Ausgabe 
18.4.1840
 
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1) Wer öffentlich unſittliche reſp. ſchamloſe Reden führt oder Handlungen begeht oder dergleichen Lieder ſingt, ſoll, in ſoweit die Geſetze nicht etwa eine haͤrtere Strafe verhängen, mit einer Polizeiſtrafe von 35 fl. oder entſprechender Gefängnißſtrafe belegt werden.

2) Wer durch öffentliche ſittenloſe Darſtellungen, ſittenverletzende pantomimiſche Vorſtellungen, Malen oder Ankleben von Bildern, Zeichen oder Figuren von unſittlicher Bedeutung an Häuſern oder andern öffentlich ſichtbaren Orten, durch öffentliche Verbreitung ſittenverletzender Bilder und Figuren u. dgl. m. die gute Sitte auf Aergerniß erregende Weiſe verletzt, unterliegt derſelben Strafe.

3) Oeffentliche Schimpf- und Läſterreden, welche einen Zuſammenlauf von Menſchen veranlaſſen, ſollen eine Strafe von 1 fl. bis 1 fl. 30 kr. nach ſich ziehen. Arten dieſelben aber in Realinjurien aus, ohne gleichwohl den Charakter eines gemeinſtrafrechtlichen Vergehens anzunehmen, ſo ſoll dieſe Strafe nach dem Ermeſſen des Polizeigerichtes bis zu 5 fl. oder entſprechende Gefängnißſtrafe erhöht werden.

4) Innerhalb der Städte und Ortſchaften iſt ferner jedes rohe lärmende Geſchrei, jedes ungebühr⸗ liche Spektakelmachen, und überhaupt jeder die öffentliche Ordnung ſtörender Unfug bei 30 kr. bis 1 fl. 30 ke. Strafe verboten.

5) Hinſichtlich des Verbots der öffentlichen Spinnſtuben und der Beſtrafung des desfallſigen Unfugs bleibt es bei den ſchaͤrferen Rechtsbeſtimmungen der Regierungsverordnung vom 31. Dezember 1812.

6) Eben ſo behält es rückſichtlich des Verbotes und der Beſtrafung der ſittenverderblichen Hazard⸗ ſpiele und des Teller- und Würfelſpiels, ſowie des Geld- und Waarenausſpielens auf Kirchweihen und Jahrmärkten bei den höchſten Verordnungen vom 18. November 1809 und 22. Februar 1819 ſein Be⸗ wenden, und wird auf dieſe Vorſchriften ausdrücklich hiermit verwieſen. 4

7) Als Strafſchärfungsgrund ſoll es in den Fällen 14 betrachtet werden, wenn die verbotenen Handlungen auf einen Sonn- oder Feiertag geſchehen.

8) An Sonn- und Feiertagen muß überhaupt während des Gottesdienſtes in der Nähe der Kirchen die einer chriſtlich religiͤſen Andackt entſprechende Ruhe herrſchen. Wer dieſe durch Lärm oder eine ge⸗ räuſchvolle Verrichtung ſtört, verfällt in 15 fl. Strafe.

9) Insbeſondere iſt an Sonn- und Feiertagen bis nach beendigtem Nachmittags-Gottesdienſte der Gewerbsbetrieb, reſp. die Verrichtung häuslicher Arbeiten auf der öffentlichen Straße, und der Betrieb geräuſchvoller Gewerbe, ſelbſt innerhalb der Hofraithen bei 1 fl. 30 kr. bis 5 fl. Strafe verboten.

10) Desgleichen aller Schacher und Handel.

11) Ebenſo die Verrichtung von Feld und andern öffentlichen Arbeiten.

120 Geräuſchvolle Gewerbe und Arbeiten, namentlich auch das Auf- und Abladen von Frachtwagen ꝛc. dürfen an Sonn- und Feiertagen auf der öffentlichen Straße bei gleicher Strafe gar nicht ſtattfinden.

13) Ausnahmen von den Beſtimmungen unter 912 ſind nur in einzelnen dringenden Fällen unter der Bedingung ſtatthaft, daß die beſondere Erlaubniß des Ortsgeiſtlichen dazu von Seiten des betreffenden Bürgermeiſters zuvor erwirkt worden iſt.

14) Während des Gottesdienſtes ſollen, mit Ausnahme der Apotheken, alle Kauf- und Kramläden und alle Bäcker⸗ und Metzgerbuden geſchloſſen ſeyn, auch das öffentliche Ausſtellen oder Aushängen von Waaren nicht ſtattfinden, widrigenfalls eine Strafe von 1 fl. 30 kr. bis 5 fl. erfolgt.

15) Während derſelben Zeit ſollen die Bier-, Wein- und Brandweinſchenken für Einheimiſche ge⸗ 9 9 ſeyn. Der hiergegen handelnde Wirth verfällt in 35 fl., jeder Gaſt aber in 1 fl. bis 1 fl. 30.

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16) Würde aber ein Schenk- oder Gaſtwirth zu der gedachten Zeit förmliches Zechen oder Singen, Jauchzen u. ſ. w., Kegelſpiel u. a. dgl. Spiele, oder Muſikmachen innerhalb ſeiner Hofraithe oder ſeines Wirthſchaftslecals, einerlei, von Einheimiſchen oder Fremden, dulden, ſo ſoll derſelbe jedesmal in die höchſte Strafe mit 5 fl., jeder Theilnehmer aber in 1 fl. 30 kr. bis 3 fl. Strafe verurtheilt werden.

17) Dürfen vor beendigtem Nachmittagsgottesdienſte keinerlei Künſtler, oder Beſitzer von Sehens⸗ würdigkeiten, bei Meidung einer Strafe von 35 fl., ihre Künſte oder Sehenswürdigkeiten zeigen. Endlich

18) Iſt während des Gottesdienſtes das Aus- und Eintreiben von Vieh zur Weide oder davon zu⸗ rück bei 515 kr. für jedes einzelne Stück, wenn es ganze Heerden betrifft aber bei 1 fl. 30 kr. bis 5 fl. Strafe verboten.

19) Ein Gulden Geldſtrafe wird einem Tag Gefäaͤngniß gleichgeachtet und ſollen alle uneinbringliche Geldſtrafen nach dieſem Maaßſtabe in Gefängnißſtrafe verwandelt werden.

20) Die Denuncianten erhalten ein Drittheil der erkannten einbringlichen Strafen.

Alle Polizeibehörden und Polizeioffizianten ſind angewieſen, auf die Befolgung dieſer Polizeiver⸗ fuͤgung genau zu achten, auch jede Zuwiderhandlung vorſchriftsmäßig bei mir anzuzeigen. Friedberg den 10. April 1840. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg Kuͤ ch ler. 5

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