Ausgabe 
29.2.1840
 
Einzelbild herunterladen

1 62*. ä

4.* §. 45. Abdecken und niederreißen der Häuſer. Bei Einſchlagung der Gefache iſt be⸗ g hutſam zu verfahren. 5 4 Im Nothfall, und damit dem Feuer möglichſt Einhalt gethan werde, ſind die allzunahe ſtehenden Häuſer abzudecken, auch zum Theil, oder nach Erfordern der Umſtände ganz nieder zu reiſſen. Bey Ein⸗ ſchlagung der Gefache und Wände aber, in dem Hauß, worinnen es brennet, iſt aller möglicher Bedacht dahin mit zu nehmen, daß dadurch dem Feuer nicht mehr Luft zum Ausbruch gemacht werde; wie dann beſonders das gefährliche Eiuſchlagen der Löcher in die brennende Schornſteine, bei Strafe verboten wird. §. 46. Feuerläufer ſollen fremden Ortſchaften ſobalden zu Hülfe eilenz doch ſollen 5 nicht alle Einwohner aus dem Orte gehen. i Sollte in der Nachbarſchaft in einem Umkreis von 3 Stunden Weges ein Feuer ausgehen; ſo ſollen vor allen andern, die an jeden Ort beſtellte Feuerläufer ſobald man davon Wiſſenſchaft erlanget mit ihren Feuereymern an den Ort, wo es brennet, hinzu eilen, der Schultheiß und jeden Orts Vorſtehere aber, haben dahin zu ſehen, daß nicht alle Einwohner aus dem Ort gehen, und ſolchen dadurch eigner Feuers⸗ oder ſonſtiger Gefahr blos ſtellen, als zu deſſen möglichſter Vorbeugung, die Tag- und Nachtwächter fleißig zu ſolcher Zeit die Straſſen zu begehen, und genau auf alles Acht zu geben haben. §. 47. Die Beſpannten in den nächſten Orten ſollen auch zur Hülfe herbey kommen. Auch ſollen beſonders die zu nächſt gelegene Ortſchaften und die darinnen wohnende beſpannte Unter⸗ thanen, auch Fuhrleute mit ihrem Vieh und Geſchirr, denen Nothleidenden zu Hülfe kommen, und ihnen mit Herbeyführung nöthigen Waſſers, auch ſonſten allen möglichen Beyſtand leiſten. §. 48. Verordnung wegen der Spritzen. f Die Amtsunterthanen, in deren Ortſchaften die Spritzen aufbewahret werden, ſollen jederzeit in denen ihnen von denen Beamten beſonders angewieſenen Diſtanzen, nicht allein in denen zum Amt gehörigen Ortſchaften, ſondern auch andern in der Nachbarſchaft ſeyenden Orten, auf das geſchwindeſte zu Hülfe eilen, und ſoll bei ſchwerer Strafe keiner, welchem der Beamte, Schultheiß oder Vorſteher befehlen wird vor den Spritzenwagen zu ſpannen, unter keinerlei Vorwand ſich weigern, noch darunter ſäumig finden laſſen. Es ſollen aber dieſe Wägen nicht von denen Leuten, welche zu den Spritzen gehören, beſetzt,

und dadurch allzuſehr beſchweret, auch wohl gar zerbrochen oder aufgehalten werden, ſondern es ſollen dieſe

zu Fuß neben hergehen. §. 49. Feuerwacht.

Um alle Unordnung ſoviel möglich zu verhüten, auch dem in dergleichen Unglücksfällen ublichen

Diebſtahl vorzubeugen; ſollen die Oerter, wo es brennt, und beſonders deren Zugänge, mit hinlänglicher Wache beſtellet werden, welche ſowohl die Löſchende in Ordnung zu erhalten, als auch auf andere ver⸗

dächtige Perſonen genau acht zu geben, und ſo ſie jemand gar uͤber dem Diebſtahl antraͤfe, ſolchen ſogleich

in Verwahrung zu nehmen hat. 8 §. 50. Patrouillen.

Wie denn auch, ſo lange der Brand dauert, einige Mann in allen Gaſſen fleißig patrouilliren, und

alle Unordnung verhüten, auch auf die gemeine Sicherheit fleiſig acht haben ſollen. §. 51. Sind gewiſſe Leute zu beſtellen, ſo denen Bedrängten beyſtehen. Strafe des Diebſtahls bey dem Brand.

Auch ſollen ſichere und gewiſſe Leute beſtellet werden, welche denen Bedrängten beyſtehen, und ſoviel möglich, ibre Mobilien und Effekten retten helfen. Die geflüchtete Sachen ſollen ſoviel thunlich, in ſichere Gewahrſam und an einen Ort gebracht werden, welcher mit Wacht zu beſetzen, daß davon nichts ent⸗ wendet werde. Wo aber jemand etwas von dergleichen Gut freventlich ſtehlen, oder auch, da er es in ſeine Verwahrung bekommen, daſſelbe innerhalb 24 Stunden, nicht von freyen Stücken herausgeben, ſon⸗ dern der Nachforſchung erwarten würde, derſelbe ſoll nach Strenge der Rechte, auch nach Befinden in dieſem traurigen Fall, um eines geringen willen, mit dem Strange beſtraft, und vom Leben zum Tode gebracht werden.(Beſchluß folgt im nächſten Blatte.)

Bekanntmachungen von Behoͤrden. reſp. Guthaben, bei Vermeidung des Ausſchlußes,

NN NN NN NN

dieta fe n (116) Der Löwenwirth Johannes Heil in Butz⸗ bach beabſichtigt ſein daſiges Geſchäft aufzugeben und ſich anderwärts niederzulaſſen, und hat bei Ge⸗ richt um Berufung ſeiner Gläubiger gebeten. Es werden daher alle dem Gericht annoch un bekannte Gläubiger deſſelben aufgefordert, ihre

Mittwoch den 11. März l. J., Vorm. 10 Uhr, auf dem Rathhauſe zu Butzbach zur Anzeige zu brin⸗ gen und zu begründen.

Friedberg den 6. Februar 1840.

Großh. heſſ. Landgericht daſelbſt Hofmann. Dr. Gilmer. Bekanntmachung. (119) Dienſtag den 3. März, Vormittags 10

170 Fried!

Lerſtei

149) 5 ſolle Erbauung atbeiten gemacht Wenigſtne

Nach Maurera Steinhau Zimmeran

Dach ecke

Schreine Schloſſer Glaſerar Weißbing

Plan bis dahin

Hof 6

(450)

Grünberg den 2. gehörige lich an dig

Dog. u. Nef 240

18⁵ 177