Ausgabe 
9.10.1841
 
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Intelligenzblatt

für die 7855

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im Allgemeinen,

den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

M AI. Sonnabend, den 9. Oktober 1841.

Amtlicher Theil.

Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an die großh. heſſ. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.

Betreffend: Den diesjährigen Rekrutirungsrath in der Provinz Oberheſſen.

Nach einer Benachrichtigung des großh. Provinzial⸗Commiſſärs der Provinz Oberheſſen finden die Sitzungen des Rekrutirungsrathes dieſer Provinz am 18. bis 22. Oktober d. J. zu Gießen ſtatt. Es iſt dabei aber zugleich, zur Erleichterung des Geſchäfts und zum Beßten der zum Theil weit herreiſenden Reklamanten, die Einrichtung getroffen worden, daß für alle Bezirke der Provinz nachfolgende Tage Heſtimmt worden ſind, an welchen diejenigen Individuen, welche beim Rekrutirungsrathe etwas zu thun

Haben, ſicher ſind vorzukommen, während an den anderen Tagen dieſelben den anderen Bezirken Angehörigen nachſtehen müſſen.

Vorgedachte Tagbeſtimmung iſt folgende:

18. Oktober fuͤr die Bezirke Alsfeld und Vöhl, 198 1 Büdingen nnd Biedenkopf, 3 5 Lauterbach und Nidda, 3 8 Friedberg und Hungen, N Aer Grünberg und Gießen.

Es wird ſchon von Morgens 7 und Nachmittags 2 Uhr an das Sekretariat die Anmeldungen der Erſcheinenden annehmen und werden dieſelben nach der Reihe der Anmeldungen vorgelaſſen werden. Indem ich Sie hiervon zur alsbaldigen Bekanntmachung benachrichtige, bemerke ich noch Folgendes: Vor em Rekrutirungsrath müſſen alle von der Rekrutirungskommiſſion an den Rekrutirungsrath verwieſene beute, ſo wie diejenigen, welche bei der letzten Ergärzung von den Regimentern als untauglich zurück⸗ jewieſen worden ſind, mit einem von dem einſchlägigen großh. Bürgermeiſter ausgeſtellten verſiegelten Signalement erſcheinen. Die zuletzt gedachten Leute haben zugleich die von den betreffenden Regimentern und Corps enthaltenen vorläufigen Entlaſſungs ſcheine mitzubringen.

Außerdem können auch andere, welche vor dem Rekrutirungsrath etwas vorzubringen haben, ins⸗ leſondere diejenigen, die nach H. 65 der Veordnung vom 30. April 1831 noch zuläſſige Depotanſprüche eltend machen wollen, während der angegebenen Zeit vor demſelben Gehör finden. Schließlich ſcharfe ch Ihnen ein, die Leute, welche wegen phyſiſcher Gebrechen Depotanſprüche oder Untauglichkeit geltend nachen wollen, darüber zu belehren, daß ſie ſich mit den nöthigen Beſcheinigungen, insbeſondere der Aerzte,

Zürgermeiſter, Pfarrer, Schullehrer ꝛc. verſehen müßten, widrigenfalls ſie Abweiſung zu erwarten hätten. Friedberg den 7. Oktober 1841. Küchler.