Ausgabe 
11.4.1840
 
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in der Synagoge und beim Ein⸗ und Ausgange unterſagt, und es wird hierbei empfohlen, zu gehöriger Zeit, d. h. vor Anfang des Gottesdienſtes, zu erſcheinen und erſt nach deſſen Schluß wegzugehen. Der Vorſtand hat auch die Befugniß, die Synagoge während des Gottesdienſtes verſchließen zu laſſen.

§. 7. Nur der Vorbeter oder derjenige, welchem dieß der Vorſtand erlaubt hat, darf laut Gebete herſagen und es darf denſelben Niemand(auch nicht durch lautes Mitbeten) unterbrechen, er müßte denn hierzu von dem Vorſtande die Ermächtigung erhalten haben. i

§. 8. Jeder die Synagoge Beſuchende hat in reinlicher, ſeinen Verhältniſſen angemeſſener Kleidung zu erſcheinen, und es haben ſich die Werheiratheten immer und die Unverheiratheten mindeſtens dann, wenn ſie zur Thora auftreten, eines Hutes als Kopfbedeckung zu bedienen.

Am Neujahr⸗ und Verſöhnungsfeſte iſt es jedoch ausnahmsweiſe verſtattet, in der herkömmlichen beſonderen Kleidung und Kopfbedeckung in der Synagoge zu erſcheinen.

§. 9. Kinder weiblichen Geſchlechtes, jedoch nicht unter 5 Jahren, können nur in die Frauenſchule kommen. Kinder männlichen Geſchlechtes, über 5 Jahre alt, dürfeu in die Synagoge mitgenommen werden, ſie ſind aber von ihren Eltern oder Vormündern unter Aufſicht zu halten und es ſind dieſe für die Ruhe und das gute Betragen der mitgebrachten Kinder verantwortlich.

§. 10. Vorkommende unbedeutende Verſtöße gegen die vorgeſchriebene Ordnung wird der Vorſtand entweder ſelbſt durch Abmahnung oder mittelſt Verwarnung durch den Synagogendiener zu beſeitigen ſich bemühen. Bei beharrlichem Ungehorſam vder in bedeutenderen Fällen aber wird er die Ungebühr bei großh. Kreisrathe zur Anzeige bringen. Es ſollen alsdann dergleichen Zuwiderhandlungen mit polizei⸗ gerichtlichen Strafen von 10 kr. bis 5 fl. belegt werden, welche im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Gefängniß abzubüßen ſind und zwar der Art, daß 1 fl. Strafe 24 Stunden Amtsgefängniß gleichſteht. Das Gericht kann jedoch auch eine höhere Strafe erkennen, wenn es dieſelbe fur begruͤndet erachtet, weil dieſe Uebertretungen andere Vergehen in ſich begreifen.

Dieſe höchſten Orts genehmigte Synagogenordnung iſt öffentlich und den iſraelitiſchen Gemeinden noch beſonders zu publiciren und in Vollziehung zu bringen.

ehe an die evangeliſchen Kirchenvorſtaͤnde des Kreiſes mit Ausnahme der ſtandesherrlichen Bezirke. Betreffend: Das geiſtliche Bauweſen.

Es hat ſich bisher öfters der Fall ereignet, daß die Wiederbeſetzung der erledigten geiſtlichen Stellen aus dem Grunde längere Zeit verſchoben werden mußte, weil die nötbige Reparatur der betreffenden geiſtlichen Gebäude nicht zur gehörigen Zeit vorgenommen war.

Auf Veranlaſſung großh. Oberconſiſtoriums mache ich Sie hierauf aufmerkſam und empfehle Ihnen derartige Anſtände in Zukunft zur rechten Zeit zu beſeitigen.. 5

Friedberg am 1. April 1840. Küchler.

Bekanntmachung.

Der am 18. v. M., in Nr. 12 des Intelligenzblattes, wegen der Hunde erlaſſene Polizeibefehl wird hierdurch aufgehoben.

Friedberg den 9. April 1840.

Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg In deſſen Abweſenheit: Der großh. heſſ. Kreisſekretär Krach.

Vom Vogelsberg.

Drei junge, etwa ſiebenzehnjährige Burſche, Fritz und Schneider aus Oberſeibertenrod und Nees vom Vogelsbergerhof, wanderten in der Nacht vom ten auf den 2. April d. J. nach Mit⸗ ternacht von Bobenhauſen, wo ſie einen Freiers⸗ Beſuch gemacht hatten, nach Hauſe. Kaum 12 Mi⸗

nuten von Bobenhauſen entfernt, werden ſie plötz⸗ lich in einem Hohlwege mit furchtbaren Steinwuͤr⸗ fen überfallen; Nees, verwundet, ergreift mit Fritz die Flucht, und beide gelangen auf Umwegen nach Hauſe. Da ſie ihren Kameraden hier nicht finden, ſo begeben ſie ſich in Begleitung Anderer nebſt einem Hunde nach dem Orte zurück, wo der