Ausgabe 
21.3.1840
 
Einzelbild herunterladen

Intelli g tt

e, Krum, ſür die

in gehli im Allgemeinen,. den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

12. Sonnabend, den 21. Maͤrz 1340.

Anz: Amtlicher Theil.

5 fl. 4 fr.

Nun Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg

5

66. i 5 a i * N an die großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes. erg und Betreffend: Die Gebühren der Feldgeſchwornen für den Steinſatz. 0. In Gemäßheit eingelangten Miniſterialausſchreibens und unter Bezug auf die im Regierungsblatt Gus Nr. 5 erſchienene Bekanntmachung vom 8. Februar d. J. eröffne ich Ihnen noch, daß es den Gemeinden 0 1 ſowobl, als den einzelnen Betheiligten ſelbſt unbenommen und daß es überhaupt räthlich iſt, in dergleichen *. Fällen, von welchen in jener Bekanntmachung die Rede iſt, ſich mit den Feldgeſchwornen vor der Vor⸗ 242 nahme des Steinſatzes über Entrichtung geringerer Gebühren, als der durch die Inſtruction fuͤr die Feld⸗ 3 7 geſchwornen feſtgeſetzten, zu vereinigen und daß die mir ertheilte Ermächtigung zur Herabſetzung der Ge 10 bühren nur für die Fälle verſtanden iſt, in welchen eine deßfallſige Uebereinkunft nicht zu Staude kommt. 165 l Sie werden ſich in vorkommenden Fällen hiernach bemeſſen und die einzelnen Betheiligten geeignet 1 belehren. 5 1 Friedberg den 19. Februar 1840. Küchler. 1 Derrſelbe an dieſelben.

Betreffend: Die Uebereinkunft zwiſchen dem Großherzogthum Heſſen und Königreich Sachſen wegen der in jedem der beiden Staaten den daſelbſt erkrankten armen Unterthanen des andern Staats gewährenden unentgeldlichen

1202

1 2 Verpflegung und Heilung.

4 a Nachſtehend theile ich Ihnen die in obigem Betreffe erfolgte höchſte Verfügung zur Nachricht und 2 Nachachtung mit.

2 Friedberg am 12. März 1840. a Küchler.

10 1Die großh. heſſiſche und die königl. ſächſiſche Regierung ſind uͤbereingekommen, ihren in den beider 1 7 ſeitigen Staaten erkrankenden, oder verunglückenden unbemittelten Unterthanen gegenſeitig, ohne Erſatz, 1 die benöthigte Heilung und Verpflegung angedeihen zu laſſen, ſowie auch fur die Koſten der Beerdigung * der daſelbſt verſterbenden armen Unterthanen des andern Staates zu ſorgen, und es iſt zu dieſem Ende 150 zwiſchen den beiden Regierungen Folgendes feſtgeſetzt worden: 5 19 1) Die Kur⸗ und Verpflegungs-, nicht minder auch die Begräbnißkoſten von dergleichen in dem eeinen der beiden Staaten erkrankten oder verunglückten, oder verſtorbenen, Angehörigen des andern Staates

5

werden im Allgemeinen von den Stiftungs- oder Gemeinde⸗Kaſſen derjenigen Orte, wo dieſe Individuen

b. K. F. einen Unfall erleiden, beſtritten, ohne daß deßbalb ein Erſatz in Anſpruch genommen werden kann. Auch

5 wird jede Regierung die geeignete Vorkehrung treffen, daß bei ſolchen Fällen in dem, was die Menſch⸗ 3 lichkeit gebietet, kein Mangel und keine Verſaͤumniß erſcheine.