Intelligenzblatt
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Aung zu. den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
Jegtnhain ä T.... ̃ ᷣͤ— M3. Sonnabend, den 18. Januar 1840.
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1 Amtlicher Theil
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1 42 Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg
8 ö an die großh. Buͤrgermeiſter und Gemeindeeinnehmer des Kreiſes.
ſters Lu; reffend: Die ſtrenge Einhaltung der genehmigten Gemeindevoranſchläge und die unabänderlichen Nachtheile von N Creditüberſchreitungen. 0 5
. i g ſolhtSchon die Gemeinde⸗Ordnung hat im Artikel 63 derſelben ausdrücklich verfügt:
„Oer Bürgermeiſter müſſe ſich rückſichtlich der Decreturen der Einnahmen und Ausgaben unbedingt „an den genehmigten Voranſchlag halten, ohne dasjenige, was er bei einer Claſſe von Ausgaben er— „ſpart, fuͤr eine andere nicht zum Voraus genehmigte Ausgabe verwenden zu können. Ebenſo ſey der
n Lewiſchen 5 Jahre,
ich Ehefta„Gemeindeeinnehmer nicht befugt, auf die Anweiſung des Bürgermeiſters Zahlungen zu leiſten, wenn
Aber. K„die Ausgabe im Voranſchlag nicht vorgeſehen ſey, vielmehr würden alle, in demſelben nicht enthaltenen
lip dd„oder nicht berüͤckſichtigten, Ausgaben dem Gemeindeeinnehmer unnachſichtlich geſtrichen und zur Laſt
1 17 18„geſchrieben.“
cen Mag⸗ Ich habe dieſe Beſtimmungen bereits mehrfach, namentlich in meinen Ausſchreiben in Nr. 5 und 6 1 0
des Intelligenzblattes vom Jahr 1834, ſowie in Nr. 1 von 1836 eingeſchärft.
Auch hat das großh. Miniſterium in dem Ihnen ſeiner Zeit mitgetheilten Ausſchreiben, vom 25. November 1835, betreffend: die Erweiterung der in den Gemeindevoranſchlägen vorgeſehenen Credite ꝛc. (welches ich hierunter nochmals abdrucken laſſe) in umfaſſender Weiſe vorgeſchrieben, wie im Falle nöthiger Crediterweiterungen verfahren werden ſoll, und weiter in einer Entſchließung vom 12. Februar 1836 ver⸗
en, Auguſt,
degts, ehel.
0. Dec.
Eigen ordnet: n.
1„Daß die in dieſem Ausſchreiben enthaltenen Verfahrungsregeln nur im Laufe des betreffenden Rech—
Iadt, alt„nungsjahres und vor dem Schluſſe der Bücher(Art. 65 der Gemeindeordnung) nachher aber nicht 5„mehr angewendet werden können, ſo daß daher während der Rechnungsreviſion nachträgliche Geneh—
Jahr und„migungen von Creditüberſchreitungen unzuläſſig ſind und letztere vielmehr den Rechnern zur Laſt geſetzt
9„werden müſſen.“
eberg chel. Aller dieſer klaren und nachdrücklichen Vorſchriften unerachtet ſind indeſſen ſeither die Fälle nicht
f ſelten vorgekommen, daß nicht genehmigte Ausgaben und Creditüberſchreitungen ſtattfanden, um deren
gers und nachträgliche Gutheißung zur ausgäblichen Verrechnung in einem folgenden Rechnungsjahre dann nach⸗
„ 3 Non. bher noch dringend angeſtanden wurde, ja es wurden vielfältig zu den Gemeindevoranſchlägen von 1840
f ganze Verzeichniſſe ſolcher, von der großh. Rechnungskammer geſtrichener Poſten mit dem Antrage beigelegt,
in dieſem Voranſchlag den Credit zur nachträglichen Verausgabung zu ertheilen.
Wenn nun gleich dieſem Verlangen in Bezug auf Ueberſchreitungen vom Jahr 1835 und 1836 in


