1
— Intelligenzblatt
daß mit 6 dablirte n für die* net ſeyn 1 1 ä 115
rovind Dbarßeesen on, f i etterg.. im Allgemeinen, l
den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
——
* 24. Sonnabend, den 13. Juni 1840. 5 Amtlicher Theil.
Johannes Kanzlei,
ö Johanna
e Tochter. 2 8 1 5„ 7 Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg Griſian, n an die großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes. Chriſian Betreffend: Das Gemeindebauweſen. Damit Sie erſehen mögen, in welcher Weiſe nunmehr nach Anſtellung eines Gemeindebaumeiſters „geboren das Gemeindebauweſen in den Gemeinden des Kreiſes behandelt werden ſoll, ſo laſſe ich die dem Erſtern ertheilte Inſtruction zu Ihrer Kenntnißnahme und Nachachtung hiermit abdrucken. rich, geb. Friedberg am 3. Juni 1840. Küchler. Inſtruction für den Gemeindebaumeiſter im Kreiſe Friedberg. d. 3. M§. 1. Von dem Gemeindebaumeiſter wird erwartet, daß er ſein Amt mit Fleiß und Liebe verwaltet, corg 8 in ſeinem Dienſte ſtreng rechtlich und unpartheiiſch verfährt und hierdurch, ſowie durch ein anſtändiges
Privatleben ſich die öffentliche Achtung und jenes öffentliche Vertrauen erwirbt, ohne welche in keinem
5 Amte eine erſprießliche Wirkſamkeit möglich iſt.
argaretha,§. 2. Wirkungskreis im Allgemeinen. Der Wirkungskreis des Gemeindebaumeiſters beſteht vorzugsweiſe in der Sorge dafuͤr, daß alle gemeinheitlichen Gebäude und ins Baufach einſchlägige Anſtalten, als Wege, Ortsſtraßen, Brücken, Waſſerbehälter, Brunnen ꝛc., in einem ihrem beſonderen Zwecke ent⸗ ſprechenden und zugleich auch dem Auge gefäͤlligen Zuſtand hergeſtellt, und ſofort regelmäßig unterhalten
Johannes werden.
Neubauten und bedeutende namentlich eine weſentliche Veranderung in der Conſtruction bezweckende
Darmſtadt Reparaturen bleiben in der Regel dem großh. Kreisbaumeiſter nach Maßgabe des Regulativs vom 17. Mai. September 1832 und der Inſtruction vom 11. Juli 1838 vorbehalten. Der Gemeindebaumeiſter hat del. Sohn, daher bei deren Ausführung nur in ſoweit mitzuwirken, als er hierzu beſonders beauftragt worden ſeyn
wird. Indeſſen liegt es in ſeiner Pflicht, wo er die Nothwendigkeit ſolcher Neubauten ꝛc. erkennt, zeitig ts ebeliches darauf aufmerkſam zu machen. i Außerdem ſoll der Gemeindebaumeiſter dem Kreisrath als techniſche Hülfe in vorkommenden Fällen
kein hinter; dienen und deßhalb beſondere Aufträge gewärtigen.
§. 3. Stellung. Der Gemeindebaumeiſter iſt im Allgemeinen mir, dem großh. Kreisrathe, in . 17. Mai Anſehung der ihm ausnahmsweiſe uͤbertragen werdenden Neubauten und Hauptreparaturen aber überdieß rs Johan dem großh. Kreisbaumeiſter untergeordnet, und wird überhaupt erwartet, daß er gerne den Rath des 8 Letzteren in zweifelhaften Fällen einholen und deſſen Winke und Anweiſungen beachten wird. Derſelbe — iſt der nächſte Vorgeſetzte der Bezirkswegwärter und hat deren pünktliche Dienſtleiſtung, zu überwachen.
Rückſichtlich der Geſchäftsverwaltung hat der
§. 4. Geſchäftsverwaltung im Allgemeinen.


