Ausgabe 
25.4.1840
 
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f 1* 120. W 1 5. 4. Die Behörde des Vereins ſoll aus einem Präſidenten, für den Fall deſſen Verhinderung, einem Vicepräſidenten und einem Secretär beſtehen. f e

Dieſelben werden von der Staatsregierung ernannt. Beſoldungen ſind mit dieſen Stellen nicht

verbunden. §. 5. Beraäthungen über Vereinsgegenſtände können in Generalverſammlungen des ganzen Vereins,

unter Vorſitz und Leitung des Präſidenten und Zuziehung des Secretärs, Statt haben, deren Bearbeitung ſoll aber in einem zu dem Ende zu errichtenden Vereinsausſchuſſe geſchehen.

Dieſer Ausſchuß iſt von den Vereinsmitgliedern aus ſämmtlichen Mitgliedern des Vereins fur eine gewiſſe Zeit zu wählen. 5

§. 6. Die Statuten des Vereins, welchen die vorſtehenden Beſtimmungen zur Grundlage dienen ſollen, unterliegen der Genehmigung und Beſtätigung der Staatsregierung. i a

Zur Erleichterung der deßfallſigen Berathungen des Vereins wird ihm ein Entwurf der Statuten mitgetheilt werden.

. 7. Um die Bildung des Vereins zu bewirken wird das Miniſterium des Innern und der Juſtiz für jede Provinz einen Commiſſar ernennen, bei welchem ſich diejenigen, welche an ſolchem Verein Theil nehmen wollen, zu melden haben und worauf derſelbe die ſich Angemeldeten zu einer Verſammlung ein⸗ laden wird..

In dieſer Verſammlung wählen zur Berathung der Statuten die perſönlich gegenwärtigen Mitglie⸗ der nach Stimmenmehrheit zwei Deputirte aus ihrer Mitte.

Die hiernach, aus den drei Provinzen gewählten ſechs Deputirten verſammeln ſich demnächſt auf die Aufforderung des Präſidenten zu Darmſtadt, um unter deſſen Leitung über die Statuten zu berathen und

abzuſtimmen, worauf dann ſolche, zur Einholung der erforderlichen Genehmigung und Beſtaͤtigung von

Seiten der Staatsregierung, dem Miniſterium des Innern und der Juſtiz vorgelegt werden. Darmſtadt den 9. Oktober 1839. a

Großherzoglich Heſſiſches Miniſterium des Innern und der Juſtiz. In Verhinderung des Staatsminiſters: v. Lehmann. Schott.

Oeffentliche Nachricht.

Betreffend: Die Sanitätspolizei insbeſondere die Glaſur der gemeinen Toͤpferwaaren.

Von dem Präſidenten des Gewerbvereins, davon in Kenntniß geſetzt, daß im Kreiſe Alsfeld durch ſchlecht glaſirte Häfnerwaaren mehrere Vergiftungen herbeigeführt worden ſeyen, bin ich veranlaßt, das Publikum auf die nachtheiligen Folgen des Gebrauchs ſchlecht glaſirten irdenen Geſchirrs aufmerkſam zu machen.*

Die Glaſur des gewohnlichen Geſchirrs beſteht aus einer Verbindung des Bleis mit Kieſelerde. Werden dieſe beiden Stoffe richtig vermiſcht, ſo widerſteht die Glaſur des irdenen Geſchirrs lange Zeit den Einwirkungen des Eſſigs oer ſonſtigen Säuren, und des Fettes. Allein die Häfner nehmen oft mehr Blei als Kieſelerde, um das Schmelzen leichter zu bewirken und demnach mehr Brennmaterial zu erſparen. Solche Glaſuren werden leicht durch Säuren und Fett aufgelöſ't, und der Genuß der, in ſchlecht glaſir⸗ ten Gefäßen aufbewahrten Säuren oder Fertigkeiten kann und muß der Geſundheit äußerſt nachtheilig werden.

Das zu leicht gebrannte und nicht richtig glaſirte Häfnergeſchirr erkennt man an der blaſſen Farbe, dem matten Klang und dem Durchfickern oder Thränen der Flüſſigkeiten, welche man darin aufbewahrt. Ferner wird angerathen, alles glaſirte irdene Geſchirr vor dem Gebrauch mit Waſſer, Eſſig und Salz mehrmals auszukochen. Endlich ſollte man irdenes Geſchirr niemals zur langen Aufbewahrung von Fett, eingemachten Früchten, Latwergen oder dergleichen, benutzen, indem ſonſt auch die beßte Blei⸗Glaſur an⸗ gegriffen und das Aufbewahrte mit giftigem Blei vermiſcht wird. Zum längeren Aufbewahren von Säu⸗ ren und Fetten ſollte man ſich immer des ſteinernen Geſchirrs bedienen. 7

Friedberg den 10. April 1840. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg Kuͤch ler.