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Weiſe erledigen laſſen, daruͤber in ein geheftetes Buch förmliche Protocolle unter fortlaufenden Nummern aufzunehmen, dieſelben von den Betheiligten unterzeichnen zu laſſen und ſie zu beglaubigen. f N Derſelbe hat für die Aufnahme eines ſolchen Protocolls 10 kr. Gebühren von dem betreibenden
Theile anzuſprechen. 17 Friedberg den 21. Anguſt 1841. Kuͤchler.
Derſelbe
an Dieſelben.
Betreffend: Die Aufſtellung der Steuerkataſter im Allgemeinen.
Nachſtehendes Schreiben der Großh. Oberfinanzkammer an mich theile ich Ihnen unter der Auf,
forderung mit, über deſſen ſehr zu beachtenden Inhalt die Grundbeſitzer im eintretenden Falle aufzuklären
und Ihrerſeits pflichtmäßig dafür mitzuwirken, daß die Grundbeſitzer in der hier angedeuteten Weiſe zun Förderung des ſo wichtigen Geſchäfts der Aufſtellung der Steuerkataſter und Grundbuͤcher mit Sorgfalt
thätig zu ſein ſich angelegen ſein laſſen. N 5
Friedberg am 21. Auguſt 1841. Küchler. Die großh. heſſ. Oberfinanz-Kammer 1. Sektion an ſaͤmmtliche großh. Kreisraͤthe und Landraͤthe,
In unſerm Schreiben vom heutigen zur Nr. O. F. K. I. Sect. 12,311„die Legaliſirung der Grundbücher betreffend“ haben wir darauf hingewieſen, welch' nachtheiligen Einfluß der Umſtand, daß die meiſten Grundbeſitzer bisher bei Errichtung der Steuerkataſter nicht, wie es vorgeſchrieben, und zur vollſtändigen Erreichung des Zwecks abſolut nothwendig iſt, mitgewirkt haben, jetzt auf die Verification der Grundbücher äußert. Wenn daher auch früher die Gemeinden nicht immer vermocht werden konnten, ihre Mitwirkung bei den Kataſteroperationen eintreten zu laſſen, ſo ſollte es doch nun, wo ſich der dop⸗ pelte Zweck, den die Immobilarkataſter, als Steuerkataſter und als Grundlage für die Grundbücher, deutlicher zu erkennen gegeben hat und den Grundbeſitzern die Wahrnehmung nicht entgehen kann, daß die Aufſtellung der Immobiliarkataſter ihre wichtigſten Intereſſen berührt, wohl eher gelingen, den Grund⸗ eigenthümern ein größeres und lebhafteres Intereſſe für die Kataſterarbeiten einzuflöſſen.
Es ſind vorzüglich zwei Momente, bei welchen die Kataſter-Inſtructionen bereitwillige und ſorgfältige Mitwirkung der Grundbeſitzer zur Ausführung der Kataſterarbeiten unbedingt voransſetzen, nämlich:
1. Bei Ausmittelung und Aufzeichnung der einzelnen Grundbeſitzer innerhalb der verſchiedenen
Fluren der Gemarkung resp. bei Aufſtellung der topographiſchen Güterverzeichniſſe, der Karten
und Geſchoſſe; und 5
2. bei Feſtſtellung der Eigenthumsgrenzen.
ad 1. In erſterer Beziehung beſtimmt der§ 2 der Inſtruction für die Aufſtellung des Immo⸗ biliarkataſters vom 30. Juni 1824 genau die den Grundbeſitzern hierbei zukommenden Obliegenheiten. Von der pünktlichen Erfüllung dieſer Obliegenheiten, ſei es nun, daß dieſelbe von der Geſammtheit der Betheiligten oder, was immerhin wirkſamer iſt, in deren Namen von einer auserleſenen Anzahl der lokal⸗ kundigſten Grundbeſitzer ausgeht, hangt die Zuverläſſigkeit der Grundlage für das ganze Kataſter ab, indem die Geometer ohne Mitwirkung der Grundbeſitzer eben ſo wenig im Stande ſind, alle Daten fuͤr die Aufſtellung der neuen Kataſter in zuverläſſiger Weiſe zu ſammeln, als es ihnen, zumal bei der be— kannten Unſicherheit der alten Flur- und Lagerbücher, möglich iſt, die Identität der Grundſtücke und die Concordanz zwiſchen den alten und neuen Kataſter völlig herzuſtellen.
Werden aber die Grundbeſitzer vermocht, ihre Mitwirkung ſchon bei Aufzeichnung des Grundbeſitzes in der geeigneten Weiſe eintreten zu laſſen und laſſen ſich dieſelben außerdem ernſtlichſt angelegen ſein, auch ſpäter bei Offenlegung der Kataſter die ihnen zugefertigten Gütergeſchoſſe in allen ihren einzelnen Theilen zu prüfen, und dieſelben mit den Einträgen im Kataſter zu vergleichen, um hiernach etwaige Unrichtigkeiten und Abweichungen berichtigen zu laſſen, ſo wird das Kataſter ſowohl, als das hiernach aufgeſtellt werdende Grundbuch allen Erforderniſſen in Beziehung auf den Beſitz entſprechen und es kann alsdann die im Art. 4 der Verordnung vom 13. Dezember 1839 vorgeſchriebene Prüfung des Grundbuchs ohne beſondere Schwierigkeiten und Koſten und ſelbſt in weit kuͤrzerer Zeit, als in der hierfür beſtimmten ſechsmonatlichen Friſt vollzogen werden. Was nun
ad 2. in Beziehung auf die Feſtſtellung der Eigenthumsgrenzen, von welcher es ſich hauptſächlich bei Vornahme der parcellariſchen Vermeſſung einer Gemarkung handelt, von den einzelnen Grund⸗ beſitzern gefordert wird, iſt in den§.§. 30 bis 40 der Inſtruction für die Begrenzung der Gemarkungen, Fluren, Gewanne und Parcellen vom 30. Juni 1824 genau beſtimmt und es iſt auch hier eine genaue Aufnahme und Verzeichnung der Parcellengrenzen insbeſondere nur alsdann möglich, wenn ſich die Grund⸗
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