0* 12 13.
1 0 1 Fälle, zur Zahlung anweiſen, wenn dieſer Mehrbetrag der vorgeſehenen Ausgabe die Summe von Fünf Gulden nicht überſteigt. 4 en. 2) Wenn dagegen dieſer Mehrbetrag die Summe von Fünf Gulden überſteigt, ſo iſt von dem Bürger⸗ cht a meiſter die nöthige Crediterweiterung bei dem Kreisrath(Landrath) zu erwirken, welcher, Falls keine alt 13 Anſtände vorliegen, dieſe Crediterweiterung auf die betreffende Ordnungsnummer des Voranſchlags zu Laſten des Reſervefonds für unvorhergeſehene Fälle zu ertheilen hat. Iſt der Reſervefonds be— den reits erſchöpft— was aus dem desfallſigen Bericht des Bürgermeiſters muß entnommen werden en 1 können, indem darin ſtets anzugeben iſt, uͤber welche Summe des Reſervefonds noch disponirt wer⸗ en LI den kann— ſo bewilligt der Kreisrath(Landrath) den erbetenen weiteren Credit Behufs der De— * cretur jenes Mehrbetrags zur Zahlung und ausgäblichen Verrechnung in dem Jahre, für welches 15 der Voranſchlag den(unzureichenden) Credit für die Ausgabe an ſich eröffnet hatte, alsdann, wenn 06 hierdurch kein Mangel an Deckungsmitteln für andere Ausgaben herbeigeführt wird, d. h. alſo, de wenn durch einen zufälligen Mehrbetrag der Einnahmen, oder einen Minderbetrag vorgeſehener, aber ganz oder theilweiſe micht ſtattfindender, Ausgaben ein Einnahme⸗Ueberſchuß ſich gebildet hat, der den N nöͤthigen Fonds für jene Ausgabe darbietet. Iſt dieſes aber nicht der Fall, würden alſo neue Ein⸗ die uahmsquellen erforderlich, um jene Ueberſchreitung zu decken, ſo muß der Mehrbetrag der Ausgabe 5 auf den nächſten Voranſchlag verſchoben werden, es ſeye denn, daß es ſich von einer dringenden, ö 8 unaufſchieblichen Ausgabe handelt, in welchem Falle nach den unter III. 3. b. ertheilten Vorſchriften N zu verfahren iſt. f 7 III. Wenn Ausgaben für ſolche Rubriken im Laufe des Jahres nöthig werden, für welche gar kein ge Fonds in dem Voranſchlage vorgeſehen iſt, ſo iſt, um dieſe Ausgaben auf die Gemeindskaſſe anweiſen zu können, in der Regel erforderlich, daß der Gemeinderath hieruͤber ordnungsmäßig berathet und der 1225 Kreisrath(Landrath) auf den Grund des Berathungsprotokolls den nöthigen Credit eröffnet. Es iſt jedoch hierbei weiter zu unterſcheiden: em 1) Wenn die nicht vorgeſehene und im Verwaltungs jahre erſcheinende Ausgabe Fünf Gulden oder we—
niger beträgt und wenn außerdem der Fonds für unvorhergeſehene Fälle zu deren Beſtreitung hin— reicht, ſo kann der Bürgermeiſter die Ausgabe vorlagsweiſe auf die betreffende Rubrik zu Laſten ate des Reſervefonds für unvorhergeſeheue Fälle anweiſen; er muß aber am Schluſſe des Jahres ein Verzeichniß dieſer Ausgaben, und zwar für jede Klaſſe ein beſonderes Verzeichniß, nach den betref— fenden Ausgabs-Rubriken geordnet, unter Angabe des Betrags des noch vorhandenen Reſervefonds,
5 dem Kreisrath(Landrath) vorlegen, damit von dieſem für die betreffenden Rubriken die nöthigen * Credite Behufs der definitiven Decretur zur Verausgahung durch deßfallſige Ausfertigung unter dem be⸗ 1 bemerkten Verzeichniß eröffnet werden, und alsdann von dem Bürgermeiſter, in Gemäßheit der von 0 dem Kreisrath(Landrath) geſchehenen Creditbewilligung, die Decretur zur definitiven Verausgabung
dieſer Poſten unter den bezeichneten Rubriken ebenfalls dem Verzeichniß beigefügt und dieſes letztere
int alsdann dem Gemeindeeinnehmer zum Beleg ſeiner Rechnung mitgetheilt wird.“)
in 2) Beträgt die Ausgabe mehr als Fünf Gulden, ſo muß der Credit dafür jederzeit, ehe die Ausgabe lag 1 gemacht wird, von dem Kreisrath(Landrath) nach Anhörung des Gemeinderaths eröffnet werden. n- Erfolgt dieſe Crediteröffnung, ſo kann der Bürgermeiſter die Ausgabe auf die betreffende Rubrik re 1 zu Laſten des Reſervefonds für unvorhergeſehene Fälle zur Zahlung anweiſen.
3) Reicht der Reſervefonds für unvorhergeſehene Fälle zur Beſtreitung dieſer ihrer Art nach gar nicht k in dem Voranſchlag vorgeſehenen Ausgabe nicht hin, ſo muß 8 a) die Ausgabe, wenn ihre alsbaldige Leiſtung nicht dringend noͤthig iſt, unterbleiben und auf l den nächſten Voranſchlag verwieſen werden, und dagegen 0 b) wenn die Ausgabe dringend nöthig iſt und ſie ohne Gefahr und größeren Nachtheil für die
auf 7 Gemeinde nicht verſchoben werden kann, alsdann unterſchieden werden, ob
ſſt an) die alsbaldige Zahlung die Eröffnung neuer Einnahmsquellen nicht nöthig macht, d. h. ob ſie aus der Gemeindekaſſe ohne Benachtheiligung anderer vorgeſehener Ausgaben beſtritten werden
ich⸗ 0 kann, weil ſich durch einen zufälligen Mehrbetrag der Einnahmen, oder durch einen Minderbetrag
ſo der Ausgaben, ein Einnahme-Ueberſchuß gebildet hat. Iſt dieſes der Fall, ſo kann, nach voraus—
tet gegangener Berathung des Gemeinderaths, der Kreisrath(Landrath) auf deßfallſige Vorlage von dem Bürgermeiſter den nöthigen Credit zum Behuf der von dem Bürgermeiſter hierauf hin zu er—
des 5 theilenden definitiven Decretur zur Zahlung und Verrechnung in der Rechnung des Jahres, in wel—
be⸗ 5 chem und für welches die Ausgabe gemacht wird, eröffnen. Hat dagegen
ene bb) die Zahlung eines ſolchen Ausgabepoſtens die Folge, daß neue Einnahmsquellen dafür er—
offnet werden müſſen, ſo muß der nöthige Fonds zur Beſtreitung der unvorhergeſehenen Ausgabe ge F 5 9 9 9
) Das desfalls vorgeſchriebene Formular iſt bei Carl Bindernagel in Friedberg zu haben.


