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Intelligenzblatt
für die
Provinz Oberbeſſen im Allgemeinen,
Kreiſe Friedberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
rr! n—ZT— 1. Sonnabend, den 5. Februar 1842. Amtlicher Theil.
Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg
an die großh. Bürgermeiſter des Kreiſes.
Betreffend: 5 Friſtgeſuche.
Wenn gleich das höchſte, in obigem Betreffe vorliegende, Miniſterial-Ausſchreiben vom 26. Juni 1833, welches unten zur Nachachtung nochmals abgedruckt erſcheint, Ihnen die nöthige Anleitung gab, ſo wurde dasſelbe doch ſeither faſt durchgehends bald gar nicht beachtet, bald nur ſehr mangelhaft angewendet, ſo daß ich hierdurch oft in dem Falle war, auf die mir vorgelegten Friſtgeſuche erſt nach vorgängigem mehrfachen Hin- und Herſchreiben Entſchließung ertheilen zu konnen. Um nun dieſen Geſchäftszweig mehr zu regeln und größere Genauigkeit darin einzuführen, habe ich das beiliegend gedruckte Formular*) entworfen und weiſe ſie an, dasſelbe inskünftige bei vorkommenden Friſtgeſuchen anzuwenden reſp. die darin enthal⸗ tenen Fragen ausführlich zu beantworten.
Friedberg den 30. Januar 1842. Küchler.
Das Großherzoglich Heſſiſche Miniſterium des Innern und der Juſtiz an Großh. Provinzial— Commiſſariate dahier und zu Gießen und ſaͤmmtliche Großh. Kreisraͤthe in den Provinzen Starkenburg und Oberheſſen.
Zur Verminderung perſönlicher Sollicitationen der Unterthanen in den rubricirten Angelegenheiten beauftragen wir Sie, die Bezirksangehörigen durch die Bürgermeiſter belehren zu laſſen, daß die obigen Geſuche zunächſt nicht bei den Regierungsbehörden, ſondern bei den Bürgermeiſtern vorzubringen ſeyen, damit von dieſen die erforderlichen Einleitungen getroffen, und nach Umſtänden, die Bewilligung der Geſuche erwirkt werden könne.
Den Bürgermeiſtern iſt zugleich zur Obliegenheit zu machen:
1) über die bei ihnen anzubringenden Friſtgeſuche, die ſie zuläſſig finden und wodurch nicht Friſterſtreckungen über den Termin des Rechnungsſchluſſes beabſichtigt werden, von Amtswegen zu berichten und auf Einhalt in der Beitreibung, mit Angabe der Gründe, anzutragen;
2) über Erlaßgeſuche aber und Geſuche um Friſt für längere Zeit den Gemeinderath zu verneh⸗ men, und,
a) im Falle eines willfährigen Beſchluſſes des letzteren, das Berathungsprotokoſl zur Genehmigung an die vorgeſetzte Regierungsbehörde einzuſenden, dagegen in dem Falle,
b) daß der Gemeinderath ſich gegen Bewilligung des Geſuches erklären ſollte, darnach den Bitt— ſteller in einer ſchriftlichen Erklärung, welche dieſer, im Falle er Beſchwerde bei der Regierungsbehoͤrde führen will, der letzteren vorzuzeigen hat, zu bedeuten.
7) welches durch C. Bindernagel in Friedberg zu beziehen iſt.


