Ausgabe 
22.2.1840
 
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Zuverläſſige Leute, welche zur Zeit einer Feuersnoth a) das Waſſer herleiten und ſtemmen, b) Leitern und Haken herbei bringen und handhaben, c) das Waſſerſchoͤpfen veranſtalten und d) die brennenden Gebaͤude beſteigen und reſp. hoͤherer Anordnung gemaͤß geeigneten Falls nieder⸗ reißen.(Vergleiche§. 28 und 40 der Feuerordnung.) Endlich e) den Bedraͤngten beiſtehn und ihre Mobilien und Effekten retten helfen(ſ.§. 51 daſelbſt). Zur Anfuͤhrung und Leitung der Einen oder Andern ſind zugleich ſoweit noͤthig beſtimmte Aufſeher, etwa aus der Zahl der Gemeinderaͤthe, zu beſtellen(ſ. K. 29 daſelbſt). 5 Feueranſager, in entſprechender Zahl, um in jeder betreffenden Nachbargemeinde der dortigen Ortsobrigkeit den Ausbruch des Feuers anzumelden. Dieſe Feueranſager haben die Verpflichtung, ohne den geringſten Verzug, die erforderliche Anzeige an den ihnen ein fuͤr allemal im Voraus be⸗ ſtimmten Ort zu machen, und daruͤber, daß dies zeitig geſchehen, ſich auszuweiſen. Feuerlaͤufer, welche, wenn in einem benachbarten Orte Feuer ausbricht, dahin zur Rettung zu eilen verbunden ſind, und alle die Verpflichtungen zu erfuͤllen haben, welche insbeſondere die 80. 30, 39, 44 und 46 der Feuerordnung vorſchreiben. Es ſollen dergleichen mindeſtens beſtellt werden: 25

a) in den Gemeinden uͤber 2000 Seelen

* b), 7 1500 2000 8 20 c) 7, 77 7 7 1000-1500 2** 18 e 4 75 500-1000 1 0 15

8 75 unter 500 5 5 8 56

Zugleich iſt ein Fuͤhrer oder Rottmeiſter uͤber ſie und ein Erſatzmann deſſelben zu beſtellen. Mit dieſem Fuͤhrer haben ſich die Feuerlaͤufer augenblicklich nach Kundwerdung des Feuerausbruchs an dem Rathhaus oder einem andern zuvor zu beſtimmenden offentlichen Orte zu verſammeln, ſodann nach zuvor eingeholter Weiſung des Buͤrgermeiſters unter Fuͤhrung des Rottmeiſters ſich nach der Brandſtaͤtte, mit einem Feuereimer verſehen, zu begeben, dort nach geſetzlicher Vorſchrift unter deſſen Leitung thätig zu ſeyn, und nach ſeinem Befehle zu handeln, auch ohne ſeine Erlaubniß ſich nicht von derſelben oder der uͤbrigen Mannſchaft zu entfernen.

Sowohl vor Abgang zum Brande als nach Beendigung hat der Rottmeiſter ſeine Mannſchaft zu verleſen, und die Fehlenden anzumerken. Auch hat derſelbe dafuͤr zu ſorgen, daß eine oder zwei der vorhandenen Stocklaternen zur auswaͤrtigen Brandſtaͤtte mitgenommen werden.. Spritzenfuhrleute. Zum Spritzenfahren ſind, inſofern daſſelbe nicht veraccordirt iſt, die Beſpann⸗ ten im Orte verpflichtet(vergl.§. 48 der Feuerordnung). Letzteren Falls muͤſſen dieſelben verzeich⸗ net und nach der Reihenfolge zum Voraus davon, daß die Reihe an ihnen ſey, unterrichtet werden. Dabei iſt zugleich Vorſorge zu treffen, auf daß, wenn der an der Reihe ſtehende abweſend oder ab ſolut verhindert iſt, der folgende ohne Verzug an ſeine Stelle trete.

5) Spritzenmeiſter und zwar in der Regel 2 oder wenigſtens 1 und 1 Stellvertreter fuͤr jede Spritze.

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Die Spritzenmekſter haben die Verpflichtung, dafür zu ſorgen, daß die Feuerſpritze nebſt Schlaͤu⸗ chen ꝛc. ſtets reinlich und in gutem Zuſtande erhalten, mit Ausnahme der Winterzeit alle /, Jahre probirt und nach gemachtem Gebrauche wieder in ordentlichen Stand geſetzt werde(ſiehe das Naͤhere §. 22 der Feuerordnung). Dieſelben ſind die Vorgeſetzten und Fuͤhrer der Spritzenmannſchaft(Pum⸗ per). Sie müſſen ſich, ſobald ihnen der Ausbruch eines Feuers in dem Orte oder der Nachbarſchaft bekannt wird, augenblicklich bei der Spritze einfinden, mit dieſer und den Pumpern nach zuvor ein⸗ geholter Weiſung des Buͤrgermeiſters nach der Brandſtaͤtte eilen, nach Vorſchrift der dortigen Local⸗ behörde damit Platz nehmen und mit unausgeſetzter Thätigkeit, Ordnung und Beſonnenheit die Rich⸗ tung und Regierung der Spritze und die Befehligung der zur Treibung derſelben beſtimmten Leute (Pumper) beſorgen. Die Spritzenmeiſter ſind aus der 2. Klaſſe der Gemeindekaſſe entſprechend zu beſolden(vergl. 9. 28 und 48 der Feuerordnung).

Die erforderliche Spritzenmannſchaft(Pumper). Ihre Anzahl richtet ſich nach der Größe 11 jeden Spritze und darf vorausgeſetzt werden, daß jeder Localbehoͤrde das Erforderniß derſelben ekannt iſt.

Die Spritzenmannſchaft hat ſich, ſobald ihr auf irgend eine Weiſe der Ausbruch eines Feuers bekannt wird, augenblicklich bei der Spritze einzufinden, und bei dem Spritzenmeiſter, unter deſſen Befehl ſie ſteht, zu melden. Nach Anweiſung deſſelben muß ſie und zwar zu Fuß mit der Spritze an die Brandſtaͤtte eiligſt ſich begeben, dort unter ſeiner Leitung und Aufſicht die Spritze treiben und nach Kraͤften mit Fleiß und Ordnung zur Loͤſchung des Feuers mitwirken.

Es erſcheint zweckmaͤßig, daß die Leitung des Schwanenhalſes in der Regel von einem Spritzen⸗ meiſter uͤbernommen, zur Leitung des Schlauchs aber die hierzu tauglichſten im Voraus ernannt werden.

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