Ausgabe 
13.6.1840
 
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b 172 C.

Gemeindebaumeiſter im Allgemeinen die Bauvorſchriften und die laufenden Geſchäfte nach Analogle der Vorſchriften zu vollziehen, welche in dem Regulativ vom 25. April 1823 für die Land⸗ und Kreisbau⸗ meiſter gegeben ſind, vorbehältlich jedoch der nothwendigen Modifikationen welche die hier vorliegenden veränderten Verhaltuiſſe und Behörden ſowohl, als die betreff. ſpeziellen Geſetze insbeſondere, die Gemeinde⸗ ordnung mit ſich bringen. 5 b ö §. 5. Insbeſondere Rundreiſe und Aufſtellung jährlicher Voranſchläge. Es iſt Verwaltungsgrundgeſetz, daß in der Regel keine Bauarbeiten vorgenommen werden dürfen, ohne daß ſpezielle Voranſchläge darüber gefertigt, und dieſelben durch Aufnahme der Mittel in den Gemeindevor⸗ anſchlag von der oberen Verwaltungsbehörde genehmigt worden ſind. Zu dem Ende hat der Gemeinde⸗ en 2 in den drei erſten Monaten eines jeden Jahres ſämmtliche Gemeinden ſeines Bezirks zu bereiſen, (nie den Bürgermeiſtern oder andern betr. Localbehoͤrden über das Bedürfniß der Reparaturen, reſp. bau⸗ lichen Veränderungen fuͤr das nächſte Jahr zu berathen, und ſofort ſpezielle Koſtenvoranſchläge auch ge⸗ eigneten Falls Riſſe und Zeichnungen darüber auszuarbeiten und ſolche den betr. Localbehörden längſtens bis Monat Mai zur Aufnahme ins nächſtjährige Büdget zuzustellen. Bei dieſen Ausarbeitungen hat ſich der Gemeindebaumeiſter zwar rückſichtlich der räumlichen Bedürfniſſe und der zu erreichenden Zwecke an die Angaben der Localbehörde zu halten, er iſt indeſſen verpflichtet, falls er die beabſichtigten Unterneh⸗ mungen fuͤr unzweckmäßig halt und ſeine desfallſigen Remonſtrationen unbeachtet bleiben, dies und ſeine beſſeren Vorſchläge in einer Art beizufügen, daß ſie zur Kenntniß großh. Kreisraths kommen müſſen. Was dagegen das Techniſche betrifft, ſo handelt er hierin ſelbſtſtändig, und iſt an keine Einwendungen der Localbehörden gebunden. Würde der Gemeindebaumeiſter zugleich um Fertigung von Ueberſchlägen über vorhabende Neubauten oder Hauptreparaturen Behufs der Vorſehung der Mittel in den Gemeinde⸗ voranſchlägen erſucht werden, ſo hat derſelbe dieſem Erſuchen gleichzeitig, jedoch vorläufig nur durch Auf⸗ ſtellung ſummariſcher Koſtenvoranſchläge zu entſprechen, indem die Fertigung ſpezieller Ueberſchläge dieſen⸗ falls zur Vermeidung möglicherweiſe unnützer Arbeiten erſt nach erfolgter höheren Genehmigung des Vor⸗ habens ſelbſt geſchehen ſoll. 5 F. 6. Außergewöhnliche Requiſitionen, Voranſchläge ꝛc. Sollten die Localbehörden außerdem im Laufe des Jahrs die techniſche Hülfe des e zu Aufſtellung von Ueber⸗ ſchlägen ꝛc. in Anſpruch nehmen, ſo hat derſelbe ihnen mit reitwilligkeit entgegen zu kemmen, aber irgend erhebliche Arbeiten, welche noch nicht die kreisräthliche Genehmigung erhalten haben, erſt nach mündlicher Anzeige und Weiſung von hier aus zu vollziehen. §. 7. Ausführung der Arbeiten. Nachdem die beabſichtigten Bauarbeiten reſp. Reparaturen genehmigt und in den Gemeindevoranſchlägen oder ſonſt der Credit dazu eröffnet ſeyn wird, hat der Gemeinde⸗ Baumeiſter alsbald die Ausfuhrung derſelben zu veranlaſſen, namentlich die Accordbedingungen zu ent⸗ werfen, das Ausſchreiben der Verſteigerung durch die Bürgermeiſter zu betreiben, der Verſteigerung ſelbſt, wenn es irgend erhebliche Gegenſtände betrifft, beizuwohnen, ferner die Accordanten in die Arbeit einzu⸗ weiſen und bis zu deren tüchtigen Vollendung zu beaufſichtigen. §. 8. Atteſtiren der Arbeiten. Der Gemeindebaumeiſter hat die Richtigkeit der älſo unter ſeiner Aufſicht vollzogenen Arbeiten und Lieferungen zu atteſtiren und etwaige Abzüge vorbehältlich des Recurſes zu beſtimmen. Ohne ſeine Atteſtation dürfen weder abſchlägige noch definitive Zahlungen geleiſtet werden. Eine Ausnahme hiervon iſt nur in den Fällen des§. 12. der Inſtruction fuͤr die Bezirksweg⸗ wärter, ſowie bei geringen, die Summe von 5 fl. im Ganzen nicht überſteigenden Arbeitsrechnungen, zu⸗

laͤſſig..

§. 9. Führung eines Manuals. Ueber alle ertheilte Anweiſungen iſt ein nach Ortſchaften und Gegenſtänden geordnetes Manual zu führen.

§. 10. Beachtung der geiſtlichen Bauordnung. Bei Voranſchlägen und Arbeiten rückſichtlich der Pfarr⸗ und Schulhäuſer ſind die Beſtimmungen der geiſtl. Bauordnung vom 28. Nov. 1779, erneuert den 27. Mai 1820, insbeſondere§. 14 nicht zu überſehen.

§. 11. Aufſicht über die Aus führung der Baupläne. Gelegentlich der Anweſenheit in den einzelnen Orten hat der großh. Baumeiſter darauf zu ſehen, daß die verordneten Baupläne reſp. Bau⸗ linien eingehalten werden, und ſind Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen.

§. 12. Reviſion der Ueberſchläge über die gewöhnlichen Unterhaltungsarbeiten der Vicinalwege. Sollte der Gemeindebaumeiſter die Aufſtellung dieſer Ueberſchläge den Bezirksweg⸗ wärtern überlaſſen, oder dieſelben damit beauftragen, ſo iſt es wenigſtens ſeine Obliegenheit dieſelbe zu reviſiren und zu zeichnen.

§. 13. Büre aukoſten. Aus den dem großh. Baumeiſter verwilligten Büreaukoſten hat derſelbe alle ſeine Dienſterforderniſſe, Schreib- und Zeichnenmateriale zu beſtreiten, ohne einen deßfallſigen Anſpruch

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