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Berückſichtigung der Neuheit der Verhältniſſe ꝛc. aus beſonderer Nachſicht mehrfach nachgegeben wurde, ſo
hieße es doch die geſetzlich verbotene Willkühr der Localverwaltungsbehörden und Rechner nachträglich
billigen, wollte forthin mit gleicher Nachſicht verfahren werden.
Ich eröffne Ihnen und verfüge deßhalb das Folgende:.
Die vorerwähnten Verwaltungsvorſchriften ſollen bei ernſter Strafe auf das Genaueſte von Ihnen
beobachtet und es dürfen lihnen zuwider keine Arbeiten veraccordirt oder Anſchaffungen ꝛc. gemacht
werden, für welche nicht der ſpezielle Credit im Voranſchlag gegeben, oder vorher beſonders eingeholt
worden ſeyn wird. Ich ſelbſt werde mit der größten Strenge auf deren Handhabung ſehen. 5
Alle Poſten, welche die großh. Rechnungskammer in Folge der Uebertretung dieſer Vorſchriften den
Gemeindeeinnehmern ſtreichen und zur Laſt ſetzen wird, bleiben in der Regel unabänderlich geſtrichen
und den Rechnern zur Laſt, ohne daß ein Geſuch um nachträgliche Gutheißung berückſichtigt werden
wird..
3) Die ausgäbliche Aufnahme geſtrichener Poſten in einem ſpäteren Voranſchlag iſt gänzlich unzuläſſig,
inſofern nicht zuvor in beſonderer Verhandlung Erlaubniß dazu von mir ertheilt worden ſeyn wird, was
übrigens nur ausnahmsweiſe, wenn ganz beſonders berückſichtigungswerthe Entſchuldigungsgründe
vorliegen, von mir geſtattet werden ſoll.
Die Gemeindeeinnehmer haben daher, um ſich vor Nachtheilen an ihrem Vermögen zu verwahren,
durchaus keine Zahlung auf eine Anweiſung des Bürgermeiſters zu leiſten, für welche kein Credit
gegeben, reſp. wobei die obigen Verwaltungsvorſchriften nicht eingehalten worden ſind.
Um das Verfahren beſſer und gleichförmig zu regeln, welches bei den Geſuchen um Crediterweite⸗
rung innerhalb eines Verwaltungsjahres zu beobachten iſt, ſchreibe ich vor, daß:
a) in den Fällen II. 2. des erwähnten Miniſterialausſchreibens das in Beilage A. beigefügte ge⸗ druckte Formular und
b) in den Fallen III. 3 b. aa. daſ. das Lit. B. anliegende gedruckte Formular angewendet wer— den muß.)*
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Hiernach iſt ſich auf das Genaueſte zu bemeſſen und ſoll insbeſondere jeder Gemeindeeinnehmer dem
Bezirksboten über den Empfang dieſes Ausſchreibens eine urkundliche Beſcheinigung ausſtellen. Friedberg am 8. Januar 1840. 5 Küchler. Das großh. heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die großh. Provinzial⸗Commiſſariate dahier und zu Gießen und ſaͤmmtliche großherzogl. Kreisraͤthe. f N Um die Zweifel zu beſeitigen, welche darüber entſtanden ſind, in wie weit die Bürgermeiſter uͤber die in den Gemeinds-Voranſchlägen vorgeſehenen Reſervefonds ſelbſtſtändig, oder mit Zuſtimmung der vorgeſetzten Regierungsbehörde, verfügen und in welchen Fällen Crediterweiterungen für einzelne Ausgabe⸗ Rubriken ſtattfinden können, ſowie auf welche Weiſe hierbei zu verfahren iſt, verfügen wir hiermit Fol⸗ gendes: 5 5 5 n I. Wenn Ausgaben, welche durch Erhebung beſtimmter Einnahmen entſtehen und ſich überhaupt nur nach dem Betrage der Einnahmen richten und mit denſelben in unveränderlichem Verhältniſſe ſteigen und fallen, in Folge des Mehrbetrags der entſprechenden Einnohmspoſten die dafür durch den Voranſchlag
bewilligten Credite überſteigen, ſo bedürfen dieſe Ueberſchreitungen der Budgetsanſätze, als durch die ent
ſprechenden Einnahmspoſten gedeckt und als bei Fixation des Voranſchlags bereits genehmigt, keiner Cre— diterweiterung durch die vorgeſetzte Regierungsbehörde.
Wenn alſo namentlich der Holzmacherlohn, weil der wirkliche Betrag des Holzerlöſes den dafuͤr in Ausſicht genommenen Betrag überſteigt; wenn Pfandgelder und Strafantheile, weil mehr Strafen, als vorgeſehen, erkannt wurden; wenn die Schulgelder, weil die Zahl der ſchulpflichtigen Kinder geſtiegen war, die für dieſe Ausgabspoſten in dem Voranſchlage vorgeſehenen Anſaͤtze überſteigen, ſo hat der Bür⸗ germeiſter gleichwohl das Recht, ohne vorher nachgeſuchte Crediterweiterung, auch den Mehrbetrag auf die einſchlägige Ordnungsnummer des Voranſchlags zur Zahlung anzuweiſen und für den Rechner iſt dieſe Decretur und die beigebrachte Quittung des Empfängers genügender Rechnungsbeleg.
II. Entſtehen Ueberſchreitungen der Zahlenanſätze(Credite) für ſpeziell in dem Voranſchlage bezeich⸗ nete Ausgaben dadurch, daß ein dafür vorgeſehener Koſtenanſchlag in der Ausführung nicht hinreicht, ſo kann, wenn im Uebrigen die Vorſchriften der Artikel 71—73 der Gemeindeordnung gehörig beobachtet worden ſind,
1) der Bürgermeiſter den ſich ergebenden wirklichen Mehrbetrag ohne vorausgegangene Berathung des
Gemeinderaths und ohne vorher eingeholte Crediterweiterung von der höheren Behörde auf die be⸗
treffende Ordnungsnummer des Voranſchlags, jedoch zu Laſten des Reſervefonds fuͤr unvorhergeſehene
) Sind bei Carl Binder nagel in Friedberg zu haben.
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