Ausgabe 
11.9.1841
 
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Dugbag

für die

im Allgemeinen,

den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

37. Sonnabend, den 11. September 1841.

Amtlicher Theil.

Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an die großh. heſſ. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.

Betreffend: Die Offenlegung und Legaliſtrung der Grundbücher.

Es iſt zur Anzeige gekommen, daß einzelne Bürgermeiſter es unterlaſſen haben, die waͤhrend der Offenlegungsfriſt der Grundbücher ihrer Gemeinde nach Art. 3, 4 und 5 der Verordnung vom 13. Dezember 1839 ihnen obliegenden Arbeiten zu beſorgen, wodurch nunmehr die Legaliſirung der Grund bücher ſelbſt gehemmt erſcheint. Ich ſchärfe Ihnen daher die genaue und gewiſſenhafte Befolgung der erwähnten Vorſchriften, welche ich hierunter in Abdruck noch beſonders beifüge, unter dem Bemerken machdrücklichſt ein, daß ich jede Vernachläſſigung dieſe Ihrer Verpflichtung in vorkommenden Fällen mit mahmhafter Strafe ahnden werde.

Art. 3. Während der zur Offenlegung des Grundbuchs beſtimmten Friſt von ſechs Monaten können die Betheiligten von deſſen Inhalt Einſicht nehmen, oder Auszüge aus dem Grundbuche auf ihre Koſten verlangen, um ſich in den Stand zu ſetzen, die Richtigkeit der Angaben des Grundbuchs zu prüfen.

Dieſe Auszüge werden von dem Bürgermeiſter der Gemeinde verfertigt, der dafür von jeder Par zelle 2 kr. zu beziehen hat. Die beſtellt werdenden Auszüge müſſen innerhalb vierzehn Tagen ausgefertigt werden. Art. 4. Nach erfolgter Offenlegung des Grundbuchs ſoll außerdem der Bürgermeiſter der Ge meinde mit den Feldgeſchwornen daſſelbe genau durchgehen, und den darin eingetragenen Beſitzſtand mit dem wirklichen Grundbeſitze vergleichen. Von jedem dadurch aufgefundenen Widerſpruch zwiſchen dem wirklichen und dem im Grundbuche eingetragenen Beſitzſtande ſoll derſelbe den betreffenden Grundbeſitzer ſchriftlich in Kenntniß ſetzen, und ihn auf die ihn treffenden geſetzlichen Nachtheile aufmerkſam machen. Der Bürgermeiſter und die Feldgeſchwornen haben für dieſe Benachrichtigung, für jeden Fehler, auf welchen ſie aufmerkſam machen, eine Gebühr von 2 kr. von dem Beſitzer anzuſprechen.

Art. 5. Allen denjenigen, welche ſich bei den Angaben des Grundbuchs über den Beſitzſtand bbeſchwert erachten, ſteht während der in der Bekanntmachung feſtgeſetzten Friſt von ſechs Monaten das Recht zu, denjenigen, welcher bei einer Abänderung des Inhalts des Grundbuchs betheiligt iſt, zunäͤchſt durch den Bürgermeiſter der Gemeinde, deren Grundbuch offen liegt, zum Verſuch einer gütlichen Ver⸗ ſſtändigung einladen zu laſſen, oder ſonſtige Beſeitigung des vorgefundenen Anſtandes bei demſelben zu erwirken.

Der Buͤrgermeiſter hat, wenn Vereinigungen zu Stande kommen, oder ſich die Anſtände in ſonſtiger