Ausgabe 
29.2.1840
 
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geſchaft worden, jederzeit zu nehmen ſind.

Intelligenzblatt

ſür die

. Hberhessen

im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

bend u 11340.

* 9. Sonnabend, den 29. Februar

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Amtlicher Theil.

Auszug aus der Feuerordnung von 1767.

II. Die vorſorgliche Anſtalten, um bei einem etwa enſiehenden Brand loͤſchen zu koͤnnen. 5§. 22. Feuerſpritzen.

Gleichwie bereits Unſerer vorherergangenen Verordnung gemäß, nunmehro in allen Haupt- und an⸗ ſehnlichſten Städten, auch in denen übrigen Dorfſchaften derer Aemter, eine hinlängliche Anzahl Feuer ſpritzen angeſchafft, auch noch mehrere nach eines jeden Amts Vermögen und Gelegenheit in künftigen Zeiten angekauft werden ſollen. Alſo will es dermalen hauptſächlich auf deren Unterhaltung in brauchbarem Stand ankommen. Es ſollen alſo ſolche in denen Städten von dem(Orts-) Beamten und Stadt-Rath, und auf denen Dörfern von Unſern(Orts-) Beamten alle Vierteljahr beſichtiget und in deren Beyſeyn probiret werden. Es ſollen ſolche auch zum Gebrauch ſtündlich fertig gehalten werden, des Endes zeitlich nach dem daran befindlichen Leder- und Eiſenwerk zu ſehen, damit beydes, beſonders die Schläuche nöthigen falls eingeſchmieret werden mögen, um dem Roſt oder Verſpohrung vorzubiegen, als wovor die zu beſtel lende Sprißenmeiſter hauptſächlich zu ſorgen, und die Koſten aus denen Fonds, woraus die Spritzen an

§. 23. Feuereymer.

Eine gleiche Sorge ſoll auf die Unterhaltung derer bereits vorhandenen- und nach denen vorhin emanirten Verordnungen von einem neuen Unterthanen anzuſchaffenden Feuereymer gehalten werden, daß ſolche nicht allein an verwahrten und lüftigen Orten erhalten, ſondern auch zeitig, ob daran etwas ſchad haft, nachgeſehen werde, welches ohngeſaͤumt wieder in den Stand zu ſtellen iſt.

5§. 24. Feuerleitern, Haaken, u. ſ. w.

Auch ſollen in jeder Gemeinde nach Gelegenheit einige ſtarke Feuerleitern, groſe und kleine Haaken, auch Gabeln, denen Feuerleitern damit in die Höhe zu helfen, in gutem tüchtigen Stand erhalten, auch ſolche an denen Rathhäuſern, Kirchen, oder ſonſt ſchicklichen Orten zum nöthigen Gebrauch in Bereitſchaft gehalten werden.

§. 25. Waſſer ſoll in Kübeln oder Bütten in Bereitſchaft gehalten werden.

Eine jede Haußhaltung ſoll an jedem Ort, beſonders wo das Waſſer rar iſt, oder auch Sommers bey groſer Dörre, und im Winter bei lang anhaltender ſtrengen Kälte, einen oder zwey ziemliche Kübel mit Waſſer angefüllt ſtehen haben, und ſolche Winterszeit gegen die allzugroſe Kälte, daß ſie nicht frieren, verwahren.

§F. 26. Brunnen und Weeden.

Auch ſoll zu ſchleuniger Beybringung des Waſſers nach eines jeden Orts Gelegenheit alle mögliche Anſtalt gemacht⸗dienſam und nöthiger Orten neue Spring- und Ziehbrunnen eingerichtet- die alten wieder aufgethan und jederzeit in gutem Stand erhalten, weniger nicht an allen Orten, wo es ſchicklich ein- oder mehrere groſe Weeden oder Waſſerbehältniſſe, jedoch ſo angelegt werden, daß ſolchen der nöthige Ab- und Zufluß verſchafft werde, damit das darinnen auffangende Waſſer, nicht ſo leicht der Fäulung unterworfen ſeye, und etwa Krankheiten verurſacheu möge.