Ausgabe 
22.2.1840
 
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ritzen

werden.

* 51.

Das Treiben von Muthwillen mit dem Waſſer der Spritze, reſp. Lenken deſſelben auf Dritte, iſt bei ſtrenger Strafe verboten. g 5

Ohne Erlaubniß des Spritzenmeiſters darf ſich niemand aus der Spritzenmannſchaft von der Spritze entfernen, oder uͤberhaupt abgehen. Außerdem ſind die Pumper auch gehalten, ſo oft die Spritze probirt oder ausgeputzt werden muß, dabei behuͤlflich zu ſeyn(ſiehe ö. 28 und 40 der Feuer ordnung). 5

7) Eine deuerwacht-Maunſchaft, welcher hauptſaͤchlich die Aufrechthaltung der oͤffentlicheu Ordnung

und Sicherheit, ſowie die Befoͤrderung der Rettung der Mobilien und Effekten, und deren Be wachung nach Maaßgabe der. 49, 50 und 51 der Feuerorbnung obliegt.

Zu derſelben wird im Voraus von dem Buͤrgermeiſter eine Abtheilung der Sicherheitswache unter dem Befehle eines oder zweier Führer beſtimmt. Die Staͤrke dieſer Feuerwacht-Mannſchaft ſoll jedesmal mindeſtens betragen:

a) in den Gemeinden uͤber 2000 Seelen 1215 Mann b) V 7. 75 von 1000- 2000 10 75 c) 77 7 500 1000 7. 8 77

d) 2 unter 500 7 35 2

Ihr Dienſt beſchränkt ſich nur auf ihren Heimathsort, reſp. deſſen Gemarkung.

Sobald Feuerlaͤrm entſteht, hat ſich dieſe Feuerwacht bei ihrem Fuͤhrer(Rottmeiſter) unverzuͤg⸗ lich einzufinden. Sie iſt dieſem ſtrenge Folgſamkeit und Gehorſam ſchuldig und darf ſich ohne deſſen beſondere Erlaubniß nicht von ihrem angewieſenen Poſten entfernen. Die Fuͤhrer ſelbſt, nebſt ihren Rotten ſtehen unter dem oberen Befehle des Buͤrgermeiſters, haben deſſen Ordres einzuholen und puͤnktlich zu vollziehen, auch von demſelben die Armatur fuͤr die Feuermannſchaft, ſo wie die Stock laternen in Empfang zu nehmen, welche nach§. 41 der Feuerordnung an den einſchlaͤgigen Plaͤtzen aufzuſtellen ſind. §. 3. Zu den Pumpern ſind in der Regel die juͤngſten Ortsbuͤrger, zu den Feuerlaͤufern die zweit

juͤngſten und zu den Feueranſagern die folgenden zu waͤhlen, dergeſtalt, daß derjenige, welcher aus der jüngeren Claſſe austrikt, in die Reihe der nachfolgenden eirruͤckt. 5

Stellvertretung, jedoch nur durch taugliche, unbeleumdete Einheimiſche und unter Vorbehalt der Ver antwortung fuͤr dieſelben iſt erlaubt. Die Stellvertreter muͤſſen dem großh. Buͤrgermeiſter zuvor angemeldet und von demſelben als annehmbar erklärt worden ſeyn.

§. 4. Ueber das nach§. 2, Satz 16, verordnete Perſonal und deſſen Fuͤhrer haben die großh. Buͤrgermeiſter ein Verzeichniß nach anliegendem Formular zu fuͤhren und den Ab- und Zugang darin all jahrlich ordnungsmaͤßig zu wahren.

6. 5. Der Buͤrgermeiſter oder Beigeordnete, oder eine andere dazu beauftragte Ortsvorſtandsperſon, ſ. g. Feuerherr, iſt verbunden, jedesmal, wenn die Feuerſpritze nach einem auswaͤrtigen Brande abzugehen hat, ſich gleichzeitig dahin zu begeben, wobei es ihm und dem Spritzenmeiſter ausſchließlich verſtattet iſt, auf der Spritze mitzufahren. Das Ausfahren der Feuerſpritzen ſoll uͤbrigens in der Regel nur nach den jenigen Orten hin ſtattfinden, welche nicht uͤber 2 Stunden entfernt ſind. Fuͤr iſolirt liegende Ortſchaften kann auf Antrag die Huͤlfleiſtung der Nachbarſpritzen bis auf 3 Stunden erweitert werden. Die Feuer⸗ laͤufer und Spritzenmannſchaft eines Ortes mit ihren Fuͤhrern ſtehen zunaͤchſt unter dem Befehle jener Orts⸗ vorſtandsperſon ihres Orts und haben derſelben ſchuldigen Gehorſam zu leiſten. Jeder Ortsvorſtand iſt verpflichtet, ſeine Leute ſtets zuſammen zu halten, und für Unordnung unter denſelben verantwortlich. Der ſelbe iſt ermaͤchtigt, fuͤr eine kleine Erfriſchung derſelben, wenn es nach angeſtrengter Arbeit nothwendig erſcheint, auf Koſten der Gemeindekaſſe ſeines Orts zu ſorgen.

§. 6. Die obere Leitung aller Loͤſchanſtalten, ſowie die Verfuͤgung uͤber das ſaͤmmtliche, ſowohl ein heimiſche als von auswaͤrts zur dienſtlichen Mitwirkung herbeigeeilte Perſonal ꝛc. ſteht indeſſen dem Buͤrger⸗ meiſter des Ortes, worin der Brand ausgebrochen iſt, oder wo ein beſonderer Polizeibeamte angeſtellt iſt, dieſem zu. Seinen polizeilichen Anordnungen muß daher von den auswaͤrtigen Ortsvorſtaͤnden und ihrer Mannſchaft ohne alle Widerſpenſtigkeit Folge gegeben werden.

Auch darf von dem Dienſtperſonal Niemand ohne ſeine Erlaubniß die Brandſtaͤtte verlaſſen.

Dieſe Beſtimmungen erleiden nur in dem Falle eine Beſchraͤnkung, wenn der großh. Kreisrath oder der ihn ſtellvertretende Kreisſekretaͤr eingetroffen ſeyn wird, deſſen oberſtem Befehle alsdann, gleichwie der Ortsbuͤr⸗ germeiſter ſo auch das ganze uͤbrige Perſonal unterworfen iſt(ſiehe Fd. 29, 37 und 55 der Feuerordnung).

6. 7. Nach geloͤſchtem Brande iſt ſtrenge-nach den§5. 52 bis 57 der Feuerordnung zu verfahren. Sollten die zur Brandſtaͤtte von auswauͤrts hergebrachten Loͤſchgeräthſchaften, Feuereimer ꝛc. nicht unmittelbar nach dem Brande wieder mitgenommen werden koͤnneu, ſo ſind dieſelben am darauf folgenden Tage vermittelſt Expreſſen abholen zu laſſen. Fuͤr die einſtweilige gute Aufbewahrung und Bewachung iſt der Buͤrgermeiſter des Orts, wo der Brand ſtatt hatte, verantwortlich.