Ausgabe 
2.3.1839
 
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Intelligenzblatt

für die

berhhessen

im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

W 9.

1339.

Sonnabend, den 2. Maͤrz

Amtlicher Theil.

Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an ſaͤmmtliche großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes. Betreffend: Regulativ wegen Vertilgung der Raupenneſter.

Sie werden aufgefordert, das am 26. Juli 1831 erlaſſene Regulativ in obigem Betreffe, wovon hinſichtlich der dispoſitiven Beſtimmungen deſſelben hierunter nochmals ein Abdruck zu Ihrer Kenntniß gebracht wird, im Laufe des Monats März in Vollzug zu ſetzen.

Ueber den Erfolg haben Sie mir in Gemäßheit des§. 4 längſtens in den erſten acht Tagen des Monats April Vorlage zu machen.

Friedberg den 26. Februar 1839. Kuͤchler.

F. 1. Bei eingetretener warmer Frühlingswitterung müͤſſen alle Bäume, Geſträuche und Hecken in jeder Ortsgemarkung von den Raupenneſtern unverzüglich gereinigt werden.

Es ſind daher jährlich um dieſe Zeit alle Garten- und Feldbeſitzer von den großh. Büͤrgermeiſtern zur Säuberung aller in ihrem Beſitze befindlicher Bäume, Sträuche, Hecken und im Felde liegenden Re miſen von den Raupenneſtern innerhalb acht Tagen, aufzufordern. Sind Grundſtuͤcke verpachtet, ſo hat dieſe Verbindlichkeit der Pachter rückſichtlich der Säuberung der auf dieſen Grundſtücken befindlichen Bäume, Sträuche, Hecken und im Felde liegenden Remiſen.

§. 2. Nach Verlauf dieſer acht Tage haben die großh. Buͤrgermeiſter durch eine oder mehrere Deputationen verpflichteter ſachkundiger Männer eine Viſitation in der Ortsgemarkung vornehmen und diejenigen aufzeichnen zu laſſen, welche der publizirten Aufforderung was ſich durch die Menge und Zahl der noch auf den Bäumen, Geſträuchen, Hecken und im Felde liegenden Remiſen aufgefunden werdenden Raupenneſtern und Geſpinſten erkennen läßt entweder gar keine, oder eine ſehr nach läſſige Folge geleiſtet haben.

§. 3. Wer auf ſolche Weiſe von den Viſitatoren fehlgefunden worden iſt, verfällt in eine Strafe von vier Kreuzer für jedes aufgefundene Neſt, welche Strafe ihm der großh. Bürgermeiſter, nach In halt der ihm von den Viſitatoren eingehändigten Liſten, mit dem Befehl vorläufig bekannt zu machen hat, daß er die Säuberung an ſeinen Bäumen, Sträuchern, Hecken und im Felde liegenden Remiſen binnen 24 Stunden nachzuholen, oder zu gewärtigen habe, daß dieſelbe, nach fruchtloſem Verlauf dieſes Termines, auf ſeine Koſten und auf Verfügung des großh. Bürgermeiſters vorgenommen werde, welche Androhung auch der großh. Bürgermeiſter ohne Weiteres zu realiſiren hat.

§. 4. Ueber den Be- und Erfolg alles dieſes hat der großh. Bürgermeiſter innerhalb der nächſt folgenden acht Tage nach abgehaltener Viſitation an den großh. Landrath unter Anſchluß der Anzeigen der Viſitatoren und der etwaigen Koſtenverzeichniſſe, auch unter dem Bemerken, ob von dieſem oder jenem Einwendungen vorgebracht worden, entweder zur Erkennung der Strafen, oder vorerſt noch zu weiter nöthig findender Entſchließung zu berichten.