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je Prüfung der Exkapitulanten, welche ſich zum Einſtehen gemeldet haben, erfolgt jedesmal an dem be An hen die Conſeriptionspflichtigen ihres Ortes gemuſtert werden und zwar vor 8 Ahr, weshalb ſie ſich hier frühzeitig einzufinden haben; die Prüfung der Nichtexcapitulanten aber am 25. Juni d. J., Vormittags 8 Uhr. Die Entſcheidung über die Depotanſprüche erfogt jedesmal nach beendigter Muſterung und müſſen ſich die Depotanſprechenden deßhalb unfehlbar dahier einfinden. Am 24. Juni d. J. wird von den ſämmtlichen Conſeriptionspflichtigen das Loos gezogen und haben ſich die großh. Bürgermeiſter ꝛc. mit den Conſcriptionspflichtigen präcis 7 Uhr Morgens dahier einzufinden. Sie werden die Militärpflichtigen und ſich ſchon gemeldet habenden Einſteher Ihrer Bürgermeiſtereien alsbald um ſich verſammeln, ſie von dieſen Anordnungen in Kenntniß ſetzen, ſich um deren Verhältniſſe genau erkundigen, und diejenigen, welche an ſinnlich nicht wahrnehmbaren Fehlern und Gebrechen, als Kurzſichtigkeit, Schwerhörigkeit, fallende Sucht ꝛc. ꝛc. leiden, veranlaſſen, den Beſtimmungen im. 10 Ziffer 6 und im§. 127 der Verordnung vom 30. April 1831 vollſtändig Genuͤge zu leiſten. Als vor⸗ zügliche Mittel zum Erweis dieſer oben benannten und anderer im Reglement vom 22. April 1834 (Regierungsblatt Nro. 42 von 1834) näher bezeichneten nicht erkennbaren, Uebel gebe ich auch hier an: a) Beſcheinigung der Phyſikatsärzte oder derjenigen Aerzte, welche die Dienſtpflichtigen behandelt haben, wenn Letztere an Uebeln zu leiden angeben, die eine Folge uͤberſtandener Krankheiten oder Verletzungen eyn ſollen; 5.. b) Alete der Geiſtlichen und Schullehrer, deren Unterricht der Militaͤrpflichtige genoſſen hat, jedoch wird hier, ſo wie bei allen andern Zeugniſſen dieſer Art, erfordert, daß ſie ſich genau darüber ausſprechen, zu welcher Zeit der Militärpflichtige an dem betreffenden Uebel gelitten hat, und ob es Ausſteller bekannt ſeye, daß daſſelbe noch jetzt Gur Zeit der Muſterung) fortdaure; f c) Zeugniſſe der Bürgermeiſter und Gemeinderäthe, wobei zu bemerken iſt, daß, wenn dergleichen nur von einzelnen Mitgliedern und nicht von der, zu einem geſetzlichen Beſchluß des Gemeinderaths (nach Vorſchrift der Gemeindeordnung) erforderlichen Anzahl derſelben, ausgeſtellt ſind, dieſelben nur dann volle Gültigkeit haben, wenn ſie eidlich vor Gericht abgelegt wurden; d) Zeugniſſe unbeſcholtener Männer, insbeſondere der bisherigen oder früheren Dienſt⸗ oder Lehrherrn, Meiſter ꝛc. des Dienſtpflichtigen.— Es wird denſelben aber nur dann Beweiskraft beigelegt, wenn ſie eidlich vor Gericht abgelegt worden ſind. f f 2 Da, wo Ihnen die Fehler und Gebrechen ſchon bekannt ſind oder bei dem Erſcheinen der Militär⸗ pflichtigen bekannt werden, haben Sie ſelbſt ohne Anzeige diefer dahin zu wirken, daß die erforderlichen Zeugniſſe bis zur Muſterung erbracht werden. Ihre amtliche Thätigkeit wird aber noch in größerem Maaße in Anſpruch genommen, wenn ſich die Untauglichkeit auf Geiſtes ſchwäche, Taubſtummheit und ähnliche Uebel gründet, die vorausſetzen laſſen, daß den daran leidenden Individuen die Kenntniß der beſtehenden geſetzlichen Vorſchriften ermangele. 9. a
Kein Militärpflichtiger kann ſich durch einen Bevollmächtigten, welcher Art er auch ſeye für tauglich erklären laſſen; er muß in Selbſtperſon erſcheinen, inſofern er ſich nicht dem im Artikel 43 des Rekruti⸗ rungsgeſetzes ausgeſprochenen Nachtheile des Erſtmarſchirens ausſetzen will.— Von der Verbindlichkeit ſelbſt zu erſcheinen ſind allein diejenigen ausgenommen, welche entweder durch gehörig Bevollmächtigte, oder durch ihre Eltern, Großeltern, volljährige Geſchwiſter, oder durch ihre Vormünder bei der Muſterung erklären laſſen, daß ſie ſich bei dem Militärdienſt vertreten laſſen wurden. Dieſe Erklärung geſchieht am Sicherſten mittelſt Vorzeigung der von der gr. Staatsaſſekuranzanſtalt erhaltenen Verſicherungsurkunde.
Friedberg den 5. Mai 1841. e
Krach, Kreisſekretär.
Bekanntmachung. g
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Orts-und Chauſſeegeld-Erhebuug
zu Friedberg in die Wohnung des Glaſermeiſter Wetzſtein vor dem Mainzerthor verlegt worden iſt. Friedberg den 4. Mai 1841. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg ch e
Wieder ein neuer Geſangverein.
Es freut uns allemal, wenn wir von der Bil- dung eines neuen Singvereins hören, weil wir mit ziemlicher Gewißheit vorausſagen können, daß durch ihn etwas Gutes zu Stande gebracht wird. Denn der Geſang erfreut nicht nur des Menſchen Herz, ſondern erweckt in ihm auch neue und edlere Gefühle,
ſo daß man mit Recht ſagen kann, der ſingende Menſch ſey ein beſſerer Menſch.
Seit etwa anderthalb Jahren beſteht zu Ober— Erlenbach unter der Leitung des Herrn Lehrers Armbruſter ein Geſangverein, an welchem etwa 25 junge Leute, welche von beſonderer Liebe zum Geſange beſeelt ſind, Theil nehmen. Die Mitglieder wußten in ihrer Beſcheidenheit wohl, wie weit ſie
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