Ausgabe 
21.3.1840
 
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2 Da jedoch dieſe Verbindlichkeit immer nur ſubſidiariſch bleibt, inſofern, außer dem Falle wirk⸗

licher gänzlicher Vermögensloſigkeit, häufig nur die Bedürfniſſe des Augenblicks die Mittel ſolcher Er⸗ krankten oder Verunglückten auf der Reiſe uͤberſteigen, ſo iſt der verurſachte Aufwand, nach billiger Be⸗ rechnung, in dem Falle zu erſetzen, wenn entweder der betreffende Reiſende dieſen Erſatz aus eigenen Mitteln zu leiſten vermag, oder wenn die nach privatrechtlichen Grundſätzen zu ſeiner Ernährung und Unterſtützung verpflichteten Perſonen, nämlich ſeine Ascendenten und Descendenten oder ein Ehegatte des⸗ ſelben, dazu vermögend ſind, was erforderlichen Falls durch amtliche Nachfragen bei der heimathlichen Behörde zu erheben iſt. ö

Wir ſetzen Sie hiervon in Kenntniß, damit Sie ſich nicht nur ſelbſt in vorkommenden Fällen dar⸗ nach bemeſſen, ſondern auch die großh. Bürgermeiſter Ihrer Verwaltungsbezirke auf geeignete Weiſe inſtruiren.

du Thi! v. Rieffel.

Derſelbe an dieſelben. 1

Nachſtehender Polizeibefehl iſt von den großh. Bürgermeiſtern des Kreiſes alsbald bei der Schelle zu veröffentlichen und von denſelben darauf zu ſehen, daß von Jedermann demſelben nachgelebt wird und daß allenfallſige Zuwiderhandlungen zur Anzeige gebracht werden.

Sollten ſich allenfalls verdächtige Hunde zeigen, ſo iſt für deren Einfangung oder Tödtung zu ſorgen und im Falle ſich bedenkliche Erſcheinungen an Hunden, beſonders an gebiſſenen, zeigen ſollten, ſo iſt den großh. Phyſikatsärzten ſogleich davon Nachricht zu geben und es ſind deren Anordnungen zu befolgen.

PD Verſchiedene Anzeigen, welche auf das Vorhandenſeyn von der Tollwuth verdächtiger Hunde im hieſigen Kreiſe und deſſen Nachbarſchaft hindeuten, geben Veranlaſſung, im Intereſſe des ganzen Publikums, Nachſtehendes bis auf weitere Verfügung zu verordnen:

1) Den Beſitzern von Hunden wird die größte Sorgfalt in Behandlung dieſer Thiere anempfohlen und denſelben zur Pflicht gemacht, alle ungewöhnlichen Erſcheinungen an denſelben beſonders wenn ſie von verdächtigen Hunden gebiſſen ſeyn ſollten der Local-Polizeibehörde anzuzeigen.

2) Alle Hunde ſind einzuhatten und es darf kein Hund innerhalb der Städte und Dörfer des hieſigen Kreiſes ungeführt, und außerhalb derſelben ohne beſondere Aufſicht, laufen gelaſſen werden.

3) Die Beſitzer ſolcher Hunde, welche von unbekannten oder verdächtigen Hunden gebiſſen worden ſind, haben dieſelben entweder zu tödten, oder ſicher zu verwahren, damit dieſelben unſchäͤdlich ſind.

Diejenigen Beſitzer von Hunden, welche gegen eine der vorſtehenden Verfügungen handeln ſollten, werden mit einer Strafe von 35 fl. belegt und ſind die Local-Polizeibehörden noch überdieß ſtrengſtens angewieſen, alle dem zuwider herumlaufenden Hunde erſchlagen zu laſſen. Friedberg den 18. März 1840. Kuͤch ler.

zu Ober⸗Mörlen hatte das Uebel damals ſtark graſ ſirt.) Es iſt ſchrecklich, daß dieſes Uebel gerade aus dem blühendſten Alter ſich am liebſten ſeine Opfer erkieſ't.

Nervenfieber.

Das Nervenfleber, dieſe furchtbare Krank⸗ heit, welche in unſerer Generation um ſo häufiger erſcheint, je häufiger in derſelben nervenreizende Mittel, Getränke ꝛc. an der Tagesordnung ſind, hat in unſerer Provinzialhauptſtadt Gießen vor Kurzem wieder mehrere harte Opfer gefordert. In vergangener Woche ſtarben an dieſer Krankheit zwei Studenten(einer davon iſt der einzige Sohn einer Wittwe), und noch ſollen mehrere derſelben ſchwer darniederliegen. Die Woche vorher wurde in un ſerm benachbarten Fauerbach ein junger Menſch von 21 Jahren von derſelben weggerafft.(Im ver⸗ gangenen Winter waren in mehreren Familien zu Friedberg bedeutende Nervenkranke geweſen; doch wurden ſie, ſoviel uns bekannt, alle gerettet. Auch

Aus dem Kleinen das Große.

Zweite Darſtellung, oder: entſage einem kurzen ſinnlichen Vergnügen, du kannſt dadurch ein dauerndes geiſtiges gewinnen; die Clermontiſche Bibliothek zu Butzbach zeugt dafür.

(Beſchluß.)

Die Bibliothek umfaßt bereits alle Fächer der⸗ jenigen Wiſſenſchaften, die ſich zur allgemeinen Men⸗ ſchenbildung eignen, und darf unbedingt mit Aus⸗ nahme der in der Kreisſtadt Friedberg bei ganz an⸗

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