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Intelligenzblatt
ſür die
rovin; ber hessen im Allgemeinen,
den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
WM 35. Sonnabend, den 28. Auguſt 1 341 Amtlicher Theil.
Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an die Herren Geiſtlichen und Buͤrgermeiſter des Kreiſes.
Betreffend: Das Auffinden von Alterthümern im Großherzogthum und deren Ablieferung an das großh. Muſeum.
Vor Kurzem habe ich Ihnen bereits durch ein Rundſchreiben den Wunſch ausgedrückt, daß Sie auf ältere ſeltene Münzen und andere Alterthümer ein beſonderes Augenmerk richten und vorgefundene Gegenſtände an mich einſenden möchten. Mit Bezug darauf theile ich Ihnen hierunter einen Abdruck des ſeit dem deßhalb erſchienenen höchſten Ausſchreibens zu Ihrer Kenntnißnahme und Nachachtung mit.
Friedberg den 20. Anguſt 1841. Ki ch ler.
In der allerhöchſten, die Denkmaͤler der Baukunſt betreffenden, Verordnung vom 22. Januar 1818 iſt im§. 6. verfügt, daß, wenn bei Nachgrabungen oder ſonſtigen Veranlaſſungen Alterthümer aufgefunden werden, die Beamten dafür zu ſorgen haben, daß dieſelben möglichſt erhalten werden und davon Anzeige an das Oberbaucolleg oder die Direction des Muſeums zu machen ſei. Geſchehener Anzeige zufolge iſt dieſer allerhöchſten Beſtimmung ſchon ſeit längerer Zeit nur in wenigen Fallen Folge geleiſtet worden. Wir finden uns hierdurch veranlaßt, Sie aufzufordern, in Ihren Verwaltungsbezirken die erforderlichen Bekanntmachungen zu erlaſſen und Einleitungen zu treffen, daß bei Auffindung von Alterthuͤmern— worunter namentlich auch Urnen und ſonſtige Gefäße, Waffen, Münzen u. ſ. w. begriffen ſind— dem Großh. Muſeums⸗Director, Oberbaudirector Schleiermacher, von dem Fund Nachricht gegeben wird, wo alsdann die Finder, wenn die Acquiſition des gefundenen Gegenſtandes für das Gr. Muſeum räthlich erſcheint, eine dem Werthe deſſelben entſprechende Bezahlung erhalten werden. Es iſt wünſchenswerth, daß, wo es thunlich iſt, bei der Benachrichtigung eines Fundes zugleich der Preis angegeben wird, um welchen der Finder den gefundenen Gegenſtand an das Großh. Muſeum abzugeben geneigt iſt.
d D bei I. v. Rieffel.
Derſelbe
an die Kirchen⸗ und Stiftungsvorſtaͤnde und die Buͤrgermeiſter des Kreiſes.
Betreffend: Die Abnahme und Ueberlieferung der Geſchäftsführung abgehender Gemeinde-Einnehmer und Kirchen- und Stiftungsrechner an ihre Dienſtnachfolger, insbeſondere das hierbei einzuhaltende Verfahren.
Das in obigem Betreffe erſchienene höchſte Ausſchreiben theile ich Ihnen hierunter zur Nachach—


