Ausgabe 
18.1.1840
 
Einzelbild herunterladen

Intelligenzblatt

en zz a

Ulna, f für die

ad lediger

e berllessen

* Dire, a

eldermei l 5 weiser im Allgemeinen,

g und 7 2 1 2 2 2 2 4

Aung zu. den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

Jegtnhain ä T.... ̃ ᷣͤ M3. Sonnabend, den 18. Januar 1840.

u, David 5 4 t

1 Amtlicher Theil

ine, geb. 9 2

1 42 Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg

8 ö an die großh. Buͤrgermeiſter und Gemeindeeinnehmer des Kreiſes.

ſters Lu; reffend: Die ſtrenge Einhaltung der genehmigten Gemeindevoranſchläge und die unabänderlichen Nachtheile von N Creditüberſchreitungen. 0 5

. i g ſolhtSchon die Gemeinde⸗Ordnung hat im Artikel 63 derſelben ausdrücklich verfügt:

Oer Bürgermeiſter müſſe ſich rückſichtlich der Decreturen der Einnahmen und Ausgaben unbedingt an den genehmigten Voranſchlag halten, ohne dasjenige, was er bei einer Claſſe von Ausgaben er ſpart, fuͤr eine andere nicht zum Voraus genehmigte Ausgabe verwenden zu können. Ebenſo ſey der

n Lewiſchen 5 Jahre,

ich EheftaGemeindeeinnehmer nicht befugt, auf die Anweiſung des Bürgermeiſters Zahlungen zu leiſten, wenn

Aber. Kdie Ausgabe im Voranſchlag nicht vorgeſehen ſey, vielmehr würden alle, in demſelben nicht enthaltenen

lip ddoder nicht berüͤckſichtigten, Ausgaben dem Gemeindeeinnehmer unnachſichtlich geſtrichen und zur Laſt

1 17 18geſchrieben.

cen Mag⸗ Ich habe dieſe Beſtimmungen bereits mehrfach, namentlich in meinen Ausſchreiben in Nr. 5 und 6 1 0

des Intelligenzblattes vom Jahr 1834, ſowie in Nr. 1 von 1836 eingeſchärft.

Auch hat das großh. Miniſterium in dem Ihnen ſeiner Zeit mitgetheilten Ausſchreiben, vom 25. November 1835, betreffend: die Erweiterung der in den Gemeindevoranſchlägen vorgeſehenen Credite ꝛc. (welches ich hierunter nochmals abdrucken laſſe) in umfaſſender Weiſe vorgeſchrieben, wie im Falle nöthiger Crediterweiterungen verfahren werden ſoll, und weiter in einer Entſchließung vom 12. Februar 1836 ver⸗

en, Auguſt,

degts, ehel.

0. Dec.

Eigen ordnet: n.

1Daß die in dieſem Ausſchreiben enthaltenen Verfahrungsregeln nur im Laufe des betreffenden Rech

Iadt, altnungsjahres und vor dem Schluſſe der Bücher(Art. 65 der Gemeindeordnung) nachher aber nicht 5mehr angewendet werden können, ſo daß daher während der Rechnungsreviſion nachträgliche Geneh

Jahr undmigungen von Creditüberſchreitungen unzuläſſig ſind und letztere vielmehr den Rechnern zur Laſt geſetzt

9werden müſſen.

eberg chel. Aller dieſer klaren und nachdrücklichen Vorſchriften unerachtet ſind indeſſen ſeither die Fälle nicht

f ſelten vorgekommen, daß nicht genehmigte Ausgaben und Creditüberſchreitungen ſtattfanden, um deren

gers und nachträgliche Gutheißung zur ausgäblichen Verrechnung in einem folgenden Rechnungsjahre dann nach⸗

3 Non. bher noch dringend angeſtanden wurde, ja es wurden vielfältig zu den Gemeindevoranſchlägen von 1840

f ganze Verzeichniſſe ſolcher, von der großh. Rechnungskammer geſtrichener Poſten mit dem Antrage beigelegt,

in dieſem Voranſchlag den Credit zur nachträglichen Verausgabung zu ertheilen.

Wenn nun gleich dieſem Verlangen in Bezug auf Ueberſchreitungen vom Jahr 1835 und 1836 in