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verordnungen, bin ich daher mehrfachen Anträgen gemäß zu folgender Polizeiverfügung veranlaßt:
intelligenzblatt
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ſür die
berhessen im Allgemeinen,
den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
16. Sonnabend, den 18. April 1640.
Amtlicher Theil.
Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg
an die betreff. Kirchenvorſtaͤnde und die großh. Bürgermeiſter reſp. Lokalpolizeibehoͤrden des Kreiſes. Betreffend: Die Sittenpolizei.
Die in obigem Betreffe heute von mir erlaſſene Polizei⸗Verfuͤgung empfehle ich Ihrer beſonderen Beachtung. Sie, die großh. Bürgermeiſter und Localpolizeibeamten insbeſondere, haben dieſelbe alsbald in üblicher Weiſe bekannt zu machen und mit Strenge auf deren Handhabung achten zu laſſen. Ich ver⸗ ſehe mich dabei zu den großh. Bürgermeiſtern, daß ſie in dieſem für die Geſittung ihrer Gemeinden ſo hoͤchſt wichtigen Gegenſtande ſelbſt überall mit gutem Beiſpiele vorangehen werden. Namentlich erwarte ich in dieſen Beziehung, daß an Sonn- und Feiertagen keine Verſteigerungen oder andere öffentliche Dienſt⸗ akte vorgenommen werden, daß vor beendigtem Nachmittagsgottesdienſte keine Gemeinderathsverſammlungen ſtattfinden und während des Gottesdienſtes keine öffentlichen Bekanntmachungen am wenigſten bei der Schelle erfolgen. Auch ſchärfe ich das bereits beſtehende Verbot, daß an Sonn- und Feiertagen keine Jahrmärkte gehalten werden dürfen hiermit ein. Sollten hier oder da, in der beigedruckten Polizeiver⸗ fügung etwa nicht vorgeſehene öffentliche Sittenverletzungen einreißen, ſo wollen die großh. Kirchenvorſtände reſp. die Lokalpolizeibehörden desfalls ſpecielle Polizeibefehle beantragen.
Ein beſonderes Verdienſt werden ſich die Lokalpolizeibehörden um Beförderung der Sittlichkeit erwerben, wenn ſie auf die nach gemeinem Rechte ſtrafbaren Unzuchtsverbrechen ein recht wachſames Augenmerk richten und überall, wo dieſe öffentlich hervortreten oder begründeter Verdacht dazu vorliegt, ſtrenge polizeilich einſchreiten. Namentlich werden zuweilen in einzelnen Städten und Orten gegen liederliche Dirnen geſchärfte Maasregeln nöthig werden, deren ſpecielle Beantragung ich eintretenden Falls erwarte, im Allgemeinen aber hier ſchon bemerke, daß das nächtliche Herumſchwärmen ſolcher Dirnen polizeilich durchaus zu verhindern iſt, und deshalb alle dergleichen Perſonen, welche nach der Polizeiſtunde noch auf der Straße ſich hexumtreibend betroffen werden, arretirt die Nacht über in gefänglicher Ver⸗ wahrung behalten, des anderen Tages aber zur Anzeige gebracht werden ſollen.
Friedberg den 10. April 1840. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg
Küſch ler. f
Polizei-Verfügung. 5 Eine veredelte durch Religion geheiligte öffentliche Sitte iſt nothwendig zur Erreichung des Staatszwecks und zur Begründung wahren Volksglückes. Kann und darf auch die Polizeibehörde jene Sitte nicht durch Zwangsvorſchriften dictiren, ſo iſt es doch ihre Aufgabe, ſie vor Entartung zu bewahren und darüber zu wachen, daß das Sittengeſetz nicht durch Aergerniß erregende Sittenloſigkeit Einzelner öffentlich verletzt werde. In Erneuerung und Ergänzung der desfalls bereits vorliegenden älteren Polizei—


