Intelligenzblatt
ſür die
Oberhessen
im Allgemeinen,
den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
M15. Sonnabend, den 11. April 1840. Amtlicher Theil. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg
an die Vorſtaͤnde der iſraelitiſchen Religionsgemeinden des Kreiſes. Betreffend: Die Einführung einer allgemeinen Synagogenordnung in den iſraelitiſchen Religionsgemeinden des Avelles Bredberg
Nachſtehende Synagogenordnung wird zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht, und ſind Sie angewieſen, darauf Bedacht zu nehmen, daß derſelben in allen Stücken gehörig nachgelebt werde.
Außerdem wird noch für jede einzelne Synagoge ein beſonderer Abdruck Ihnen zugehen, welcher in der Synagoge öffentlich vorzuleſen und an einem paſſenden Platze anzuheften iſt.
Friedberg den 10. Februar 1840. Küchler.
Synagogenordnung fuͤr den Kreis Friedberg.
Seitherige vielfache, jedoch nur von Einzelnen herrührende Störungen des iſraelitiſchen Gottes ⸗ dienſtes, von der Mehrheit der iſraelitiſchen Glaubensgenoſſen mißbilligt, haben die Veranlaſſung zur Erlaſſung dieſer Vorſchriften gegeben, welche den Zweck haben, die der Würde der öffentlichen Gottes— verehrung widerſtreitende Ungebühr zu verbannen und etwaige Uebertretungen zu ahnden.
§. 1. Den Gliedern des iſraelitiſchen Gemeindevorſtandes, vorzugsweiſe aber dem Dirigenten deſſel⸗ ben, oder demjenigen, welchem dieß Geſchäft beſonders übertragen worden, liegt es ob, in der Synagoge auf die Wuͤrde der Gottesverehrung und der Ausübung derſelben zu achten.
§. 2. Zeder die Synagoge Beſuchende iſt ſchuldig, den Anordnungen des Vorſtandes augenblicklich Folge zu leiſten, es bleibt ihm aber unbenommen, ſpäter deßhalb Beſchwerde oder Klage zu erheben. a§. 3. Der öffentliche Gottesdienſt in der Synagoge findet in der hierzu beſtimmten, oder von dem Vorſtande zu beſtimmenden Zeit ſtatt. Außerhalb der Synagoge ſind jedoch alle und jede Gebetverſamm⸗ lungen unterſagt und nur folgende Fälle machen hiervon eine Ausnahme: a) bei Sterbfällen diejenigen Gebetverſammlungen, welche gewöhnlich in den erſten ſieben Trauertagen in dem Sterbehauſe ſtattfinden; p) die Gebetverſammlungen, zu welchen der Vorſtand die beſondere Erlaubniß ertheilen wird.
§. 4. Den die Synagoge beſuchenden Fremden ſind angemeſſene Plätze anzuweiſen, und es hat der Vorſtand dafür zu ſorgen, daß denſelben keine Unbilden zugefügt werden.
8. 5. Die Stände in der Synagoge, ſie mögen eigenthümliche oder leihweiſe benutzte ſeyn, ſind durch Vertrag, Herkommen ꝛc. beſtimmt, und es iſt Niemanden erlaubt, willkührliche Aenderungen in dieſer Beziehung vorzunehmen, wohin auch zu rechnen iſt, wenn ſich ein Individuum auf einen vacanten, ihm nicht. zugehörenden Stand begibt, oder, ohne dazu berufen zu ſeyn, eine andere Stelle in der Syna⸗ goge einnimmt.
§. 6. Alles laute reſp. ſtörende Reden, Herumgehen. ſowie jedes ſonſtige unangemeſſene Benehmen, es mag daſſelbe Namen haben wie es will, iſt während der Dauer des Gottesdienſtes, ſowie überhaupt
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