Ausgabe 
25.4.1840
 
Einzelbild herunterladen

. zun hubſte

enb ach.

5 ti Fraberg

newald.

5* 1 apf genom⸗

Thaler.

unnen.

h den A. d.

age, werden durch gut

eluſtigungen

en ein, daß

ur prompte

den Vorkeh⸗ N recht Nhl

April 1840. Henkel. iſt vorräthig. zum Schach⸗ u Theile. 5 e

fl. Al kr. terie. 36 kr. verſal⸗Vrieſ⸗ erbeſſerte und 54 fl.

dberg: de: 5 fl. 30 f.

13. April:

rte: 6 fl. 30 kr.

10. April: jerſte: 7 fl. 30.

er

Er

iedberg und

1 5 5 7 dert geblieben. ratb d. K. ö.

T.

Intelligenzblatt

ſür die

rovins Dberbesen 2

im Allgemeinen,

den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

V 17. Sonnabend, den 25. April 1840.

Amtlicher Theil. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg

an die großh. Geiſtlichen und Buͤrgermeiſter des Kreiſes.

Betreffend: Die Bildung eines Vereins zur Unterſtützung und Beaufſichtigung der aus den Landes- und Provinzial⸗ Strafanſtalten Entlaſſenen im Großherzogthum Heſſen.

Der in der hierunter abgedruckten höchſten Bekanntmachung vom 9. Oktober 1839 gedachte Verein hat dem Vernehmen nach bis jetzt nicht diejenige Theilnahme gefunden, welche man von dem ſo höchſt wohlthätigen Zwecke deſſelben zu erwarten berechtigt war. Es kann dies rückſichtlich der Angehörigen des Kreiſes Friedberg, von denen ich gewohnt bin, ſonſt alles Gute mit lebendigem Eifer gefördert zu ſehen, nur auf einem lleberſehen jener Bekanntmachung beruhen. Ich wende mich deßhalb an Sie mit dem Wunſche, daß Sie dieſelbe in Ihren Gemeinden möglichſt verbreiten und zum Beitritt zu dem Vereine unter dem Bemerken die geeignete Anregung geben möchten, daß der jährliche Beitrag nur ſehr gering ſeyn werde. Die durch Ihre gemeinſchaftlichen Bemühungen erzielten Subſcriptionsliſten wollen Sie bin nen 14 Tagen an mich einſenden. 5 ö

Friedberg am 11. April 1840. ch e x.

Bekanntmachung.

Seine königliche Hoheit, der Großherzog haben allergnädigſt zu genehmigen geruht, daß ſich zur Unterſtützung und Beaufſichtigung der aus den Landes- und Provinzial⸗Strafanſtalten im Großherzogthum Entlaſſenen ein Verein unter nachfolgenden Beſtimmungen bilde:

§. 1. Der Zweck des Vereins ſoll ſeyn, die moraliſche und bürgerliche Beſſerung der aus den oben genannten Strafanſtalten Entlaſſenen zu befördern, darum ihnen die Möglichkeit eines ordentlichen Lebens⸗ wandels und rechtlichen Erwerbs zu verſchaffen und daher ihnen auch bei ihrem nach überſtandener Frei heitsſtrafe nöthigen Unterkommen und Fortkommen behülflich zu ſeyn, namentlich ſie dabei mit Rath und Verwendung und, wenn es erforderlich erſcheint, ſelbſt mit Geldmitteln zu unterſtützen.

§. 2. Die zur Erreichung des Zwecks nöthigen Fonds ſind durch von den Vereinsmitgliedern jähr⸗ lich zu leiſtende und ſtatutenmäßig zu beſtimmende Beiträge aufzubringen. Dazu und beſonders zur Be⸗ ſtreitung der Verwaltungskoſten ſoll aus einem zu milden Zwecken beſtimmten Fonds alljährlich ein ge⸗ wiſſer Zuſchuß verabreicht werden.

§. 3. Die Wirkſamkeit des Vereins iſt der oberſten Leitung des Miniſteriums des Innern und der Juſtiz anvertraut und iſt demſelben deßhalb unmittelbar die zur Beſorgung der Vereinsgeſchäfte zu er richtende ſtändige Behörde untergeordnet.