Ausgabe 
2.2.1839
 
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Intelligenzblatt

für die

rovins O berbessen

im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

M 5 Sonnabend, den 2. Februar 1839.

Amtlicher Theil.

Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an ſaͤmmtliche großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes. Betreffend: Die Muſterung und Konſcription für 1839.

Unter Verweiſung auf mein Ausſchreiben vom 25ten Januar 1834(Nr. ö des Intelligenzblattes) fordere ich Sie auf, die Vorarbeiten für die Muſterung und Konſcription für das Jahr 1839 unverzug⸗ lich vorzunehmen.

Bei Beurtheilung der Frage, ob die Depotanſprechenden im Stande ſind, ſich einen Stellvertreter zu ſtellen, iſt nach Art. 36 des Geſetzes vom 19. März 1836, betreffend die Stellvertretung im Militär⸗ dienſte, derjenige als zur Stellung eines Stellvertreters unvermögend anzuſehen, welcher nicht die Aſſe kuranz⸗Summe von 90 fl. zu beſtreiten vermag.

Bis längſtens 15ten März d. J. erwarte ich die ganz vollſtändig aufgeſtellten Ortsliſten, Depot⸗ anſprüche ꝛc. eingeſendet, widrigenfalls an die Säumigen Warteboten abgehen. Die Depotanſpruch⸗ protokolle ſind vor der Offenlegung zur Prüfung an mich einzuſenden und ſobald Sie dieſelben zuruͤck erhalten alsbald offen zu legen und nach Ablauf der Friſt einzuſenden.

Schließlich mache ich Sie noch auf ſtrenge Beachtung des§. 18 der Verordnung vom 30. April 1831, die Vollziehung des Rekrutirungsgeſetzes betreffend, aufmerkſam.

Das Formularpapier wird Ihnen zugeſendet werden.

Friedberg am 23. Januar 1839. Küchler.

89 Derſelbe an Dieſelben.

Betreffend: Die Beſtimmung der Inferenden und Einzugsgelder für Neueinziehende.

Zur Ausführung der in meinem Ausſchreiben vom 27. September 1837(Nr. 39 des Intelligenz⸗ blattes) zu Ihrer Kenntniß gebrachten höchſten Beſtimmungen, insbeſondere bezüglich der Einzugsgelder für Neueinziehende, wird Ihnen hiermit zu Ihrer Nachachtung eröffnet:

I. Das allgemeine Einzugsgeld bei ortsbürgerlichen Aufnahmen Auswäͤrtiger beträgt:

A. Für Inländer in der Stadt Friedberg 25 fl., in der Stadt Butzbach und den Gemeinden Niederweiſel, Obermörlen, Rödelheim und Vilbel 10 fl., in allen übrigen Orten und Städten des Kreiſes aber 5 fl.

B. Für Ausländer das Doppelte des unter A. Beſtimmten; zugleich wird rückſichtlich der Beſtim mungen, ſowohl A. als B., wiederholt bemerkt, daß