Ausgabe 
16.5.1840
 
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142 K.

Am 1. Juli l. J. wird ſodann von den ſaͤmmtlichen Conſcriptionspflichtigen das Loos gezogen und haben ſich die großherzoglichen Bürgermeiſter ꝛc. mit den Conſcriptionspflichtigen präcis 7 Uhr Morgens dahier einzufinden. 8 g. 5550

Sie werden die Militärpflichtigen und ſich ſchon gemeldet habenden Einſteher Threr Bürgermeiſterein alsbald um ſich verſammeln, ſie von dieſen Anordnungen in Kenntniß ſetzen, ſich um deren Verhältniſſe genau erkundigen, und diejenigen, welche an ſinnlich nicht wahrnehmbaren Fehlern und Gebrechen, als Kurzſichtigkeit, Schwerhörigkeit, fallende Sucht ꝛc. ꝛc. leiden, veranlaſſen, den Beſtimmungen im§. 10 Ziffer 6 und im F. 127 der Verordnung vom 30. April 1831 vollſtändig Genüge zu leiſten. Als vor⸗ zügliche Mittel zum Erweis dieſer oben benannten und anderer im Reglement vom 22. April 1834 (Regierungsblatt Nro. 42 von 1834) näher bezeichneten nicht erkennbaren Uebel gebe ich auch hier an:

a) Beſcheinigung der Phyſikatsärzte oder derjenigen Aerzte, welche die Dienſtpflichtigen behandelt haben, wenn Letztere an Uebeln zu leiden angeben, die eine Folge überſtandener Krankheiten oder Verletzungen ſeyn ſollen;

b) 5 der Geiſtlichen und Schullehrer, deren Unterricht der Militärpflichtige genoſſen hat, jedoch wird hier, ſo wie bei allen andern Zeugniſſen dieſer Art, erfordert, daß ſie ſich genau darüber aus⸗ ſprechen, zu welcher Zeit der Militärpflichtige an dem betreffenden Uebel gelitten hat, und ob es Ausſteller bekannt ſeye, daß daſſelbe noch jetzt(zur Zeit der Muſterung) fortdaure;

c) Zeugniſſe der Bürgermeiſter und Gemeinderäthe, wobei zu bemerken iſt, daß, wenn dergleichen nur von einzelnen Mitgliedern und nicht von der, zu einem geſetzlichen Beſchluß des Gemeinderaths (nach Vorſchrift der Gemeindeordnung) eaforderlichen Anzahl derſelben, ausgeſtellt ſind, dieſelben nur dann volle Gultigkeit haben, wenn ſie eidlich vor Gericht abgelegt wurden;

d) Zeugniſſe unbeſcholtener Männer, insbeſondere der bisherigen oder fruͤheren Dienſt⸗ oder Lehrherrn, Meiſter ꝛc. des Dienſtpflichtigen. Es wird denſelben aber nur dann Beweiskraft beigelegt, wenn ſie eidlich vor Gericht abgelegt worden ſind.

Da, wo Ihnen die Fehler und Gebrechen ſchon bekannt ſind oder bei dem Erſcheinen der Militär⸗ pflichtigen bekannt werden, haben Sie ſelbſt ohne Anzeige dieſer dahin zu wirken, daß die erforderlichen Zeugniſſe bis zur Muſterung erbracht werden. Ihre amtliche Thätigkeit wird aber in noch größerem

Maaße in Auſpruch genommen, wenn ſich die Untauglichkeit auf Geiſtesſchwäche, Taubſtummheit und ähn⸗

liche Uebel gründet, die vorausſetzen laſſen, daß den daran leidenden Individuen die Kenntniß der be⸗ ſtehenden geſetzlichen Vorſchriften ermangele. a

Kein Militärpflichtiger kann ſich durch einen Bevollmächtigten, welcher Art er auch ſeye, für taug⸗ lich erklaren laſſen; er muß in Selbſtperſon erſcheinen, inſofern er ſich nicht dem im Artikel 43 des Re⸗ krutirungsgeſetzes ausgeſprochenen Nachtheile des Erſtmaſchirens ausſetzen will. Von der Verbindlicheit ſelbſt zu erſcheinen ſind allein diejenigen ausgenommen, welche entweder durch gehörig Bevollmächtigte, oder durch ihre Eltern, Großeltern, volljährige Geſchwiſter, oder durch ihre Vormünder bei der Muſterung erklären laſſen, daß ſie ſich beim Militärdienſt vertreten laſſen würden. Dieſe Erklärung geſchieht am Sicher⸗ erſten mittelſt Vorzeigung der von der großh. Staatsaſſekuranzanſtalt erhaltenen Verſicherungsurkunde.

Friedberg den 8. Mai 1840. Küchler.

Derſelbe an dieſelben.

Betreffend: Die Beitreibung der von Ausländern wegen Frevel in inländiſchen Waldungen zu leiſtenden Zahlungen.

Um den bei Beitreibung der von Ausländern wegen Frevel in inländiſchen Waldungen zu leiſtenden Zahlungen mehrfach vorgekommenen Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, ſehe ich mich veranlaßt, in Gemüß⸗ beit fruͤher ergangener Ausſchreiben großh. Oberforſtdireetion und großh. Oberfinanzkammer, Ste auf folgende über den Gang des einzuſchlagenden Verfahrens getroffeuen Beſtimmungen, aufmerkſam zu machen. Sobald die ausländiſchen Gerichte den von Ausländern in inländiſchen Waldungen begangenen Forſt⸗ frevel abgeurtheilt haben, wird die großh. Oberforſtdirection zu Darmſtadt, nachdem ihr Mittheilung ge⸗ macht worden iſt, ſpeziſizirte Auszüge aus den Forſtgerichtsprotocollen fertigen laſſen. Berühen dieſe Protocolle nun inländiſche Gemeinden, indem dieſe von ausländiſchen Frevlern Holzwerth und Schadens⸗ erſatz zu verlangen befugt ſind, ſo werden mir dieſelben von großh. Oberforſtdirection überſendet, worauf ich ſie den einſchlägigen großh. Bürgermeiſtern mittheilen werde, welche den Betrag dem Gemeindeeinneh⸗ mer in Einnahme zu decretiren verpflichtet ſind. Die Gemeindeeinnehmer werden nun nicht den gewöhn⸗ lichen, für Beitreibung von Comunalintraden vorgeſchriebenen Weg betreten, ſondern ſich unmittelbar an die einſchlägigen ausländiſchen Recepturen wenden. In Gemäß heit vorausgegangener Staatsanträge ind dieſe ſchuldig, dem Gemeinderechner entweder baar oder durch Aufrechnung von Uneinbringlichkeitsbeſchei⸗