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Intelligenzblatt
für die
im Allgemeinen, a den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
M 26. Sonnabend, den 30. Juni 1838.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
Betreffend: Die über die Richtigkeit der gleicharmigen Waagen zu führende Aufſicht.
Die uͤber den Gebrauch der gleicharmigen Waagen ertheilten höchſten Beſtimmungen reſp. Bekannt⸗ machungen werden zur Befoͤrderung ihrer allgemeinen Kenntniß und zur Nachachtung im Kreiſe Friedberg hierunter noch beſonders veröffentlicht.
Friedberg den 27. Juni 1838.„Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg.
5 1 Küchler. g „Da Zweifel darüber entſtanden ſind, ob Gewerbtreibende, bei welchen unrichtige gleicharmige Waa⸗ gen vorgefunden, werden, nach Maßgabe der in dem Geſetz vom 10. Dezember 1817 über das neue Maaß⸗ und Gewichtſyſtem enthaltenen Beſtimmungen zu beſtrafen ſeyen; ſo ſieht ſich das unterzeichnete Miniſterium veranlaßt, um jenen Zweifeln vorzubeugen, Folgendes zur Nachachtung hiermit öffentlich bekannt zu machen:
„Nach Inhalt der Bekanntmachung vom 8. Januar 1819 bedürfen zwar gleicharmige Waagen keines Stempels, indem ſie auf Verlangen jeden Augenblick geprüft werden können, allein von ſelbſt verſteht es ſich, daß auch dieſe Waagen ſtets richtig ſeyn müſſen, und daß jede Unrichtigkeit derſelben, wodurch eine Benachtheiligung des Publikums herbeigeführt wird, ſtraffällig erſcheint. Wenn daher bei einem Gewerb— treibenden eine ſolche gleicharmige Waage gefunden wird, bei welcher ſich ergiebt, daß eine Seite über⸗ wichtig iſt, dann unterliegt dieſes ebenſo der in dem Geſetz vom 10ten Dezember 1817 angedrohten Be⸗ ſtrafung, als wenn unrichtiges Gewicht gebraucht worden wäre.“
Darmſtadt am 14. Februar 1837. Großh. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz. du Thil. v. Rieffel.
„Da die Erfahrung gelehrt hat, daß ſich Gewerbtreibende zur Herſtellung der Gleichwichtigkeit der gleicharmigen Waagen erlauben, an denſelben Anhängſel verſchiedener Art anzubringen, dieſes aber gleich⸗ wohl das Intereſſe des Publikums gefährdet, weil ſolche Anhängſel nach Belieben von der Waage ent⸗ fernt werden können; ſo findet ſich das unterzeichnete Miniſterium veranlaßt, in Bezug auf die Bekannt⸗
machung vom 14. Februar 1837 näher zu verfugen, daß das Anbringen von Anhängſeln irgend einer
Art an gleicharmigen Waagen der Gewerbtreibenden zu dem Behufe der Herſtellung des Gleichgewichts bei Vermeidung der geſetzlichen Strafe verboten iſt, da die Waage an und für ſich richtig ſeyn muß. Darmſtadt den 4. Mai 1838. Großh. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſttz. du Thil. v. Rabenau.


