräthe und Betriebs⸗Kapitalien ungenützt in den Gemeindekaſſen liegen, ſo empfehle ich Ihnen,

überall, wo dies der Fall iſt, dafür zu ſorgen, Mathildenſtift eingelegt werde. Beſtimmung mit% verzinſen.

daß ein entſprechender Theil dieſer Beträge in das Dasſelbe wird ſolche nunmehr annehmen und nach der bekannten neuen Da die Gemeinden über dergleichen Einlagen jederzeit wieder nach

Beduͤrfniß disponiren können, ſo iſt dieſe Maasregel, ſowohl ruͤckſichtlich der größeren Sicherheit als des

Zinſengewinns doppelt erwünſcht. Friedberg den 31. Januar 1842.

Küchler.

Bekanntmachungen von Behoͤrden.

N

Zimmerarbeit.

(116) Donnerſtag den 10. Februar, Vormittags 10 Uhr, ſoll bei Gaſtwirth Hieronimuß dahier, die Anfertigung eines Lehngerüſtes für die zu erbauende Brücke über die Uſa bei Obermörlen auf der Pro vinzialſtraße von Butzbach nach Uſingen, an den Wenigſtnehmenden öffentlich verſteigert werden. Zeichnung, Voranſchlag ſowie Bedingungen lie⸗ gen auf dem Bureau des Unterzeichneten zur Ein⸗ ſicht offen. Friedberg den 31. Januar 1842. Der großh. heſſ. Kreisbaumeiſter Rhumbler. Arbeits ⸗Verſteigerung. (118) Dienſtag den 15. Februar, Vormittags 10 Uhr, ſollen in dem Lokal des Gaſtwirths Hieronimuß dahier, die Reparaturarbeiten für 1842 an den Kameral⸗Grundlaſten und Forſtgebäuden zu Fried⸗ berg, Butzbach, Ockſtadt, Obermörlen, Griedel,

Rockenberg, Oppershofen, Kaichen, Buͤdesheim, Hel⸗ denbergen, Burggräfenrod, Vilbel, Rodheim, Win⸗ terſtein und Oberau, als Maurer-, Steinhauer⸗, Zimmer⸗, Schreiner-, Schloſſer⸗, Glaſer⸗, Weißbin⸗ der⸗, Spengler- und Pflaſtrerarbeiten an die We⸗ nigſtnehmenden in Accord gegeben werden.

Es wird dieſes mit dem Anfügen zur Kenntntß gebracht, daß nur ſolche Handwerker zum Gebot zugelaſſen werden, welche die nach der Verordnung vom 31. Januar 1828 vorgeſchriebene Prüfung be⸗ ſtanden, oder bereits vor Erlaß derſelben Meiſter geworden waren.

Friedberg den 1. Februar 1842. Der großh. beſſ. Kreisbaumeiſter Rhumbler. Bekanntmachung.

(119) Diejenigen Braunkohlenkonſumenten, welche bisher ihren Bedarf von dem Dornaſſenheimer Werk bezogen haben, werden hiermit davon in Kenntniß geſetzt, daß vom 7. Februar an Bürgſcheine nur zum Belauf von mindeſtens 100 Centner angenom⸗ men werden. Zugleich werden diejenigen, welche größere Quantitäten brauchen, und dieſe noch nicht

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(122) Dien Uhr, ſollen Korn von de fonds, zweit tenden verſtel Friedber

Lieferung (123) Dien Uhr, ſoll in dahier, die denpflocken a ded Baubezir in Mord ge

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(124) Di Uhr, wird in dem Lok an die Wen Friedbe

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