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b§. 27. Fließendes Waſſer in denen Ortſchaften. 5 Wo ein Ort mit flieſſendem Waſſer verſehen, ſoll ſolches nach deſſen Umſtänden und Gelegenheit alſo geleitet werden, daß es wenigſtens bei entſtehender Feuersbrunſt durch die Gaſſen, wo es thunlich,
flieſſen kann, damit man davon ſo nahe als möglich, zu Löſchung der Feuersbrunſt, Gebrauch machen möge,
§. 28. Vorbeugung zu beſorgender Confuſionen bei einem entſtandenen Brand.
Nachdeme auch zu Vermeidung aller Confuſionen, und deſto geſchwindere Hülfsleiſtung nöthig iſt, daß ſoviel möglich, gleich ein jeder bei allen Vorfallenheiten ſeinen angewieſenen Platz habe, und was er beſonders zu thun hat, wiſſen möge: So ſollen nicht allein zu Richtung, Regierung und Anwendung, auch Treibung derer Spritzen gewiſſe Leute beſtellet und zu Zeiten, damit ſie die Vortheile von dem Gebrauche der Spritzen deſto beſſer lernen, ererziret werden; ſondern es ſollen auch jeden Orts gewiſſe Leute ernennet und verordnet werden, welche zur Zeit einer Feuersnoth das Waſſer herzu leiten und ſtemmen, Leitern und Haaken herbey bringen, das Waſſerſchöpfen veranſtalten, die brennende Gebäude beſteigen oder niederreiſſen, um das Feuer Wacht halten, denen Bedrängten beiſtehen, die geflüchtete Sachen bewachen, und durch Patrouilliren alle Unordnungen, auch Diebſtäle verhüten, damit ſogleich ein jeder ſich auf ſeinem Poſten einfinden, und was er zu thun habe wiſſen könne.
§. 29. Aufſeher bei denen Rettungsanſtalten. 0
Bey einer jeden dieſer Arten Nothgehülfen, ſollen allezeit einige Aufſeher beſtellt ſeyn, welche einen jeden zu ſeinem Geſchäfte ernſtlich antreiben, jeden Orts Beamteter oder Vorſteher aber ſoll die Direction der ganzen Sache führen, auſſer denenſelben aber niemand, etwas zu befehlen und mit ſeiner Veranſtaltung mehr zu hindern als zu befördern geſtattet werden.
§. 30. Feuerläufer.
Damit auch ein jeder wiſſen möge, wer beſonders verbunden und gehalten, wann in einem benach⸗ barten Dorf oder Stadt, Feuer auskommen ſollte, dahin zum Feuer und Rettung zu eilen; ſo ſind an jedem Orte gewiſſe ſogenannte Feuerläufer zu beſtellen, welche nach erhaltener Nachricht in dem ihnen beſtimmten Bezirk jedesmalen ohnweigerlich zur Hülfe eilen müſſen. Ueber dieſe aber ſoll der Beamte oder Schultheiß jederzeit eine acurate und beſondere Tabelle halten, auch ſo ein oder der andere abgehet, an deſſen Stelle einen anderen wiederum beſtellen..
III. Rettungsanſtalten bei wirklich entſtandener Feuersbrunſt.
§. 31. Verheimlichung des Feuers wird ernſtlich verboten.
Wann dennoch nach Gottes Zulaſſen, ein Feuer irgendwo bemerkt würde; ſo ſoll der Hauswirth, bey welchem ſolches entſtehet, ſogleich ſeine Nachbarn um Hülfe anrufen, keineswegs aber vor ſich allein ſolches löſchen zu wollen ſich unterſtehen; geſtalten durch dergleichen Heimlichhaltung öfters ein Feuer all⸗ zuſehr überhand genommen, welches durch Beyhülfe derer Nachbarn, noch wohl in Zeiten hätte gelöſcht werden können: Wie dann diejenige, in deren Hauß ein Brand entſtanden, ſolches aber ſofort angezeigt und um Hülfe gerufen, wann ihnen keine grobe noch vorſetzliche Nachläſſigkeit zu Schulden bleibet, mit aller Strafe künftig verſchonet, diejenige hingegen, welche ein entſtandenes Feuer heimlich halten, es mag daraus ein weiteres Unglück entſtehen oder nicht, ohne alle Nachſicht, mit der auf das auskommende Feuer
vorhin geſetzten Strafe von 50 Rthlrn, anch nach Befinden noch mit einer härtern, auch wohl der Landes-
verweiſung belegt werden ſollen. 5 §. 32. Wächter ſollen nicht gleich ohne Noth Lärm machen; wann es aber nöthig ſogleich ihre Schuldigkeit beobachten.
Die Nachtwächter ſollen zwar, wie§. 21 oben gedacht, nicht gleich ohne Noth Lärmen machen oder Sturm ſchlagen, ſondern erſt genauer, ob auch würklich Feuer und Gefahr vorhanden? ſich erkundigen. Wäre aber dieſes, oder ſie ſahen, daß Feuer und Flammen bereits herausſchlügen; ſollen ſie ohngeſaumt durch Geſchrey Hülfe herbey zu ſchaffen ſuchen, und ſich eilends zu dem Beamten oder Schultheiſſen des Orts begeben und ſelbigem davon die Anzeige thun, damit ſolcher nach Befinden die nöthige Anſtalten treffen könne: Eben alſo ſoll auch ein jeder anderer, welcher das Feuer am erſten gewahr wird, verfahren.
0§. 33. Sturmſchlagen.
Wann das Feuer ſchon ſoweit um ſich gegriffen, daß die Flamme aus dem Dache oder Schornſteine ſchlüge; ſoll ſofort das gewöhnliche Zeichen durch Sturmſchlagen oder ſonſt gegeben, auch von Zeit zu Zeit, je nachdem die Gefahr anhielte und zunaͤhme, dieſes Zeichen wiederholt werden, um deſto ehender die Nachbarſchaft zur Hülfe herbey eilen zu machen.
J§. 34. Auszuhängende Fahnen, reſp. Laternen. 0
In denen Städten ſollen, wo es thunlich iſt, die Thürmer gleichbalden, um den Ort des Feuers anzuzeigen. nach der Gegend wo das Feuer ausgegangen, bey Tage eine rothe Fahne und des Nachts eine brennende Laterne aushängen, auch ſo durch Flugfeuer oder ſonſtiges Unglück an mehreren Orten zu⸗ gleich Feuer ausgienge, aufs neue das gewöhnliche Lärmzeichen geben, und darnach die Fahne oder Laterne
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um be Dung mögte weiget ſperret ſolche Löſche
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