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ausſtecken, auch durch die ihrige, welche ſie herunter zu ſchicken haben, die Leute benachrichtigen laſſen, wo das Feuer ausgegangen. §. 35. Jedermann ſoll nach gegebenem Zeichen zur Hülfe eilen.
Auf dieſe gegebene Zeichen, ſollen ſofort alle Einwohner mit Hintanſetzung aller Arbeit, zu dem Ort, wo das Feuer ausgebrochen, herzu eilen, und ein jeder, die ihm vorher anbefohlene und angewieſene Ver⸗ richtungen, ſogleich übernehmen, auch die andern zum Waſſertragen und ſonſtiger Beihülfe möglichſt auf— muntern.
§. 36. Wer und unter welchen Bedingungen davon frey ſey.
Niemand auſſer die alten Leute, und jungen Kinder, ſo noch nicht 15 Jahr alt ſind, ſollen zu Hauſe bleiben, doch auch da nicht ganz müſſig ſeyn, ſondern zu Hauſe nach ihren Kräften die nöthige Aufſicht haben, daß theils ihre Häuſer von allem Diebſtahl oder anderer beſorglicher Feuersgefahr geſichert bleiben, theils auch beſonders voͤn denen nahe bei dem Brande befindlichen Häuſern, die Bütten jederzeit, wie unten F. 43 weiterverordnet, voll Waſſer gehalten werden.
§. 37. Wer die Anführung bei dem Löſchen zu beſorgen.
Da an einer guten Anführung jederzeit das mehreſte gelegen: ſo ſollen jeden Orts Beamtete und Schultheiſſen, jederzeit, es ſey bei Tag oder Nacht, ſich gleich zu Pferd oder Fuß, an den Ort der Feuers— brunſt begeben, und durch die beſtellte Aufſeher ſolche Anſtalt machen, damit ein Jeder dasjenige, wozu er angewieſen, treulich verrichte, auch alle Confuſion nach Möglichkeit vermieden werde. §. 38. Unbrauchbare und hinderliche Leute ſollen bei dem Feuer nicht gelitten werden.
Alle unbrauchbare und mehr hinderlich als nützlich ſeyende Leute ſollen mit allem Ernſte abgehalten und beſonders keine bloſe Zuſchauer geduldet, ſondern alle beym Feuer ſich eingefundene Leute, entweder zum Waſſertragen, und ſonſtiger Hülfsleiſtung angehalten oder aber ganz von da weggewieſen werden.
§. 39. Wer am nächſten bei Löſchung des Brandes anzuſtellen.
Da auch zu vermuthen ſtehet, daß ein Nachbar dem andern am mehreſten beiſpringen, und die Ein— wohner des Orts, wo das Feuer entſtanden, mit mehrerem Eifer ſolches zu löſchen ſich werden angelegen ſeyn laſſen; ſo ſollen auch dieſe zum nächſten beym Brand, und die Auswärtigen hauptſächlich zu Herbey— ſchaffung des nöͤthigen Waſſers angeſtellet werden, wovon jedoch die von auswärts hergekommene Spri— tzen und darzu gehörige Leute, wann ſolche nöthig ſeyn ſollten, allerdings auszunehmen.
f§. 40. Beſteig ung der Dächer und Häuſer.
Die Schornſteinfeger, Dachdecker, Zimmerleute und Maurer, ſollen die im Brand ſtehende und zu— nächſt darum gelegene Häuſer, ſoviel immer möglich beſteigen, und nach ihrem beſten Vermögen ſowohl zu Dämpfung des Feuers, als Verhinderung deſſen weiterer Ausbreitung alle mögliche Hülfe leiſten, und niemand, ohne Gottesgewalt, ſich daran abhalten laſſen, bey Vermeydung ſchwerer Strafe.
§. 41. In der Gegend des Brandes ſollen Pechpfannen aufgeſteckt werden.
Damit man auch bei Nachtzeiten ohngehindert fortkommen könne, ſollen in der Gegend des Brandes, auch beſonders wo man das Waſſer herzuholen hat, bei denen Brunnen, Bächen und Weeden, Pechpfan⸗ nen aufgeſteckt und Laternen oder Leuchten aufgehänget werden.
FS. 42. Beſpannte Unterthanen und Fuhrleute ſollen bei der Hand ſeyn.
Alle Beſpannte Unterthanen und Fuhrleute ſollen ſogleich mit ihrem Vieh und Geſchirr herbey eilen, um bey der Hand zu ſeyn, wann etwa Spritzen herbey zu holen oder Waſſer herbey zu führen, wie auch Dunge oder ſonſten etwas zu Dämmung des Waſſers oder Dämpfung des Feuers herbey zu ſchaffen ſeyn mögte, und ſoll ſich deſſen keiner, weder an dem Ort des Brandes ſelbſt, noch auch von Benachbarten weigern, bey Vermeidung empfindlicher Strafe. Damit aber durch das Fuhrwerk die Straſſen nicht ge— ſperret werden; ſo ſind ſolche aus denen allzuengen Gaſſen abzuhalten, und ihnen von denen Aufſehern ſolche Plätze anzuweiſen, wo man ohne Hinderung neben und bey ihnen vorbei kann, damit beſonders die Löſchende nicht gehindert werden mögen.
§. 43. Bütten mit Waſſer gefüllt ſollen vor den Häuſern in Bereitſchaft ſtehen.
An dem Ort, wo ein Brand entſtanden, ſollen alle Einwohner, beſonders diejenige, welche zunüchſt am Feuer wohnen, vor ihren Häuſern, und letztere auch auf denen Böden, eine Bütte oder Zuber mit Waſſer gefüllt halten, ſo daß wann daraus geſchöpfet wird, ſie ſolche ſogleich wieder voll tragen ſollen, als wozu beſonders die Bierbrauer verb unden, welche auch Waſſer in Fäſſern zum Brand zu führen ſchuldig.
§. 44. Zwei Reihen Leute ſollen geſtellt werden.
Auch ſollen zu deſto geſchwinderer Beförderung zwey Reihen Leute, von dem Hauß an worinnen der Brand entſtanden, bis an die Waſſerbütten oder nahe gelegene Brunnen, Waſſerbehältniſſe und Bäche ge— ſtellt werden, welche dann auf der einen Seite die mit Waſſer gefüllte Eymer von Hand zu Hand in das Hauß worinnen der Brand iſt, langen, auf der andern Reihe aber, die leere Eymer hinwiederum ebenfalls von Hand zu Hand zurückgehen laſſen ſollen.


