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„Daneben
aber iſt etliche Frucht und Gemüß, welches der Pfarrer allein zehntet, als Gras und dürre Wicken, Linſen, Flachs, Hanf, Wildrübſaat, Kartoffel“ 1c. Wir zweifeln aber ſehr daran, daß das Ding ſeine Richtigkeit hat, und vermuthen vielmehr, daß man entweder unter den hier genannten und ver— zehnten Kartoffeln die oben erwähnte Erdartiſchocke verſtand, oder daß das Wort Kartoffel von ſpä— terer Hand zugeſetzt wurde, denn es iſt hiſtoriſch erwie— ſen, daß ſie erſt 1710 ins Würtembergiſche und 1717 vom General von Miltkau aus Holland nach Sach— ſen gebracht wurden. Schreiber dieſes erinnert ſich auch recht gut, von ſeinem Vater, der im Jahr 1732 zu Darmſtadt geboren war, gehört zu haben, ſeine Eltern hätten zum erſten Male gekochte Kartoffeln auf den Tiſch gebracht, als er ein Knabe von 5 bis 6 Jah— ren geweſen ſey; den Eltern hätte dieſe neue Speiſe nicht behagt, ihm hätte ſie aber um ſo viel beſſer geſchmeckt, und er hätte nicht eher aufgehört, als bis nichts mehr davon übrig geweſen wäre. Das ſtimmt zugleich mit andern Angaben überein. Etwas vor 1740 wurden ſie in der Gegend von Marburg gepflanzt, einige Jahre nachher in Niederſachſen und in der Umgegend von Halle bekannt. (Beſchluß folgt.)
ine Wie ein Schelm die Sparkaſſe betrügt.
Nicht jeder Schylock) findet ſeinen Richter, und wenn er ihn findet, ſo ſind die Geſetze in ihrer Mangelhaftigkeit oft günſtiger für den Schelmen als für den redlichen Mann.
Kommt vor einigen Jahren, als noch die alten Muͤnzen galten, ein Jude in eine Sparkaſſe und legt zweitauſend dreihundert Gulden ein, und thut gerad als wäre er ein ehrlicher Mann, indem er die ganze Summe in halben und viertels Krontha— lern hinlegt.
Tags drauf erſcheint eine Verordnung, wonach die Halben auf Einen Gulden und 18 Kreuzer herab— geſetzt ſind. Nach einiger Zeit will der Jude ſein Geld wieder holen. Man offerirt ihm ſeine eignen halben und viertels Thaler; die will er aber nicht anders nehmen als zu 1 fl. 18 kr. oder 39 kr. die Viertels. Was war zu thun? Er hatte das Recht für ſich. Mau mußte ſich vergleichen: Er bekam ſein Geld und etliche zwanzig Gulden Zinſen und die Sparkaſſe behielt etliche und vierzig Gulden als Vergleichsſumme und mußte froh ſeyn, daß ſie gnä⸗ dig abkam.
Mie hieß der Schelm?— Frag ihn!
Wo war er her?— In Frankfurt gibt's auch ehrliche Leute.
) So heißt der Jude, welcher im„Kaufmann von Ve⸗ nedig“ vorkommt.
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Bekanntmachungen von Behoͤrden. NN NN ν Oeffentliche Aufforderung. (1048) Der dem großh. badiſchen Geheimenrath und Oberſtkammerherrn, Freiherrn v. Edelsheim zu Carlsruhe, in der Gemarkung Rendel zuſtehende, in eine Grundrente von 201 fl. 40 kr. verwandelte Zehnten, ſoll nach dem Geſetz vom 27. Juni 1836 abgelöſet werden. Alle diejenigen, welche bei dieſer Abloͤſung betheiligt ſind, werden hiermit aufgefordert, ihre Rechtsanſpruͤche um ſogewiſſer binnen zwei Mo— naten bei unterzeichneter Gerichtsſtelle anzuzeigen, als ſonſt die Auszahlung des Ablöſungs-Capitals à 3630 fl. an den oben benannten Betheiligten ge—⸗ ſtattet werden wird.
Großkarben den 3. Oktober 1839. Großh. Heſſ. Landgericht daſ.
Muhl.
Edictal ladung. (1049) Ueber den Nachlaß des verlebten Han⸗ delsjuden Löb Strauß zu Vilbel hat großh. Hof— gericht zu Gießen den Concurs erkannt, mit deſſen Leitung unterzeichnetes Gericht beauftragt worden iſt.
Alle diejenigen, welche Forderungen irgend einer Art an gedachte Maſſe geltend machen wollen, haben ſolche ſogewiß in dem auf
Freitag den 29. Nov., Vorm. 9 Uhr, angeſetzten Liquidations-Termin anzuzeigen und zu begründen, als ſie ſonſt, ohne daß ein beſonderes Präcluſivdecret erfolgt, von der Maſſe ausgeſchloſ⸗ ſen werden.
Da in dieſem Termin zugleich zur Abwendung weiteren Concursverfahrens, die Güte verſucht wer⸗ den ſoll, ſo müſſen die Vollmachten etwaiger Man⸗ datare auch zum Abſchluſſe eines Arrangements er⸗ mächtigen.
Großkarben den 29. September 1839.
Großh. heſſ. Landgericht daſ. Muhl. Schmidt. Edictalladung.
(1067) Großh. Hofgericht der Provinz Ober⸗ heſſen hat über das Vermögen des Bäcker Georg Lehr aus Dietzenbach, jetzt in Roͤdelheim, den förm⸗ lichen Concurs erkannt. Es werden deßhalb alle diejenigen, welche Rechtsauſpruͤche wider den Georg Lehr zu machen haben, aufgefordert, folche bei Strafe des Ausſchluffes von der Maſſe
Freitag d. 29. Nov. d. J., Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Landgericht geltend zu machen.
Da in dieſem Termin auch ein Vergleich ver⸗ ſucht werden ſoll, ſo ſind die etwa erſcheinenden Bevollmächtigten mit den erforderlichen hierauf ge⸗ richteten Specialvollmachten zu verſehen.
Rödelheim den 9. Oktober 1839.
Großh. heſſ. graͤfl. ſolmſ. Landgericht Buff.
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