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nach bereits erfolgter legaler Vermeſſung einzelner Grundſtüuͤcke, in Folge gütlicher Uebereinkunft oder richterlicher Entſcheidung, eine Verſetzung der Parcellengränzſteine oder die Beſtimmung einer neuen Par⸗ cellengränze nothwendig iſt. Alle übrigen Meſſungen und namentlich ſolche, welche auf die Beſtimmung des Flächeninhalts einzelner Grundſtücke oder die Theilung derſelben Bezug haben, dürfen nicht von den Feldgeſchwornen, ſondern nur von geprüften, patentiſirten und verpflichteten Geometern vorgenom⸗ men werden, ſobald dieſe Arbeiten offentlichen Glauben haben, oder ein amtlicher Gebrauch davou gemacht werden ſoll. Hiernach darf eine Meſſung, welche dazu beſtimmt iſt, über Mein und Dein zu entſcheiden, nur durch einen patentiſirten Geometer vorgenommen werden und jede Meſſung iſt ungültig, welche dieſer Vorbedingung nicht entſpricht. Da übrigens nicht immer vorausgeſehen werden kann, ob nicht eine geometriſche Arbeit der fraglichen Art, wenn auch anfänglich nichts dabei ſtreitig iſt, in der Folge zu Widerſprüchen Veranlaſſung geben wird und dann als legale Urkunde dienen muß, ſo iſt immer rathſamer, ſich zu ſolchen Arbeiten der verpflichteten Geometer zu bedienen. Die Bürgermeiſter, welche nach§ 9 der Inſtruction vom 23. Februar 1833 die Vorſtände der Feldgeſchwornen ſind, werden auf dieſe Beſtim⸗ mungen unter dem Anfügen aufmerkſam gemacht, daß die großh. Steuercommiſſäre angewieſen ſind, mit Ausnahme des einzigen, im§. 14. der Inſtruction für die Feldgeſchwornen erwähnten Falles, keinerlei Veränderungen an der Maſſe der Grundſtücke in den Kataſtern vorzunehmen, wenn ihnen darüber nicht legale, von einem patentiſirten und verpflichteten Geometer ausgeſtellte Meßbriefe durch die Betheiligten vorgelegt werden.
Die Bürgermeiſter haben dieſe Verfuͤgung den Feldgeſchwornen noch beſonders bekannt zu machen.
Uebertretungen werden unnachſichtlich geahndet werden.
Schließlich weiſe ich Sie an, nie mehr als 3 Feldgeſchworene zu einem Geſchäfte zu beſcheiden, indem mehr zu einem gültigen Akte derſelben nicht erforderlich ſind. Ich werde inskünftige deshalb auch ſtets nur die Gebuͤhr für 3 Feldgeſchworene gutheißen.
Friedberg den 20. Februar 1839. Küchler.
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Derſelbe an Dieſelben.
Betreffend: Die Fertigung der Hebregiſter über die Grundrenten durch die großh. Steuer⸗Commiſſaͤre und die dafl zu zahlenden Gebühren.
Von nachſtehender höchſter Entſchließung gebe ich Ihnen zu Ihrem Bemeſſen hiermit Kenntniß. Friedberg den 21. Februar 1839. Kuͤch ler.
Das großh. heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die großh. Provinzial⸗Commiſſariate dahier und zu Gießen, und ſaͤmmtliche großh. Kreisraͤthe.
Da aus Veraulaſſung der Vorſchrift in§. 17. der Inſtruction vom 2. Mai 1836 für die Aufſtel⸗ lung der Gemeindsvoranſchläge zu Nr. D. 14,235; Amtsblatt Nr. 26 von 1836, wegen Fertigung der Hebregiſter über Ausſchläge anderer Art, namentlich Umlagen 1. Klaſſe, durch die großh. Bürgermeiſter, Zweifel darüber entſtanden ſind, welche Hebregiſter hierunter zu verſtehen ſeyen, und dieſer Beſtimmung hier und da die Auslegung gegeben worden iſt, als ſeyen hierunter auch die Hebregiſter über Grundrenten verſtanden und demnach fur deren Fertigung, da ſie von den Bürgermeiſtern vorzunehmen ſey, keine Gebühren anzurechnen, ſo wie auch darüber, welche Gebühren von den großh. Steuer⸗Commiſſären für den Fall der Fertigung ſolcher Grundrenten⸗Hebregiſter durch ſie in Anſpruch genommen werden können;— ſo finden uns wir bewogen, zum Behuf der Beſeitigung dieſer Zweifel und Herbeiführung eines überall gleichförmigen Verfahrens in dieſer Beziehung, hiermit zu erklären und be⸗ ziehungsweiſe zu verfügen, daß es unſere Abſicht nicht war und nicht iſt, durch die erwähnte Vorſchrift, — welche übrigens auch nur von Ausſchlägen und Umlagen ſpricht, in deren Kathegorie die Grundrenten eigentlich nicht gehoren— eine Fertigung der Grundrenten⸗Hebregiſter durch die großh. Bürgermeiſter anzuordnen, ſondern daß dieſe Regiſter, nach wie vor, durch die großh. Steuer-Commiſſäre als durch die⸗ jenigen Beamten aufgeſtellt werden ſollen, welche die Grundrente-⸗Kataſter fortführen und hierdurch allein die zur Aufſtellung richtiger Hebregiſter nöthigen Materialien und Mittel beſitzen und daß denſelben an Gebühren für die Fertigung dieſer Regiſter, in ſoweit ſie nicht fiscaliſche Grundrenten betreffen(die Heb⸗ regiſter für die fiscaliſchen Grundrenten müſſen nach Art. 2 und 19 der Organiſations-Verordnung vom 7. Febr. 1832[Nr. 6 des Negierungsblatts! von den Steuer⸗Commiſſären unentgeltlich gefertigt werden) nach der bisher ſchon größtentheils in der Provinz Starkenburg in Anwendung gebrachten Norm fuͤr jeden Grundrente⸗Pflichtigen des Regiſters, inſofern ſich daſſelbe nur auf eine Grundrente-Art, mithin
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