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1) ein Berliner, Gothaer, Lüneburger ꝛc. Kalender zu vier Kreuzer das Stuͤck;
2) ein Nürnberger Almanach; desgleichen Sackkalender zu zwei Kreuzer das Stück;
3) ein Quartkalender, als hinkende Bote ꝛc. zu zwei Kreuzer das Stück;
4) ein Wand-, Berg⸗ und ein ganz kleiner Sackkalender zu einem Kreuzer das Stuck;
5) ein ganz kleiner Wandkalender zu zwei Pfennig das Stück;
b) in der Provinz Rheinheſſen nach der Verordnung vom 3. October 1816(Nr. 5 des Amts⸗
blattes der Großherzogl. General-Commiſſion zu Mainz) und resp. der Beſtimmung des Art. 14 der Verordnung vom 16. Dezember 1816:
1) Wandkalender aller Art und Formate zu fünf centimes oder zwei Kreuzer das Stuck;
2) Qiüartkalender, als hinkender Bote und dergleichen zu zehn centimes oder drei Kreuzer das Stück;
3) ordinäre kleine Sackkalender zu zehn centimes oder drei Kreuzer das Stück;
4) desgleichen mit Kupfern zu zwanzig centimes oder ſechs Kreuzer das Stück;.
5) Almanache, Taſchenbücher und dergleichen zu fünfzig centimes oder vierzehn Kreuzer das Stück.
Zur Bewerkſtelligung des Debits des Landkalenders wird die Verlagshandlung Großh. Invaliden— anſtalt dermalen die Leske'ſche Hofbuchhandlung zu Darmſtadt, für jeden Kreis einen Agenten beſtellen, welcher für den Kreis Friedberg ſeine Beſtellung im Intelligenzblatt bekannt machen laſſen wird.
Um den Eingang der Kalender-Stempelgebühren mehr zu ſichern, deren Umgehung zu erſchweren nnd die deßfallſige Entdeckung und Verfolgung zu befördern, ſoll der Kalenderſtempel nicht mehr wie bis— her in den Provinzen Starkenburg und Oberheſſen geſchehen iſt, auf die damit zu verſehenden Kalender aufgeklebt, fondern aufgedruckt und neben demſelben auch noch ein Controlle-Stempel beigedruckt werden. Für dieſes Geſchäft, mit der Stempelung und der Einnahme der Stempelgebühren ſind beauftragt:
a) in der Provinz Starkenburg: der bei Großherzogl. Provinzial⸗Commiſſär und Kreisrath zu Darmſtadt beſchäftigte Regiſtraturgehülfe Hornfiſcher,
b) in der Provinz Oberheſſen: der Großherzogl. Polizeirath Zulehner zu Gießen,
c) in der Provinz Rheinheſſen: die Großherzogl. Stempelverwaltung und das Groß— herzogl. Rentamt zu Mainz.
Neben denſelben beſtehen in den Provinzen Starkenburg und Oberheſſen zur Controlirung und Bei— drückung des Controll⸗-Stempels Controlleurs, und es ſind alſo hiernach alle im Großherzogthume abgeſetzt werden wollenden auswärtigen Kalender den genannten und bezeichneten Beamten entweder zu Darmſtadt, oder in Gießen, oder in Mainz vorzulegen. 5
Die Bürgermeiſter werden dieß unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß bringeß daß nach der Verordnung vom 8. September 1809 nicht nur der Verkauf ungeſtempelter auswärtiger Kalender, ſondern auch den Unterthanen, bei Vermeidung einem Reichsthaler per Stück und Confiscation der Kalen⸗ der, verboten iſt, dergleichen ungeſtempelte Kalender an ſich zu kaufen. Dabei ſind alle diejenigen, welche ſich mit dem Abſatz von auswärtigen Kalendern, mit Kalendern verſehenen Almanachen und Taſchen⸗ buͤchern im Großherzogthum befaſſen, zur Behufs der Stempelung nöthigen Vorlage derſelben aufzufordern. Die Gens'darmen und Polizeiofftzianten ſind angewieſen, auf die pünktliche Befolgung der erwähnten Verordnung zu halten und zur möglichſten Verhuͤtung des Eingangs und Verkaufs ungeſtempelter Kalen— der,— wozu namentlich auch die von der Jäger'ſchen Buchhandlung in Frankfurt verlegten, in Offenbach theilweiſe gedruckten Kalender: der Zeitvertreiber, Haus- und Landkalender, evangeliſch verbeſſerter und katholiſch neuer Stadt- und Landkalender, gehören— geeignete Mittel zu ergreifen und etwaige Contra⸗ ventionen zur verordnungsmäßigen Beſtrafung anzuzeigen.
Friedberg den 10. November 1841.* Der Großherzogl. Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg, Küchler.
Eing 85 den; und es wird der dem Einſender dieſer Zeilen durchaus unbekannte Herr Einſender jenes Auf— ſatzes über die Entſtehung, ſowohl der genannten, als der übrigen von demſelben bezeichneten glänzenden Lufterſcheinungen, zu welchen beſonders auch noch
Einige Bemerkungen zu dem Aufſatze„Meteor“ in Num. 44 d. Bl. vom 30. Okt. 1841. (Verſpätet.)
Die Ringe und Höfe, welche, gemeiniglich als Vorbedeutungen von Regen, um den Mond, ſo— wie zuweilen auch um andere leuchtende Himmels⸗ körper ſich bilden, ſind keineswegs ſo ſchwer zu er— klärende Erſcheinungen(Phänomene), als ſolche in dem in Rede ſtehenden Aufſatze dargeſtellt wer—
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der prachtvolle Sonnen-, ſowie der ſeltenere
Mondregenbogen gehört, in faſt allen neueren Lehrbüchern der Naturlehre ſehr befriedigende Er⸗
klärungen finden.
Wenn derſelbe zugleich aber auch noch die Sternſchnuppen und Feuerkugeln, als Er
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Noch iſt di ihr edlen Me Lebens, bei 3 glücklichen Lotz hier keimt ei en Baum, dei dußte tragen
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