Intelligenzblatt
für die
berhessen
im Allgemeinen,
den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
2 dun Amtlicher Theil.
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*.— 12. qu 2 30. Sonnabend, den 24. Juli 1841.
1 184 Oeffentliche Nachricht. — Unter dem Wunſche zahlreicher Theilnahme bringe ich hiermit nachſtehende Bekanntmachung zur „ bußtag. öffentlichen Kenntniß. 1 71 Friedberg den 16. Juli 1841. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg * Küchler. W Bekanntmachung Netz der Preisvertheilungen in der Provinz Oberheſſen im Jahr 1841. 165 Die Preisvertheilungen des landwirthſchaftlichen Vereins von Oberheſſen werden in dieſem Jahre f 8 ſtattfinden: in Okarben den 9, in Gießen den 13., in Schotten den 17., in Homberg den 20. und in Biedenkopf den 25. Auguſt. Die zur Beförderung der Viehzucht ausgeſetzten Preiſe ſind auf jeder der 5 Stationen: N 8 a) für die beſten Zuchtbullen von Gemeinden oder ſolchen Privaten, welche ſie nicht zur ausſchließ⸗ F lichen Zucht benutzen, 9 Preiſe: 1 zu 15 fl., 1 zu 12 fl., 2 zu 10 fl., 2 zu 8 fl. und 3 zu 6 fl. 63 b) für junge Bullen, zum Verkaufe an Gemeinden tauglich, mindeſtens 1½ Jahr alt und ſeit 7 ½ Jahr Eigenthum des Beſitzers, 4 Preiſe: 1 zu 10 fl., 1 zu 8 fl., 1 zu 6 fl. und 1 zu 5 fl. . j c) für ſelbſtgezogene Rinder von 2 bis 3 Jahren, das entweder ſichtbar trächtig oder erſt kürzlich 72 das erſte Mal gekalbt haben, 9 Preiſe: 1 zu 12 fl., 1 zu 10 fl, 1 zu 8 fl., 2 zu 6 fl. und 4 zu 5 fl.
Solchen, denen wegen ſtarker Concurrenz keine Preiſe mehr zuerkannt werden konnten, wird, wenn —— ſie zwei Stunden und weiter hergekommen ſind, eine Wegentſchädigung zugeſichert, beſtehend für ältere 1 Bullen in 24 kr. und für junge Bullen und Rinder in 12 kr. für jede Stunde der Entfernung; jedoch 3 mit der ausdrücklichen Bemerkung, daß das betreffende Stück jedenfalls hätte preiswürdig ſeyn müſſen.
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die jungen Bullen, daß ſie ſeit/ Jahr dem Beſitzer eigenthümlich gehören, in Bezug
7865 Die ſonſtigen Beſtimmungen ſind:
** 1) Die Muſterung des Viehes beginnt jedesmal um 8 Uhr Morgens, und es haben die Preis⸗ ü- bewerber Beſcheinigungen ihres Ortsvorſtandes(auf ſtempelfreiem Papiere) beizubringen, worin bezüglich — 11 der Zuchtbullen bezeugt iſt, daß ſolche zur Zucht verwendet werden, ſich hierbei brauchbar 2 bewieſen und in frühern Jahren noch keine Prämien erhalten haben, in Bezug auf
2 auf die Rinder, daß ſie vom Eigenthümer ſelbſt erzogen worden ſind.
0 d. K. 5 2) Gemeinden, welche in früheren Jahren ſchon Preiſe für ihre Faſelochſen erhielten, koͤnnen nur „ dann Prämien erhalten, wenn ſie im vorigen Jahre keine erhielten, oder wenn der neu vorgefuͤhrte Bullen e k. in eine höhere Claſſe als der des vorigen Jahres geſetzt werden kann.


