Ausgabe 
27.1.1838
 
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1 im Allgemeinen;

den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen

..

V4. Sonnabend, den 27. Januar 18338.

4 Amtlicher Theil. 3 Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg

an ſaͤmmtliche großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.

Betreffend: Die Bezahlung des Briefporto in Staats-, Verwaltungs-, Gemeinde- und Privatangelegenheiten.

Da das Ausſchreiben vom 21. Auguſt 1837, Nr. 36 des J. Bl., mehrfach von Ihnen mißverſtanden worden iſt, dergeſtalt, daß Sie öfters Ihre Korreſpondenz ſelbſt in ſolchen Gemeindeangelegenheiten, welche das Intereſſe der öffentlichen Verwaltung betreffen, nicht als Dienſtſache bezeichnet, ſondern frankirt haben, ſo bin ich veranlaßt, nachſtehendes am 23. Mai 1823 erlaſſene Miniſterialausſchreiben, welches die Nor men für die Scheidung der zahlbaren und nicht zahlbaren Korreſpondenz der Behörden beſtimmt hat, zu Ihrer Kenntniß zu bringen und Ihnen anzuempfehlen ſich genau darnach zu achten.

Friedberg den 10. Januar 1838. Küchler.

Das großh. heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz an großh. Regierung zu Gießen. Da es nicht thunlich iſt, die von den bisherigen Sporteln-Receptoren geleiſtete Vorlagen von Poſt

porto künftighin von den Obereinnehmereien leiſten zu laſſen, ſo wird hierdurch eine genaue Scheidung derjenigen Fälle, in welchen die Korreſpondenz der Behörden einer Porto-Zahlung unterliegt, nothwendig. Wir ſind daher mit großh. Miniſterium der auswärtigen Angelegenheiten über folgende bei der Korreſpon denz in Verwaltungs-Gegenſtänden zu beobachtende Normen übereingekommen,

1) Von allen Briefen und Paqueten, welche Privatperſonen in Privatangelegenheiten aufgeben oder em pfangen, iſt von ihnen das Porto bei der Aufgabe oder bei dem Empfang zu zahlen.

2) Die Correſpondenz der Behörden in Dienſtſachen, ſowohl unter ſich als mit Privatperſonen, iſt als eine im Intereſſe des Staats geführte Korreſpondenz portofrei.

Zu genauer Bezeichnung deſſen, was bei der Korreſpondenz der Behörden in Privatangelegenheiten

is Dienſtſache zu betrachten ſey, dienen nachfolgende näheren Beſtimmungen:

1) Die Korreſpondenz der inländiſchen Behörden unter ſich in Angelegenheiten von Privatperſonen iſt, da ſie, wenn auch auf freiwillige Veranlaſſung von Privatperſonen, doch ſtets im Intereſſe des Dienſtes oder der öffentlichen Verwaltung geführt wird, durchaus portofrei.

2) Die Korreſpondenz zwiſchen Behörden und inländiſchen Privatperſonen(einſchließlich der Gemeinden), welche zwar das Intereſſe der Letzteren betrifft, jedoch im Intereſſe des Staats oder der öffentlichen Verwaltung gefuͤhrt wird, iſt Dienſtſache. Dieſes ergiebt ſich ſchon daraus, daß dieſe Korreſpondenz nicht vom freien Willen der Einzelnen abhängt, ſondern der Staat will, daß etwas geſchehe, oder daß, wenn es vorgenommen wird, es nur unter gewiſſen Formen oder mit höherer Ermächtigung geſchehe. Dahin gehört insbeſondere die in Gemeindeſachen geſetzlich nothwendige Korreſpondenz, z. B. über die Wahl und Beſtätigung der Ortsvorſtaͤnde, über Gemeinde-Voranſchläge, über Theilung von Gemeindegütern u. ſ. w., ſodann bei Privatperſonen die Korreſpondenz über Dispenſationen, Heuraths

Conceſſionen u. ſ. w.