für die
im Allgemeinen,
den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
2 Sonnabend, den 16. Januar 1841.
Das Intelligenzblatt für die Provinz Oberheſſen erſcheint auch im Jahr 1841, wie bisher, wöchentlich Einmal und zwar ſo, daß es den Freitag Mittag von den Kreisboten abgeholt, den Sonnabend Vormittag aber hier ausgegeben und durch die hieſige wohllöbl. Poſtbehoͤrde expedirt wird.— Alle Inſerate, welche bis den Donnerſtag Nachmittag 3 Uhr bei mir ein⸗ gelaufen ſind, finden in derſelben Woche eine ſichere Aufnahme. Einrückungsgebühren betragen für die erſte Zeile 4 kr., für die zweite Zeile 3 kr., für die dritte und jede folgende 2 kr.— Der Abonnementspreis für 1 Jahr iſt, wenn das Intelligenzblatt von mir direkt bezogen wird: 1 fl. 12 kr., für ½ Jahr: 40 kr., für ½ Jahr: 24 kr., welcher Be⸗ trag jedoch voraus bezahlt werden muß!— Diejenigen meiner verehrl. Abonnenten, welche geſonnen ſind, das Intelligenzblatt auch im Jahr 1841 zu halten, haben nicht nöthig, ſolches bei mir beſonders anzuzeigen; diejenigen hingegen, welche auszutreten beabſichtigen, oder neu hinzutreten wollen, erſuche ich, mich, oder die ihnen zunächſt liegende Poſtbehörde, gefälligſt davon zu benachrichtigen.— Gemeinnützige Aufſätze werden ſtets mit Dank für mein Blatt angenommen werden. Friedberg. Carl Bindernagel.
Amtlicher Theil.
Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an die großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.
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Betreffend: Den Gebührenbezug der Gemeinderäthe.
Nach Art. 15 und 28 der Gemeindeordnung haben die Gemeinderäthe für Geſchäfte innerhalb ihrer Ortsgemarkung weder irgend welche Gebühren noch Diäten zu beziehen. Von dieſer Regel findet nur alsdann eine Ausnahme ſtatt, wenn
1) Ein Geſetz für eine beſondere Geſchäftsverrichtung einen Gebührenbezug ausdrücklich verwilligt hat, z. B. Zeugengebühren bei Pfändungen, und
2) In den Fällen, in welchen die Gemeinderäthe als Hülfsbeamte bei der freiwilligen Gerichtsbar— keit mitzuwirken haben(Art. 30 der Gemeindeordnung) z. B. bei Ausfertigung von Hypotheken
und Kontrakten, Güter- und Vermögensſchätzungen u. dgl. m.
Da es zu meiner Kenntniß gekommen, daß dieſen Beſtimmungen nicht allenthalben mit gewiſſen— hafter Strenge nachgelebt worden iſt, ſo bin ich veranlaßt, dieſelben hiermit einzuſchärfen, und zur Ab— ſchneidung aller Ausflüchte namentlich beizufügen, daß alle Abſtimmungen der Gemeinderäthe, ſey es nun über Aufnahmsgeſuche in das Ortsbürgerrecht reſp. Schutz, oder über Friſtgeſuche, Bürgſchaftsleiſtungen der Gemeinde, über Häuſertheilungen ꝛc. ꝛc. unter jene Regel gehören und daher ganz unentgeldlich ge—


