Ausgabe 
22.2.1840
 
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4 52. F. 8. Derſelbe hat auch dafuͤr zu ſorgen, daß, ſobald man Meiſter des Feuers geworden iſt, dies

ohne allen Verzug durch Expreſſe an den Orten, wo Feueranſager abgegangen ſind, angemeldet wird. Auch

wird den Ortsvorſtaͤnden der zwiſchenliegenden Orte anempfohlen, die noch herbei eilenden Leute dieſenfalls zurück zu beſcheiden. a a b F. 9. Damit kein Zweifel daruͤber entſtehen kann, wer als Vorgeſetzte, Fuͤhrer oder Aufſeher bei einem Brande dienſtlich zu befehlen und zu handeln habe, ſo ſollen dieſelben folgende Abzeichen tragen: a) Der Buͤrgermeiſter am Ort des Feuerausbruchs ein weiß oder weiß und rothes Band, welches uͤber die rechte Schulter gehend unter dem linken Arm zuſammengeknuͤpft iſt. b) Jeder anfuͤhrende Ortsvorſtand(§. 4.) eine wenigſtens handbreite weiß oder weiß und rothe Binde um den rechten Arm. c) Jeder Aufſeher, Spritzenmeiſter, Fuͤhrer oder Rottmeiſter eine etwas ſchmälere aͤhnliche Binde um den linken Arm. Endlich d) Die zur Rettung der Mobilien und Effecten beſtimmten Leute eine weiße Binde um den linken Arm. Dieſe Baͤnder und reſp. Binden ſind, wo es verlangt wird, auf Koſten der Gemeindekaſſen anzuſchaffen. §. 10. Wer von dem dienſtlichen Perſonal ſeinen Dienſt vernachlaͤſſigt, gar nicht oder zu ſpaͤt eintrifft, ſeinen unmittelbaren oder mittelbaren Vorgeſetzten(F. 36) unfolgſam iſeß wer ferner ſich unanſtaͤndig be⸗ traͤgt, ſich betrinkt, Unordnung oder Unfrieden ſtiftet, oder in irgend einer änderen Weiſe den Beſtimmungen der Feuerordnung reſp. dieſes Reglements zuwiderhandelt, den trifft, inſoweit nicht geſetzlich eine haͤrtere Strafe verwirkt iſt, mindeſtens eine Strafe von 1 fl. 30 kr. bis 5 fl. Die unmittelbaren Vorgeſetzten ſind ſchuldig, alle Zuwiderhandlungen den Ortsvorſtaͤnden unverzuͤglich anzuzeigen, und dieſe haben wieder die Verpflichtung, vorbehaͤltlich ihrer Befugniß zu etwa noͤthigen proviſoriſchen Maaßregeln, namentlich zur Anwendung von Zwang gegen die Widerſpenſtigen, dem großh. Kreisrathe alsbald Meldung davon zu machen. 5. 11. Alle uͤbrigen Leute, welche bei einem Brande, ohne gerade beſtimmt dabei bedienſtet zu ſeyn, nach den Vorſchriften der Feuerordnung entſprechende Obliegenheiten haben, oder dabei Huͤlfe leiſten muͤſſen (vergl.§. 35, 36, 38, 42, 43, 44 und 47 der Feuerordnung), ſollen, wenn ſie dieſen Vorſchriften irgend zuwiderhandeln, oder gegen die Weiſungen der Vorgeſetzten reſp. Fuͤhrer und Aufſeher unfolgſam ſind, ſo weit nicht nach der Feuerordnung ꝛc. deßhalb eine hartere Strafe verwirkt erſcheint, mit einer Polizeiſtrafe von 1 fl. 30 kr. bis 5 fl. belegt werden. Auſſerdem bleibt den Ortsvorſtaͤnden uͤberlaſſen, die Nachläſſigen oder Widerſtrebenden, wo nöthig, durch die Feuerwacht zur Erfuͤllung ihrer Obliegenheiten, namentlich zum Waſſerſchoͤpfen, reihenweiſen Waſſertragen ꝛc. zwangsweiſe anfuhalten. Bei arger Widerſetzlichkeit und wirk⸗ licher Ruheſtoͤrung u. dgl. m., ſoll ferner augenblickliche Verhaftung eintreten.

§. 12. In den Garniſonsſtaͤdten des Kreiſes wird das Mllitaͤr in allen dieſen Beziehungen, ins⸗

beſondere aber in Aufrechthaltung der Ordnung, Wachen, Patrouilliren ꝛc. die Civilbehoͤrden auf das kraͤf tigſte unterſtuͤtzen, und es hat ſich deßfalls die letztere ſtets nur an den commandirenden Offizier der zur Brandſtaͤtte beorderten Bereitſchaft zu wenden.

§. 13. Wenn in einer Gemeinde bei Nacht Feuer ausgebrochen iſt, ſo muß alsbald nach Beginn des Läutens der Sturmglocke und bis zu vollſtaͤndig geloͤſchtem Brande bei 1 fl. bis zu 1 fl. 30 kr. Strafe von jedem Bewohner des unteren Stockes eines auf die Straße ſtoßenden Hauſes zur beſſeren Erleuchtung der Straße entweder eine wohlbewahrte gute Laterne vor dem Hauſe ausgehängt oder ein brennendes Licht hinter ein Fenſter geſtellt werden.

§. 14. Bei naͤchtlichen Braͤnden ſollen in der Regel die Wirthshaͤuſer geſchloſſen ſeyn, und- es darf kein Wirth ohne beſondere Erlaubniß des Ortsbuͤrgermeiſters Branntwein oder andere geiſtige Getraͤnke an irgend Jemand abgeben. Wer hiergegen handelt reſp. ohne dieſe beſondere Erlaubniß Wirthſchaft treibt, ſoll in eine Polizeiſtrafe von 1 Rthlr. bis 10 Rthlr. verurtheilt werden. Wenn der Ortsbuͤrgermeiſter ſich veranlaßt finden ſollte, zeitweiſe auch bei am Tage vorfallenden Bränden den Wirthſchafts betrieb zu unterſagen, ſo iſt dies bei gleicher Strafe zu befolgen. 5

§. 15. Wer ſich anmaßt, bei Braͤnden ein Abzeichen zu tragen(§. 9) ohne mit dem entſprechenden Dienſte bekleidet zu ſeyn, den trifft, wenn nicht wegen betruͤgeriſcher Abſicht eine gemeinrechtliche Strafe einzutreten hat, eine Polizeiſtrafe von 35 fl. N

5. 16. Uneinbringliche Geldſtrafen ſollen in Gefaͤngnißſtrafen verwandelt werden, dergeſtalt, daß fuͤr jeden Gulden Geldſtrafe ein Tag, d. i. 24 Stunden, Gefaͤngnißſtrafe zu verbuͤßen iſt.

Durch dieſes Polizeireglement ſind alle vorderen Verfuͤgungen der Verwaltungsbehoͤrden, namentlich auch das von dem fruͤheren Landrathe des Bezirks Friedberg am 16. Dezember 1831 erlaſſene Ausſchreiben aufgehoben. Es ſoll daſſelbe ordnungsmaͤßig in den Gemeinden bekannt gemacht, und wie geſchehen, in der Bürgermeiſter-Regiſtratur beſcheinigt werden. Auch iſt davon jedem Rottenführer, Spritzenmeiſter und Auf⸗ ſeher ein Exemplar zur Nachachtung zuzuſtellen.

Friedberg den 5. Februar 1840. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg a Keuͤch ler.

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