Ausgabe 
26.6.1841
 
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Am 11. Juni ſtürzte zu O bb ornhofen ein Maurergeſelle von dem Geruſte an einem Hauſe und brach den Hals. Er hatte auf dem Gerüͤſte nichts zu thun gehabt, ſondern ſeinen Abſchied vor⸗ her erhalten, ſich dann betrunken und aus Muth⸗ willen noch einmal das Gerüſte beſtiegen.

Das ſind beides leidige Folgen des leidigen Branntweintrinkens!

In der Wetterau iſt gegenwärtig viel die Rede von einem furchtbaren Morde, welcher am 13. Juni zu Nidda begangen wurde. Ein Maurergeſelle, der ſich durch Rohheit und Trunkſucht vor ſeinen Kame⸗ raden auszeichnete, kam gegen Abend zu einigen in der Nähe der Stadt ſpielenden Kindern, nimmt Eins derſelben, ein noch nicht dreijähriges Mädchen, mit fort und ſucht es, als es ſich vor ihm fürchtet und weint, durch Liebkoſungen und Verſprechungen zu beſchwich⸗ tigen. Mit ſeinem Opfer begibt er ſich in einen Kornacker, ſucht ſeine viehiſche Luſt an ihm zu be⸗ friedigen und läßt ſeine Wuth an ihm aus, indem er es mit einem Meſſer am Halſe gefährlich ver⸗ wundet und mit Füßen jaͤmmerlich zertritt. Bald werden die Eltern die Entfernung des Kindes ge wahr; ſie ſuchen ängſtlich hier und dort; die un⸗ glückliche Mutter findet endlich ihren Liebling in dem jammervollſten Zuſtande und bringt es nach Hauſe, wo es bald darauf ſeinen Geiſt aufgibt. Der Vollbringer dieſer ſchauderhaften That wird bald feſtgenommen, aber kaum entgeht er der Wuth der um ihn verſammelten Menge. Er ſoll bereits ſeine ruchloſe That geſtanden, dabei aber erklärt haben, wenn man ihm das Leben ſchenke, wolle er noch weit mehr mittheilen. Man glaubt, es ſey darunter ein ähnliches Verbrechen gemeint, welches er bereits früher begangen. Letzteres können wir nicht verbürgen.)

Das iſt der Menſch in ſeiner Rohheit! Und dahin führt es, wenn er ſich nicht frühe gewöhnt, Herr ſeiner Sinnlichkeit zu werden.

Bekanntmachungen von Behoͤrden.

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Edietalla dung. (608) Nach den Hypothekenbüchern der Gemeinde Bruchenbrücken entliehen:

1) Johannes Schwab und Ehefrau Marie Chriſtine von da 140 fl. am 23. Juni 1809 bei Ferdi⸗ nand Buchner zu Hanau;

2) Johann Philipp Sauer und Frau Suſanne von da 100 fl. am 24. Oktober 1811 bei Heinrich Morſchel, ledig zu Eichen;

3) Georg Friedrich Guth und Ehefrau Eliſabetha

) Die 168ſte Nummer der großh. heſſ. Zeitung, welche

in einem Artikel aus Nidda von dieſem Verbrechen ebenfalls Nachricht mittheilt, führt den letzten Umſtand nicht an.

80 fl. am 6. Mai 1788 bei Catharina, Schöff

Rupprecht's Wittwe zu Friedberg, und ſollen die darüber ausgeſtellten Schuldurkunden nicht mehr beizubringen, die Kapitalien ſelbſt aber längſt abgetragen ſeyn. Auf den Antrag der Erben der Schuldner werden daher alle, welche auf die vorgedachten Schuldverbriefungen noch Anſprüche machen und die Fortdauer der conſtituirten Pfand rechte behaupten wollen, hiermit aufgefordert, jene ſogewiß innerhalb 6 Wochen hier anzumelden, als ſonſt die Schuldurkunden ohne weitere Bekanntma⸗ chung für mortificirt erklärt und die deßfallſigen Ein⸗ träge in den Hypothekenbüchern gelöſcht werden ſollen.

Friedberg den 24. Mai 1841.

Gr. heſſ. gr. Iſenb. Waͤchtersb. Landgericht

Hofmann. Edietalla dung. (638) Eliſabetha, die Tochter des Konrad Lunz von Niederrosbach, ſtand mit dem Chirurgen Schmidt in Friedberg in zweiter Ehe und ſoll nachſtehendes Grundſtück von ihren Eltern ererbt haben: Gemarkung Straßheim:

Pag. 128, Nr. 28 des Flurbuchs, 1 Viertel, 39 Ruthen Ackerland im Galgenfeld, in der 125 Gewann, zehntbar an Freiherrn von Frankenſtein und Peter Blecher von Oberrosbach.

Durch Kauf ſoll dieſes Stück ſchon vor einer Reihe von Jahren auf Konrad Buch in Niederros bach übergegangen und von dieſem beziehungsweiſe ſeinem Sohn Heinrich Anton und deſſen Erben länger als 30 Jahre ungeſtört beſeſſen worden ſeyn. Da jedoch daſſelbe im Flurbuch annoch auf dem Namen der Chirurg Schmidts Ehefrau ſteht und deſſen der maligen Beſitzer, die gedachten Heinrich Anton Buchs Erben, keinen Kaufbrief darüber beſitzen, ihnen auch aus dem Grunde keine gerichtliche Eigenthumsurkunde zugefertigt werden kann, weil ſich das frühere Eigen⸗ thum der Chirurg Schmidts Erben nicht nachweiſen läßt, ſo werden, auf deßfallſigen Antrag, alle Diejeni⸗ gen, welche an vorbeſchriebenes Grundſtück Anſprüche bilden zu können glauben, andurch aufgefordert, ſolche binnen 6 Wochen geltend zu machen; widrigen falls ſie ohne weitere Bekanntmachung damit aus⸗ geſchloſſen und den gedachten Heinrich Anton Buchs Erben in Niederrosbach Eigenthumsurkunde über daſſelbe zugefertigt werden ſoll.

Friedberg den 28. Mai 1841.

Großh. heſſ. Landgericht daſelbſt

Hofmann. Dr. Gilmer. Aufforderung an Steinklopfer.

(639) Zur Vollendung des Deckeklopfens auf der Provinzialſtraße von Ranſtadt nach Selters werden tüchtige Steinklopfer, entweder fuͤr guten Tag⸗ lohnoder um ſehr gute Akkordpreiſe geſucht. Wer dieſer Aufforderung entſprechen will, kann ſich jeden Tagbei dem Unterzeichneten melden.