chen nur inderaths dieſelben
ehrherrn, igt, wenn
Mllitär⸗ kderlichen groͤßerem und ahn⸗ der be⸗
cbindlicheit lmächtigte, 8
Muſterung m Sicher⸗
urkunde.
Zahlungen.
leiſtenden in Gemaß⸗ „Ste auf zu machen. Forſ:⸗
dieſe
Schadens⸗ ct, worauf indeeinneh en gewöhn⸗
träge fad 4 töbeſchel
„ 143 K.
nigungen, den im Auszuge bemerkten Betrag auszubezahlen. Mit den an Zahlungsſtatt erhaltenen Un⸗ einbringlichkeitsbeſcheinigungen iſt es gerade ſo, wie mit den andern Beſcheinigungen dieſer Art zu halten. Sollten ſich Anſtände ergeben, oder Verzögerungen eintreten, ſo werden Sie mir zur Abhülfe bericht⸗
liche Anzeige machen.. Friedberg den 9. Mai 1840.
Küchler.
Erwiederung.
Auf die in Nro. 13. des Friedberger Intelli⸗ genzblattes enthaltene Anfrage:„Wodurch es ſich rechtfertigen laſſe, daß die großh. Unterthanen zu Friedberg, ferner die in den ſtandesherrlichen und patrimonialgerichtsherrlichen Ortſchaften von den ge⸗
ſetzlich aufgehobenen Waſenmeiſterei⸗Rechten noch
nicht befreiet worden ſeyen?“ iſt nachſtehende Ant⸗ wort erfolgt:
Priva trechte können verfaſſungsgemäß ohne ent⸗ ſprechende Entſchädigung nicht aufgehoben werden. Da dieſe Entſchädigung von den gedachten Pflichti⸗ gen bis jetzt noch nicht geleiſtet worden iſt, ſo mußte natürlich die Berechtigung fortdauern.
Dieſe Antwort dürfte aus folgenden Gründen unrichtig ſeyn:
10 Das ſogenannte— denn ein wirkliches beſteht nicht— Waſenmeiſtereirecht iſt kein Privatrecht und es kann wohl nirgends, insbeſondere nicht zu Friedberg ein privat rechtlicher Erwerbgrund dafür nachgewieſen werden, es erſcheint vielmehr als ein Ausfluß der Staats⸗Polizeigewalt. In den Zeiten nämlich, wo das Abledern und Verſcharren crepir— ten Viehes unehrlich machte, von Zünften und Hand⸗ werken ausſchloß, waren die Regierungen und Für⸗ ſten Deutſchlauds, folglich auch der Magiſtrat der vormaligen freien Reichsſtadt Friedberg genöthigt, zur Verhinderung peſtartiger Krankheiten ꝛc., Die⸗ ner oder Waſenmeiſter zu beſtellen und dieſen die Verbindlichkeit aufzuerlegen, alles fallende Vieh wegzuſchaffen und zu verſcharren, was um deswillen keinem Anſtande unterlag, weil der Eigenthuͤmer des crepirten Thieres ſolches aus Vorurtheil gerne dem Schinder überließ.
Gegen die privatrechtliche Natur der Waſen⸗ meiſtereien zeugen unter andern folgende Thatſachen:
a) In dem Jahre 1809 wurden durch eine ſoge⸗ nannte Organiſations⸗Urkunde diejenigen Rechte aus⸗ geſchieden und beſtimmt, welche die Stadt Friedberg als Staat ausgeuͤbt hatte und welche ihr als Ge⸗ meinde verblieben. Jene gingen auf Seine König⸗
liche Hoheit, den Großherzog von Heſſen über und unter ihnen war das Recht, die Waſenmeiſterei zu vererbleihen, ausdrücklich aufgeführet.
b) In dem ſtandesherrlichen Edicte von 1817 werden unter den, den Standesherrn verbliebenen Privatrechten die Waſenmeiſtereien nicht genannt.
0) Der einzig denkbare privatrechtliche Erwerbs⸗ grund waͤre etwa die unverdenkliche Verjährung. Allein dieſe iſt nur da möglich, wo ein Dienſtbar⸗ keits⸗Verhältniß(servitus) beſtanden hat, das We⸗ ſen der Dienſtbarkeit beſteht jedoch nicht, wie bei den Waſenmeiſtereien, in einem Geben(des ecrepir⸗ ten Thieres), ſondern in einem Leiden fremder Hand⸗ lungen auf meinem Eigenthum. Der zur Dienſtbar⸗ keit Berechtigte darf nicht, wie der Waſenmeiſter thut, mein Eigenthum ganz aufheben, ſondern er darf es nur beſchränken und benutzen, muß es aber unverletzt laſſen, wie z. B. derjenige, welcher das Recht, über des andern Grundſtück zu fahren, zu gehen. Demnach kann auch die unvordenkliche Ver⸗ jährung als privatrechtliche Erwerbsquelle bei den Waſenmeiſtereien nicht angeführt werden und der erſte Grund, auf welchen ſich obige Antwort ſtützt, iſt offenbar nicht vorhanden.
Ihr zweiter Grund, daß ohne entſprechende Entſchädigung Privatrechte verfaſſungsgemäß nicht aufgehoben werden könnten, iſt noch unrichtiger als jener. Denn das die Waſenmeiſterein aufhebende Geſetz vom 28. Januar 1820 verheißt den vermeint⸗ lich Berechtigten nirgends eine Entſchädigung und die Verfaſſungs⸗Urkunde vom 17. Dezember 1820 erſchien ohngefähr eilf Monate ſpäter, hat aber an jenem Geſetze nicht das Mindeſte geändert, vielmehr mehr ſagt ſie in Art. 23:„Die Freiheit des Eigen⸗ thums iſt in dem Großherzogthum keiner Beſchrän— kung unterworfen, als welche Recht und Geſetz be— ſtimmen.“
Geſetze, die den Eigenthümer eines crepirten Thieres zwingen, ſolches dem Waſenmeiſter abzutre— ten, gibts in dem Großherzogthum Heſſen nicht(das Geſetz vom 28. Januar 1820 ſagt gerade das Ge⸗
*


