Ausgabe 
28.7.1838
 
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Intelligenzblatt

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im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

* 30. Sonnabend den 28. Jult! 13838 Amtlicher Theil.

Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg, an ſaͤmmtliche großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.

Betreffend: Preisvertheilung zur Beförderung der Viehzucht im Jahr 1838.

Rachſtehende Bekanntmachung des Präſidenten des landwirth. Vereins der Provinz Oberheſſen theile ich Ihnen unter dem Auftrage mit, dieſelbe ſoviel als möglich zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und dahin zu wirken, daß recht viel ſchönes Vieh zur Preisvertheilung gebracht wird.

Friedberg am 25. Juli 1838. Küchler.

Die nach dem bereits bekannt gemachten Budget(ſ. Beilage Nr. 8 zur landw. Zeitſchrift) für die⸗ ſes Jahr feſtgeſetzten Preisvertheilungen zur Beförderung der Viehzucht in der Provinz Oberheſſen ſollen

in Auſehung des Kreiſes Friedberg an den nachbenannten Orten und Tagen abgehalten werden:

1) zu Okarben den 7. Auguſt, 2)Butzbach 8. Für jede der genannten Stationen ſind folgende Preiſe ausgeſetzt:

1) Für die beßten in Gemeinden dienende Bullen fünf Preiſe zu 15 fl., 12 fl., 10 fl., 8 fl. und 5 fl. 5

2) Fär die beßten wenigſtens 1% Jahr alten zur Fortpflanzung noch nicht gebrauch⸗ ten 2 welche zur Anſchaffung für Gemeinden geeignet ſind, fünf Preiſe zu 10 fl., 8 fl., 6 fl., 5 fl., 4 fl.

3) Für die beßten ſelbſterzogenen Kalbinnen, welche wenigſtens 2 Jahre alt und ſichtlich trächtig ſind oder kürzlich gekalbt haben, ſechs Preiſe zu 8 fl., 7 fl., 6 fl., 5 fl., 4 fl., 3 fl.

4) Zu Nachpreiſen wird, bei ſtarker Concurrenz auf jeder Station noch eine weitere Summe verwendet.

Ferner wird denjenigen Bewerbern um Preiſe, welchen kein Preis mehr zu Theil werden kann, die aber noch als gut erkanntes Vieh vorführen und nicht unter 3 Stunden von der Preisſtation entfernt wohnen, eine Wegentſchädigung von 10 kr. per Stunde zugeſichert.

Die ſonſtigen Beſtimmungen für die Concurrenten um die ausgeſetzten Preiſe ſind:

a) Die Preisbewerber haben ſich mit dem vorzuführenden Vieh an dem feſtgeſetzten Tage Vormittags um 9 Uhr auf dem Platze, welcher dazu angewieſen werden wird, einzufinden, und ein geſiegeltes Zeugniß ihres Ortsvorſtandes beizubringen, worin in Bezug auf die in Gemeinden dienenden Bullen bezeugt iſt, daß ſie auch bereits Dienſt thun, in Bezug auf die jüngeren Bullen das Eigenthum des Concurrenten, und in Bezug auf die Kalbinnen beſcheinigt iſt, daß ſie vom Eigen⸗ thümer ſelbſt erzogen worden ſind.

b) Die älteren Bullen müſſen gefeſſelt vorgeführt werden.

c) Die Prämien werden unmittelbar, nachdem von Seiten der Experten-Commiſſion die Unterſuchung und Zuerkennung ſtattgefunden, üffentlich ausgetheilt.